Überblick verschaffen

Export für Einsteiger

Voraussetzung für ein Exportgeschäft

  • Grundsätzlich ist keine besondere Erlaubnis erforderlich
  • Gewerbeanmeldung beim örtlich zuständigen Ordnungsamt (auf richtige Firmierung achten)
  • Eintragung ins Handelsregister ab bestimmten Größenklassen bzw. immer bei Kapitalgesellschaften (AG, GmbH) oder Personengesellschaften (OHG)
  • Bürger aus Staaten, die nicht zur EU gehören, benötigen eine Aufenthaltsgenehmigung, die auch die Ausübung einer selbstständigen gewerblichen Tätigkeit zulässt.

Liefer- und Zahlungsbedingungen

Bei einem Export fallen Kosten und Risiken an (Transport, Versicherung, Zoll), deren Aufteilu ng zwischen dem Exporteur und dem ausländischen Importeur vorab geregelt werden muss. Diese Lieferbedingungen werden häufig international standardisiert durch INCOTERMS 2020.
Die Zahlungsbedingungen reichen von der Vorkasse bis zu einer Rechnung mit langfristigem Zahlungsziel. Die Sicherheit der Zahlung kann für den Exporteur auch durch ein unwiderrufliches, von der Bank des Exporteurs bestätigtes Dokumentenakkreditiv gewährleistet werden. Weitere Möglichkeiten sollten im Vorfeld mit der Hausbank besprochen werden.

EORI-Nummer beantragen

Die EORI-Nummer (Economic Operators Registration and Identification number) ist quasi eine „Kundennummer“ beim Zoll. Sie ist für alle Unternehmen erforderlich, die sich mit zollrechtlichen Tätigkeiten befassen. Auf Antrag wird sie kostenlos vergeben.

Ware eintarifieren

Unter der Eintarifierung ist die Ermittlung der Zolltarifnummer (Warennummer) für jede Ware zu verstehen. Die Zuordnung erfolgt mit Hilfe des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik. Die Eingabe der Zolltarifnummern in die elektronische Ausfuhranmeldung (siehe unten) ist Pflicht.

Kleinsenderegelung prüfen

Liegt der Netto-Warenwert der Ausfuhrsendung unter 1.000 Euro (bzw. unter einem Sendungsgewicht von 1.000 kg), kann die Sendung – sofern sie keinen Verboten oder Beschränkungen unterliegt – vereinfacht ausgeführt werden. Das heißt: Die Ware kann unter Vorlage einer Handelsrechnung an der EU-Grenzzollstelle angemeldet werden. Eine Ausfuhranmeldung ist nicht notwendig.

Ausfuhr elektronisch anmelden

Ab einem Warenwert von 1.000 Euro (Gewicht > 1.000 kg) besteht die Pflicht zur Abgabe einer elektronischen Ausfuhranmeldung über das IT-Verfahren „ATLAS-Ausfuhr“. Die Abgabe kann durch den Exporteur selbst erfolgen. Eine kostenlose Schnittstelle bietet die Zollverwaltung mit der Internetzollanmeldung Plus (IAA+). Alternativ kann die Zollformalität auch durch einen Dienstleister (zum Beispiel Spediteur) erledigt werden.
Die Anmeldung erfolgt im zweistufigen Ausfuhrverfahren. Die elektronische Zollanmeldung wird an das örtlich zuständige Binnenzollamt (für Ostwürttemberg ist dies das Zollamt Aalen) geschickt. Dieses prüft die Anmeldung, führt gegebenenfalls einen Zollbeschau der Waren durch und gibt die Ware elektronisch zur Ausfuhr frei (sog. Ausfuhrbegleitdokument ABD mit Master Reference Number MRN wird erzeugt). Die zweite Stufe der Abfertigung erfolgt beim Grenzzollamt, das den Ausgang der Waren aus der EU ebenfalls elektronisch bestätigt (sog. Ausgangsvermerk).

Notwendige Dokumente für den Export

Grundsätzlich sollte jede Ausfuhrlieferung von einer Handelsrechnung begleitet werden.
Abhängig von Zielland und Ware sind darüber hinaus weitere Begleitdokumente erforderlich wie Ursprungszeugnisse, Analysenzertifikate, Gesundheits- oder Inspektionszeugnisse. Teilweise müssen diese vom Exporteur erstellt werden. Diese Verpflichtungen werden durch die vereinbarten Lieferbedingungen festgelegt (siehe Punkt 2). Weiterhin gibt es zum Teil detaillierte Vorschriften über die Verpackung und die Markierung. Zollersparnisse für den Empfänger durch Präferenzen und die damit verbundenen Warenverkehrsbescheinigungen (EUR.1 / Ursprungserklärung, A.TR) sind bei vorliegenden Abkommen möglich (siehe Schritt 8),
Ein gutes Rechercheinstrument für Einfuhrbestimmungen und Zollsätze im Drittland ist das von der EU-Kommission bereitgestellte Außenhandelsportal Access2Markets.
Halten Sie die Warennummer (Zolltarifnummer, HS-Code) der für den Export bestimmten Ware bereit. Ein Video zeigt Ihnen, wie die Datenbank funktioniert. Ein weiteres hilfreiches Werkzeug ist das von der Handelskammer Hamburg herausgegebene Nachschlagewerk „K und M“ (Konsulats- und Mustervorschriften).

Können Präferenzen in Anspruch genommen werden?

Präferenzen sind Zollvergünstigungen bis hin zur Zollfreiheit, die das Zielland gewährt, mit denen es Präferenzabkommen abgeschlossen hat. Präferenzbegünstigt sind Waren nur dann, wenn sie die in den einzelnen Abkommen vereinbarten Ursprungsregeln erfüllen. Damit aber auch das Drittland Kenntnis darüber erlangt, ob das Produkt diese Bedingungen erfüllt, muss die Ware ab einem Sendungswert von 6 000 Euro in der Regel von einem Präferenzdokument (EUR.1/EUR-MED) begleitet werden. Dieses wird beim zuständigen Zollamt beantragt. Bei einem Wert unter 6 000 Euro kann der Exporteur selbst eine Ursprungserklärung (nach verbindlichem Wortlaut) auf der Rechnung aufbringen.

Umsatzsteuer ausweisen?

Exporte (Lieferungen ins Drittland) sind nach § 6 UStG grundsätzlich von der deutschen Umsatzsteuer befreit. Der Rechnungsbetrag kann daher netto ausgewiesen werden. Zusätzlich sollte jedoch der Hinweis auf einen „steuerfreien Export“ beziehungsweise „taxfree export“ in die Handelsrechnung aufgenommen werden. Über die Ausfuhr der Waren ist ein Nachweis zu erbringen. Dieser kann durch einen Ausgangsvermerk der deutschen Zollverwaltung, eine Spediteurübernahmebescheinigung oder einen ähnlichen Versendungsbeleg erbracht werden.