Wie ist der Zugang zu Umweltinformationen geregelt?
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Informationsbedürfniss muss befriedigt werden
Bei vielen Unternehmen, Behörden und Institutionen liegen umweltbezogene Informationen in unterschiedlicher Form und Umfang vor. Erklärtes Ziel der Politik ist es, der Öffentlichkeit einen freien Zugang zu diesen Informationen zu eröffnen. Damit soll Umweltbewusstsein geschärft und letztendlich Umweltschutz verbessert werden. Problematisch wird das, wenn es sich um sensible Daten aus Genehmigungsunterlagen von Unternehmen handelt, die bei der Genehmigungsbehörde vorliegen. Aus dem Spannungsfeld zwischen Informationsbedürfnis der Anfragenden und Schutzbedürfnis der Anlagenbetreiber ergeben sich vielfältige Fragestellungen. Zu diesem Themenkomplex informierte Rechtsanwalt Ludolf C. Ernst von der Kanzlei Köhler & Klett Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB ausführlich im Rahmen einer Informationsveranstaltung der IHK Ostbrandenburg im April 2018. Einleitend erläuterte RA Ernst die rechtlichen Grundlagen aus Völker-, EU-, Bundes- und Landesrecht. Dabei wurde gleich klargestellt: „Die EU-Datenschutzgrundverordnung schützt keine Daten, für die es eine Offenbarungspflicht gibt.“ Also, der Zugang zu Umweltinformationen ist auch weiterhin durch die informationspflichtigen Stellen zu gewähren.
Geschäftsgeheimnisse in Antragsunterlagen kennzeichnen!
Was sind nun Umweltinformationen und wer ist informationspflichtige Stelle? Diese Fragen wurden ebenfalls ausführlich beantwortet. Besonders interessant für einige Veranstaltungsteilnehmer – nicht nur Behörden, sondern auch Unternehmen und Verbände können eine informationspflichtige Stelle sein, wie beispielsweise Bahn, Telekom, Wasser- und Abwasserzweckverbände. In seinem Vortrag ging RA Ernst auch auf Antragsverfahren, Auskunftserteilung, Ablehnungsgründe, Urheberrechtsschutz und Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ein. Aus einer umfangreichen Rechtsprechung verschiedener Verwaltungsgerichte konnten viele praktische Beispiele dargestellt werden. In der Diskussion gab es von Unternehmensvertretern besonders Fragen zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Der Tipp vom Anwalt: „Unabhängig vom Verfahren, ob mit oder ohne Öffentlichkeitsbeteiligung, sollten Geschäftsgeheimnisse gekennzeichnet werden.“ Sind Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gekennzeichnet, hat die informationspflichtige Stelle dem zu folgen. Ist die informationspflichtige Stelle der Auffassung, dass keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse vorliegen, trägt sie die Prüfungs- und Darlegungslast. Dem Unternehmen steht auch dann immer noch der Rechtsweg offen.
Auskünfte nicht zwangsläufig kostenlos
Weitere Fragen, die intensiv diskutiert wurden, bezogen sich auf den Umfang der herauszugebenden Informationen. Muss aufgrund einer Anfrage nach Umweltinformationsgesetz extra ermittelt werden? Klare Antwort des Experten: „Nein, der Informationsanspruch gilt nur für Informationen, die vorliegen.“ Auch Gebühren für erteilte Auskünfte nach dem UIG sind möglich. Abschließend ging RA Ernst noch auf das Verhältnis des UIG zu anderen Informationsmöglichkeiten, wie dem Akteneinsichtsrecht, dem Informationsfreiheitsgesetz und dem Auskunftsanspruch aus dem Umwelthaftungsgesetz ein. Den Veranstaltungsteilnehmern wurde damit eine umfangreiche und praxisnahe Darstellung der Rechtsmaterie geboten und sämtliche Detailfragen beantwortet.
Die Vortragsunterlagen senden wir auf Anfrage gerne zu.