IHK Ostwürttemberg - Informationen zur Ausbildung

Ausbildungsnachweise richtig führen - Onlineanwendungen und Vorlagen

Regelungen und Hinweise zur Führung von Ausbildungsnachweisen

  • Im Berufsbildungsgesetz (§ 13 Abs. 7) und in den Verordnungen der Ausbildungsberufe ist vorgeschrieben, dass Auszubildende und Umschüler einen Ausbildungsnachweis führen müssen.
  • Auszubildende haben während der gesamten Dauer der Ausbildung mindestens wöchentlich einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen.
  • Ausbildende oder Ausbilder haben den Ausbildungsnachweis mindestens monatlich zu kontrollieren und abzuzeichnen.
  • Der verantwortliche Ausbilder hat außerdem Sorge zu tragen, dass auch die gesetzlichen Vertreter des Auszubildenden in angemessenen Zeitabständen von dem Ausbildungsnachweis in Kenntnis gesetzt wird und dies unterschriftlich bestätigt.
  • Der Berufsschule ist auf Wunsch Einsich in die Ausbildungsnachweise der berufsschulpflichtigen Auszubildenden zu gewähren.
  • Basierend auf den im Ausbildungsrahmenplan definierten Ausbildungsinhalten ist ein betrieblicher Ausbildungsplan (sachlich und zeitlich gegliedert) zu erstellen und in einer Übersicht darzustellen.
  • Der Ausbildungsnachweis muss mindestens stichwortartig den Inhalt der betrieblichen Ausbildung wiedergeben. Dabei sind betriebliche Tätigkeiten einerseits sowie Unterweisungen, betrieblicher Unterricht und sonstige Schulungen andererseits zu dokumentieren. Des Weiteren sind die Themen des Berufsschulunterrichts in den Ausbildungsnachweis aufzunehmen.
  • Die Ausbildungsnachweise müssen mit der tatsächlichen betrieblichen Ausbildung übereinstimmen. Grundlage sind die Inhalte der jeweiligen Ausbildungsordnung bzw. des jeweiligen Ausbildungsrahmenplanes, aus dem wiederum der betriebliche Ausbildungsplan abgeleitet wird.
  • Die Qualität der Umsetzung der Ausbildungsinhalte ist vom Auszubildenden zu reflektieren sowie von dem ausbildenden Personal einzuschätzen.
  • Es wird empfohlen, den Ausbildungsnachweis nach dem von der zuständigen Stelle (IHK) vorgeschlagenen Muster zu führen.

Schriftliche oder elektronische Ausbildungsnachweisführung … was ist der Unterschied?

Die Form der Ausbildungsnachweisführung muss schon im Berufsausbildungsvertrag verbindlich vereinbart werden. Auszubildende können ihren Ausbildungsnachweis gem. § 13 BBiG demanch führen:
  • “SCHRIFTLICH”, damit ist ausschließlich die handgeschriebene Form auf papiergedruckten Vorlagen gemeint.
  • ELEKTRONISCH”, d.h. entweder über ein Textverarbeitungsprogramm geschrieben und anschließend zum Unterschreiben ausgedruckt oder über eine papierfreie, digitale Online-Ausbildungsnachweis Anwendung.

Online geführte Ausbildungsnachweise (papierlose Anwendung)

Für IHK-anerkannte Ausbildungsbetriebe in Ostwürttemberg bieten wir derzeit folgende kostenfreie Online-Anwendung an:
Zur Produktvorstellung und Unternehmensregistrierung:
Online-Berichtsheft im IHK Serviceportal Bildung (SPB)

Schreibvorlagen für gedruckte oder handgeschriebene Ausbildungsnachweise


Vorab-Hinweis auf die Notwendigkeit zur elektronischen Übermittlung der Ausbildungsnachweise an die IHK

Im IHK-Verfahren zur fristgerechten Anmeldung und Zulassung zur Abschlussprüfung werden die Auszubildende von der IHK schriftlich dazu aufgefordert, ihren bisherigen Ausbildungsnachweis in digitaler Form (als PDF-Datei) an die IHK bis zum Anmeldeschlusstermin der Prüfung einzureichen.
Handschriftlich geführte oder gedruckte Ausbildungsnachweise müssen dazu in eine einheitliche PDF-Datei umgewandelt bzw. über einen Scanner digitalisiert werden. Bei digital geführten Online-Berichtsheftanwendungen kann eine PDF-Datei direkt aus dem Programm exportiert werden.

Hinweise für das Einscannen und Hochladen der PDF-Datei an die IHK, finden Sie auf unserer IHK-Seiten Nr. 5036086.