§ 34 f, h GewO
Änderungen durch das Finanzmarktnovellierungsgesetz
Am 1. Juli 2016 ist das erste Finanzmarktnovellierungsgesetz im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Damit verbunden sind Änderungen in § 1 Abs. 2 Nr. 7 des Vermögensanlagengesetzes, die Auswirkungen auf die Produktkategorie Nr. 3 von
§ 34f Abs. 1 GewO haben:
§ 34f Abs. 1 GewO haben:
Die Vermittlung bestimmter Direktinvestments in Sachgüter, zum Beispiel Beteiligungen am Erwerb einzelner Container, bei welchen der Rückerwerb der Anlage von dem Willen des Anbieters oder eines Dritten abhängt, fallen künftig unter § 1 Abs. 2 Nr. 7 des Vermögensanlagengesetzes und bedürfen der Erlaubnis nach § 34f Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GewO. Diese Änderungen treten am 31. Dezember 2016 in Kraft.
Finanzanlagenvermittler, die ab 31. Dezember 2016 derartige Direktinvestments in Sachgüter vermitteln möchten und noch nicht im Besitz einer Erlaubnis der Produktkategorie Nr. 3 sind, müssen handeln und ihre Erlaubnis um diese Produktkategorie erweitern.
Darüber hinaus ergeben sich durch das FimanoG I auch Änderungen in der Bereichsausnahme des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 8 lit. e KWG. Die Bereichsausnahme wird zum 1. Januar 2017 geändert, die Wörter „Anbietern oder“ werden gestrichen. Dies hat insbesondere zur Folge, dass die Vermittler von Vermögensanlagen nur noch dann unter die Ausnahme fallen, wenn die „Vermögensanlagen erstmals öffentlich angeboten werden“. Daher wird die Vermittlung von Vermögensanlagen auf dem Zweitmarkt ab 1. Januar 2017 nicht mehr von der Bereichsausnahme und damit dem erlaubten Tätigkeitsbereich eines Finanzanlagenvermittlers erfasst. Weitere Informationen zur Bereichsausnahme entnehmen Sie bitte dem Merkblatt der BaFin.