Innovation, Umwelt und Existenzgründung

Mehrwegpflicht für Gastronomiebetriebe

Seit dem 1. Januar 2023 gilt die Mehrwegangebotspflicht. Damit sind alle, die Essen und Getränke zu Mitnehmen anbieten, dazu verpflichtet, eine Mehrwegalternative für Einwegkunststofflebensmittelverpackungen und Einweggetränkebecher anzubieten. So werden die Bestimmungen des Verpackungsgesetzes nach den Paragraphen 33 und 34 umgesetzt. Konkret werden unter anderem Caterer, Lieferdienste und Restaurants in die Pflicht genommen. Verbraucher sollen künftig die Wahl zwischen To-Go-Einwegverpackungen und mehrfach nutzbaren Alternativen haben.
Dabei gilt: Die Mehrwegvariante darf nicht teurer sein als das gleiche Produkt in einer Einwegverpackung. Verbraucher müssen gut sicht- und lesbar auf die Mehrwegalternative aufmerksam gemacht werden. Verstöße gegen die Mehrwegpflicht können mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 Euro geahndet werden.
Eine Ausnahme wurde für kleine Betriebe, etwa Imbissstände und Kioske, festgelegt. Solche können ihrer Kundschaft Speisen und Getränke in mitgebrachte Behälter abfüllen, wenn sie maximal fünf Beschäftigte und maximal 80 Quadratmeter Verkaufsfläche aufweisen. Eine weitere Ausnahme ist der Vertrieb über Verkaufsautomaten in Betrieben.
Bei der Möglichkeit die von den Kunden mitgebrachten Gefäße zu befüllen, tragen diese die Verantwortung für deren Sauberkeit und Eignung. Es ist jedoch darauf zu achten, dass Keime oder Verschmutzungen an den Fremdgefäßen nicht zu Kontaminationen des Umfelds und der angebotenen Lebensmittel, vor allem von leicht verderblichen Lebensmitteln, führen. Alternativ können Behältnisse gegen Pfand oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Benutzte Behälter werden beim Einkauf gegen gereinigte ausgetauscht. In diesem Fall liegt die Verantwortung für Reinigung, Desinfizierung und ausreichende Trocknung beim Betrieb. Es gelten die EU-Hygieneverordnungen für Lebensmittel sowie die deutsche allgemeine Lebensmittelhygieneverordnung sowie speziell für tierische Produkte die Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung.
Das Umweltbundesamt hat den Ratgeber „Mehrweg für Speisen und Getränke zum Mitnehmen“ mit speziellen Hintergrundinformationen für die Gastronomie erstellt. Folgende Anbieter von Mehrwegsystemen sind überregional aktiv (ohne Anspruch auf Vollständigkeit!):
Die meisten gewerblichen Anbieter finanzieren sich nicht über den Verkauf von Lebensmittelbehältern, sondern über eine Systemnutzungsgebühr, die die Ausgabebetriebe entrichten müssen. Gastronomiebetreiber können jedoch auch ein eigenes Mehrwegsystem mit Kunststoffgefäßen, Glas- oder Keramikgeschirr einführen oder ein lokales Mehrwegverbundsystem aufbauen. Oft fördern die Kommunen oder die lokalen Abfallentsorger solche Projekte.