Markenschutz nach deutschem Recht
Marken sind Zeichen, die geeignet sind, Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von Waren eines anderen Unternehmens zu unterscheiden. Als Marke sind Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen oder sonstige Aufmachung einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen schutzfähig. Voraussetzung für die Schutzfähigkeit der Zeichen ist, dass sich diese grafisch darstellen lassen. Insoweit reicht es aus, dass beispielsweise Hörzeichen in Notenschrift niedergelegt werden können. Die rechtlichen Grundlagen sind im Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (MarkenG) zu finden.
Antrag
Voraussetzung für die Eintragung einer Marke ist die Vorlage eines entsprechenden Antrags beim Deutschen Patent- und Markenamt. Das Formular zur Anmeldung einer Marke ist dort erhältlich.
Inhaber einer Marke
Inhaber einer Marke können natürliche und juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften sein. Die Führung eines Geschäftsbetriebes ist nicht notwendig, insoweit kann auch jede Privatperson Inhaber von Marken sein. Während früher die Markenrechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts abgelehnt wurde, ist durch die Rechtsprechung des BGH zur Rechtsfähigkeit der BGB-Gesellschaft ein Wandel eingetreten. Aufgrund ihrer Rechts- und Parteifähigkeit kann die sogenannte "(Außen-)Gesellschaft des bürgerlichen Rechts" nunmehr Markeninhaber sein. Dies gilt aber nur für die Außengesellschaft, die durch ihr Auftreten nach außen und die hierfür erforderliche Organisation gekennzeichnet ist.
Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen
Im Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen sind alle Waren und Dienstleistungen aufzuführen, die mit der angemeldeten Marke gekennzeichnet werden sollen. Das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis darf keine Markennamen enthalten. Diese sind durch entsprechende Gattungsbegriffe zu ersetzen. Beim Erstellen des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses wird empfohlen, die Klasseneinteilung von Waren und Dienstleistungen des Patent- und Markenamtes zu verwenden. Nach Eingang der Anmeldung beim Patent- und Markenamt dürfen keine weiteren Waren und Dienstleistungen mehr aufgenommen werden. Eine Einschränkung ist hingegen jederzeit möglich.
Antrag auf beschleunigte Prüfung
Der Antrag auf beschleunigte Prüfung dient dazu, eine rasche Entscheidung bei der Prüfung der Anmeldungserfordernisse und der Prüfung auf absolute Schutzhindernisse herbeizuführen. Für die beschleunigte Prüfung ist eine gesonderte Gebühr zu entrichten.
Empfangsbescheinigung
Der Tag des Eingangs der Anmeldung beim Patent- und Markenamt wird festgestellt und unverzüglich eine Empfangsbescheinigung versandt.
Prüfung der Anmeldung auf absolute Schutzhindernisse
Eine Marke kann nur eingetragen werden, wenn keine absoluten Schutzhindernisse bestehen. Vom Schutz ausgeschlossen sind zum Beispiel Zeichen, die sich nicht grafisch darstellen lassen oder denen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Stehen dem Antrag auf Eintragung einer Marke weder formelle Mängel noch Schutzhindernisse entgegen, wird die Eintragung in das beim Patent- und Markenamt geführte Register und die Veröffentlichung der Eintragung veranlasst.
Widerspruch
Nach der Eintragung der Marke besteht für die Inhaber älterer angemeldeter oder eingetragener Marken, die mit der jüngeren Marke identisch oder ähnlich sind, die Möglichkeit, wegen eventuell entgegenstehender älterer Rechte innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung der Eintragung Widerspruch einzulegen. Auch der Widerspruch ist gebührenpflichtig. Die Gebühr in Höhe von 120 Euro muss innerhalb der Widerspruchsfrist gezahlt werden. Das Patent- und Markenamt selbst nimmt von Amts wegen keine Prüfung auf möglicherweise entgegenstehende ältere Rechte vor.
Schutzdauer
Die Schutzdauer einer eingetragenen Marke beginnt mit dem Anmeldetag und endet zehn Jahre nach Ablauf des Monats, in den der Anmeldetag fällt. Die Schutzdauer kann um jeweils zehn Jahre verlängert werden. Mit der Eintragung beginnt die Fünf-Jahres-Frist für die Aufnahme der Benutzung.
Weitere Informationen sowie die Formulare zur Anmeldung einer Marke erhalten Interessenten beim Deutschen Patent- und Markenamt.