Selbständig als Versicherungsvermittler oder Versicherungsberater
- Gesetzliche Grundlagen
Versicherungsvermittler und -vermittlerinnen (Versicherungsmakler oder -vertreter) sowie Versicherungsberater und -beraterinnen, die gewerbsmäßig tätig sind, benötigen grundsätzlich gemäß § 34d Absatz 1 und 2 Gewerbeordnung (GewO) eine gewerberechtliche Erlaubnis.Zudem besteht unverzüglich mit der Tätigkeitsaufnahme eine Registrierungspflicht. Mit der Einführung des Vermittlerregisters 2007 hat die IHK die gesetzlichen Aufgaben der Erteilung von gewerblichen Erlaubnissen, der Pflege des Vermittlerregisters einschließlich der Registrierung von Vermittlern sowie die Abnahme der Sachkundeprüfungen übertragen bekommen.Rechtsgrundlagen zur Erlaubnis- und Registrierungspflicht sind die §§ 34 d, 11a GewO. Weitergehende konkretisierende Regelungen zum Inhalt des Versicherungsvermittlerregisters, zur Sachkundeprüfung und zu den Verpflichtungen von Versicherungsvermittlern und –beratern gegenüber Kunden enthält die Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung – VersVermV.Im Jahr 2016 trat eine neue, überarbeitete EU-Richtlinie (Insurance Distribution Directive = IDD) für die Versicherungsvermittlung in Kraft, die innerhalb von zwei Jahren in nationales Recht umgesetzt werden musste. Das diesbezügliche IDD-Umsetzungsgesetz trat am 23. Februar 2018 in wesentlichen Teilen in Kraft. Die dazugehörige Versicherungsvermittlerverordnung folgte im Dezember 2018.Die IHK Ostbrandenburg ist die zuständige Erlaubnisbehörde für Versicherungsvermittler und –berater in der Stadt Frankfurt (Oder) sowie den Landkreisen Barnim, Uckermark, Oder-Spree und Märkisch-Oderland. Fragen rund um die Erlaubnis und Registrierung beantworten wir Ihnen gern.
- Neuerungen durch das IDD-Umsetzungsgesetz
Umfang der Versicherungsvermittlung
Das IDD-Umsetzungsgesetz stellt klar, dass die Tätigkeit als Versicherungsvermittler auch die Mitwirkung bei der Verwaltung und Erfüllung von Versicherungsverträgen, insbesondere im Schadensfall, umfasst. Dies beinhaltet jedoch nicht die Schadensregulierung und die Sachverständigenbegutachtung von Schäden.Vermittlung über Onlineportale
Eine Neuerung betrifft Gewerbetreibende, die eine Website oder ein Vergleichsportal betreiben, worüber der Abschluss eines Versicherungsvertrages ermöglicht wird. Werden Informationen über Versicherungsverträge auf Grund von durch den Versicherungsnehmer über eine Website oder andere Medien gewählte Kriterien bereitgestellt, liegt nach dem Gesetz auch in diesen Fällen eine Versicherungsvermittlung vor.Sondervergütungs- und Provisionsabgabeverbot für Versicherungsvermittler
Das IDD-Umsetzungsgesetz sieht weiterhin vor, dass Versicherungsvermittler Versicherungsnehmern, versicherten Personen oder Bezugsberechtigten keine Sondervergütungen aus einem Versicherungsvertrag gewähren oder versprechen dürfen. Das Verbot umfasst insbesondere auch jede vollständige oder teilweise Provisionsabgabe und jede Rabattierung auf Waren oder Dienstleistungen. Es gilt auch für die Angestellten von Versicherungsvermittlern. Ausgenommen sind geringwertige Belohnungen oder Geschenke zur Anbahnung oder anlässlich eines Vertragsabschlusses, soweit diese den Gesamtwert von 15 Euro pro Versicherungsverhältnis und Kalenderjahr nicht übersteigen.Die Tätigkeit als Versicherungsvermittler/-berater
Wer sich als gewerbsmäßig tätiger Versicherungsvermittler selbständig machen möchte, um den Abschluss von Versicherungs- oder Rückversicherungsverträgen vermitteln, benötigt zur Ausübung dieser Tätigkeit, neben der Gewerbeanmeldung, zunächst eine gewerberechtliche Erlaubnis nach § 34d der Gewerbeordnung (GewO) ausgestellt durch die zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK).
Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen verschiedenen Vermittlertypen. Da das Gesetz je nach Ausprägung spezifische Regelungen im Hinblick auf die Erlaubnis- und Registrierungspflicht vorgibt, müssen Antragsteller zunächst eine Entscheidung treffen, wie sie konkret tätig werden möchten. Zur Unterstützung bei dieser Entscheidung, stellen wir nachfolgend die verschiedenen Vermittlertypen vor.
Für vertiefende Informationen und bei Abgrenzungsfragen stehen wir gern telefonisch oder per E-Mail zur Verfügung. - Übersicht der unterschiedlichen Vermittlervarianten
Versicherungsvertreter mit Erlaubnis/ Versicherungsmakler gem. § 34d Abs. 1 GewO
Wer gewerbsmäßig den Abschluss von Versicherungen vermitteln will, bedarf gem. § 34 d Abs. 1 S. 2 Nr. 1 oder 2 GewO der Erlaubnis. Das Gesetz unterscheidet zwischen Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler. Versicherungsvertreter nach § 34 d Abs. 1 S. 2 Nr. 1 GewO ist, wer von einem Versicherer oder einem Versicherungsvertreter damit betraut ist, gewerbsmäßig Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen.Versicherungsmakler nach § 34 d Abs. 1 S. 2 Nr. 2 GewO übernehmen für den Kunden die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen, ohne von einem Versicherungsunternehmen damit betraut worden zu sein.
Weitere Hinweise zur Abgrenzung sind im Artikel “Makler, Vertreter und Mehrfachagent” zu finden.Versicherungsberater gem. § 34d Abs. 2 GewO
Wer gewerbsmäßig über Versicherungen oder Rückversicherungen beraten will, bedarf der Erlaubnis nach § 34 d Abs. 2 GewO (vormals Erlaubnis gem. § 34e GewO). Versicherungsberater ist, wer ohne von einem Versicherungsunternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten oder in anderer Weise von ihm abhängig zu sein- Den Auftraggeber bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen oder bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen im Versicherungsfall auch rechtlich berät,
- Den Auftraggeber gegenüber dem Versicherungsunternehmen außergerichtlich vertritt oder
- Für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt.
Der Versicherungsberater darf sich seine Tätigkeit nur durch den Auftraggeber vergüten lassen. Zuwendungen eines Versicherungsunternehmens im Zusammenhang mit der Beratung, insbesondere auf Grund einer Vermittlung als Folge der Beratung, darf er nicht annehmen.Sind mehrere Versicherungen für den Versicherungsnehmer in gleicher Weise geeignet, hat der Versicherungsberater dem Versicherungsnehmer vorrangig die Versicherungen anzubieten, die ohne das Angebot einer Zuwendung seitens des Versicherungsunternehmens erhältlich ist.Wenn der Versicherungsberater dem Versicherungsnehmer eine Versicherung vermittelt, deren Vertragsbestandteil auch Zuwendungen zugunsten desjenigen enthält, der die Versicherung vermittelt, hat er unverzüglich die Auskehrung der Zuwendungen durch das Versicherungsunternehmen an den Versicherungsnehmer nach § 48 c Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) zu veranlassen.Die Erlaubnis nach § 34 d Abs. 2 GewO ist bei der zuständigen IHK zu beantragen. Die vorzulegenden Unterlagen entsprechen dem Erlaubnisverfahren für Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler gem. § 34 d Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 2 GewO.Produktakzessorische Versicherungsvermittlung/ Erlaubnisbefreiung gem. § 34 d Abs. 6 GewO
Produktakzessorische Vermittler im Sinne des Versicherungsvermittlerrechts sind Gewerbetreibende, die neben ihrer Haupttätigkeit produktergänzende Versicherungen vermitteln.Dabei ist „produktergänzend” sehr eng auszulegen. Die vermittelte Versicherung muss in einem unmittelbaren inhaltlichen Zusammenhang zum Hauptprodukt des Gewerbetreibenden stehen und diesem in der Bedeutung untergeordnet sein.Die Vermittlung einer Kfz-Versicherung im Zusammenhang mit einem Autokauf oder einer Gebäudeversicherung im Zusammenhang mit einem Immobilienverkauf ist in diesem Sinne produktakzessorisch. Die Vermittlung einer Lebensversicherung im Zusammenhang mit einer Anlageberatung hingegen nicht.Bei produktakzessorischen Vermittlern sind einige Ausnahmeregelungen zu berücksichtigen. Dabei sind zwei Gruppen zu unterscheiden:
Die sogenannten Annexvermittler, eine Untergruppe der produktakzessorischen Vermittler, deren Vermittlungstätigkeit geringfügig ist, sind nach § 34 d Abs. 8 GewO von der Erlaubnis- und Registrierungspflicht grundsätzlich befreit.
Alle anderen produktakzessorischen Vermittler können sich nach § 34 d Abs. 6 GewO unter bestimmten Umständen von der Erlaubnispflicht befreien lassen. Weiterführende Informationen und die entsprechende Checkliste sowie die Anträge zur Erlaubnisbefreiung stehen als Download unter weiterführende Informationen zur Verfügung.Gebundene Versicherungsvertreter
Gebundene Versicherungsvermittler (§ 34d Abs. 7 Nr. 1 GewO) vermitteln ausschließlich im Auftrag eines Versicherungsunternehmens, oder im Auftrag mehrerer Versicherungsunternehmen, deren Produkte nicht in Konkurrenz zueinander stehen.Die Versicherungsunternehmen übernehmen für ihre gebundenen Vermittler die uneingeschränkte Haftung.Gebundene Versicherungsvermittler sind von der Erlaubnispflicht befreit. Trotzdem ist eine Registrierung im Vermittlerregister der IHKs vorgeschrieben. Sie erfolgt direkt über das haftende Versicherungsunternehmen. Zusätzliche Hinweise erhalten Sie unter weitere Informationen.Bagatellvermittler
Von Bagatellvermittler (§ 34d Abs. 8 Nr. 1 GewO) spricht man, wenn- nur produktakzessorisch bestimmte Versicherungstypen (zum Beispiel Reisegepäck oder Reiserücktritt – nicht Lebens- oder Haftpflichtversicherungen) vermittelt werden,
- nicht hauptberuflich vermittelt wird,
- die Prämie bei zeitanteiliger Berechnung auf Jahresbasis einen Betrag von 600 Euro nicht übersteigt oder
- die Prämie je Person einen Betrag von 200 Euro nicht übersteigt, wenn die Versicherung eine Zusatzleistung zu einer Dienstleistung mit einer Dauer von höchstens drei Monaten darstellt.
Sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind, benötigt der Bagatellvermittler keine Erlaubnis und Registrierung.Tippgeber – erlaubnisfreie Tätigkeit
Tippgeber üben Tätigkeiten aus, die ausschließlich darauf gerichtet sind, Möglichkeiten zum Abschluss von Versicherungsverträgen namhaft zu machen oder Kontakte zwischen einem potenziellen Versicherungsnehmer und einem Versicherungsvermittler oder einem Versicherungsunternehmen herzustellen.Andere Bezeichnungen für Tippgeber sind Kontaktgeber oder Namhaftmacher von Abschlussmöglichkeiten, die ihre Tätigkeit darauf beschränken, Möglichkeiten zum Abschluss von Versicherungsverträgen nachzuweisen oder Kontakte hierfür herzustellen.Tippgeber sind in keiner Weise am Beratungs- und Vermittlungsprozess beteiligt. Datenschutzrechtlich ist die Nutzung der Kundendaten vom Tippgeber zu klären, ebenso sollte eine Einwilligungserklärung des potentiellen Kunden zur späteren Kontaktaufnahme durch Vermittler vorliegen.Weitere Sonderfälle
Von der Erlaubnis- und Registerpflicht nach § 34d GewO sind zudem ausgenommen:- Gewerbetreibende, die als Bausparkasse oder als von einer Bausparkasse beauftragter Vermittler Versicherungen als Bestandteile der Bausparverträge im Rahmen eines Kollektivvertrages vermitteln, die ausschließlich dazu bestimmt sind, die Rückzahlungsforderungen der Bausparkasse aus gewährten Darlehen abzusichern,
- Gewerbetreibende, die als Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder der Erbringung einer Dienstleistung im Zusammenhang mit privaten und gewerblichen Darlehens- und Leasingverträgen Restschuldversicherungen vermitteln, deren Jahresprämie einen Betrag von 500 Euro nicht übersteigt oder
Stand September 2023 - Erlaubniserteilung für Versicherungsvertreter, -makler, -berater
Wer sich für einen Vermittlerstatus entschieden hat, kann einen entsprechenden Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis bei seiner zuständigen IHK stellen. Antragsteller für die Erteilung einer Erlaubnis oder auch einer Erlaubnisbefreiung nach § 34d GewO kann eine natürliche oder juristische Person (AG, GmbH), vertreten durch ihre Organe, sein.Eine Besonderheit gilt für Personen(handels)gesellschaften (KG, oHG, GbR). Diese haben im Gewerberecht keine Rechtsfähigkeit und können daher auch keine eigene Erlaubnis erhalten. In diesen Fällen muss jeder geschäftsführende Gesellschafter eine eigene Erlaubnis beantragen!
Nachweis Zuverlässigkeit / geordnete Vermögensverhältnisse
Neben dem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis, prüft die zuständige IHK, ob Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit (im Sinne der Gewerbeordnung) besitzen, um die gewerbliche Tätigkeit auszuüben. Darüber hinaus wird geprüft, ob geordnete Vermögensverhältnisse vorliegen.Bestehen Zweifel an der Zuverlässigkeit oder den geordneten Vermögensverhältnissen ist die Erlaubnis zu versagen. Die Erlaubnis kann aber auch inhaltlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Versicherungsnehmer erforderlich ist. Dies gilt auch für die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen.Keine Zuverlässigkeit besitzt, wer in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung wegen eines:- Verbrechens,
- Diebstahls,
- Unterschlagung,
- Erpressung,
- Betrug,
- Untreue,
- Geldwäsche,
- Urkundenfälschung,
- Hehlerei,
- Wuchers
- oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt wurde.
Die Vermögensverhältnisse gelten als ungeordnet, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder er im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist.Um Ihrer IHK diese Prüfung zu ermöglichen, sind dem Erlaubnisantrag folgende Unterlagen beizufügen (bei Antragstellung nicht älter als 3 Monate):
• Führungszeugnis Belegart OG (§ 30 Abs. 5 Satz 1, § 32 Abs. 4 BZRG) und Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde (www.fuehrungszeugnis.bund.de),
• Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes,
• Bestätigung über die Insolvenzfreiheit vom Amtsgericht
• Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis vom zentralen Vollstreckungsgericht
(www.vollstreckungsportal.de),
• bei juristischen Personen (etwa AG, GmbH), der Handelsregisterauszug.Nachweis Vermögensschadenhaftpflichtversicherung / gleichwertigen Garantie
Eine weitere Voraussetzung ist der Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung. Sie muss besonderen gesetzlichen Anforderungen entsprechen:• gültig im gesamten Gebiet der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und in den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR),
• das Versicherungsunternehmen muss im Inland zum Geschäftsbetrieb befugt sein und
• die Mindestversicherungssumme müssen den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Diese verändern sich regelmäßig, zuletzt mit Wirkung zum 12.06.2020.Der Nachweis erfolgt mit einer kostenlosen Bescheinigung Ihres Versicherers.Die Bestätigung muss folgenden Wortlaut haben (mit aktuellen Höchstsummen)
Zur Vorlage bei Ihrer zuständigen Industrie- und Handelskammer bestätigen wir, dass Sie ab dem TT.MM.JJJJ eine Berufshaftpflichtversicherung bei unserer Gesellschaft abgeschlossen haben, die die Voraussetzungen der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung (VersVermV) erfüllt.
Die vereinbarte Versicherungshöchstsumme beträgt mindestens 1.564.610 Euro je Versicherungsfall. Die Höchstleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt mindestens 2.315.610 Euro.Alternativ kann auch der Nachweis einer gleichwertigen Garantie Ihres Auftrag gebenden Versicherungsunternehmens erbracht werden.Sachkunde
Zuletzt haben Sie den Nachweis angemessener Kenntnisse und Fertigkeiten für die Tätigkeit als Versicherungsvermittler zu führen. Diesen können Sie durch das Ablegen einer Sachkundeprüfung vor der IHK erbringen. Die Prüfung zum Versicherungsfachmann, -frau IHK gliedert sich in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil.Die Sachkundeprüfung entfällt, wenn Sie über eine ausreichende Berufsqualifikation verfügen. Welche Qualifikationen gleichgestellt sind, gibt der Gesetzgeber in § 5 Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV) vor. Die abschließende Liste der gleichgestellten Berufsqualifikationen, sowie das ausführliche Thema Sachkunde und Sachkundeprüfung finden Sie in unserem Artikel Sachkunde.Für juristische Personen gilt, dass der Vorstand oder die Geschäftsführung die Sachkunde erbringen muss. Gegebenenfalls kann die Sachkunde auf eine angemessene Anzahl vertretungsberechtigter Personen, denen die Aufsicht über die unmittelbar mit der Vermittlung von Versicherten befassten Personen übertragen ist, delegiert werden. Sprechen Sie uns dazu im Vorfeld des Erlaubnisantrags gern an.Ist der Antragsteller allerdings eine natürliche Person und vermittelt beziehungsweise berät selbst über Versicherungen oder ist für diese Tätigkeiten in der Leitung des Gewerbebetriebs verantwortlich, so kann er den Sachkundenachweis nach § 34 d Abs. 5 Satz 5 nicht delegieren.Wir stellen Ihnen Formulare und Checklisten auch gern per E-Mail zur Verfügung. Nutzen Sie ein persönliches, digitales oder telefonisches Beratungsgespräch, um Ihre Fragen rund um die Erlaubniserteilung und Registrierung frühzeitig zu klären!Stand Oktober 2024 - Registrierungsverfahren
Registerpflicht für leitende Angestellte, Hinweise zur Beschäftigung mitwirkender Personen
Angestellte, die in leitender Position für die Vermittlung oder Beratung verantwortlich sind, müssen auch in das Vermittlerregister bei der zuständigen IHK eingetragen werden. Für diese Beschäftigten wie auch für alle anderen angestellten, unmittelbar bei der Versicherungsvermittlung oder -beratung mitwirkenden Personen muss der Erlaubnisinhaber sicherstellen, dass sie zuverlässig sind und über die für die Vermittlung der jeweiligen Versicherung sachgerechte Qualifikation verfügen. (§34d Abs. 9 Satz 1 GewO)Folgende Tätigkeiten gehören nach § 1a Abs. 1 Satz 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) zur Vertriebstätigkeit:- Beratung
- Vorbereitung von Versicherungsverträgen einschließlich Vertragsvorschlägen
- Abschluss von Versicherungsverträgen
- Mitwirken bei der Verwaltung und Erfüllung von Versicherungsverträgen, insbesondere im Schadenfall
Alle Beschäftigten, die diese Tätigkeiten ausüben, sind als mitwirkende Personen zu verstehen.Auch die Zuverlässigkeit neuer und bereits langjähriger Mitarbeiter ist vom Arbeitgeber zu prüfen (polizeiliches Führungszeugnis – nicht älter als drei Monate (privat) und zu dokumentieren). Stellt sich heraus, dass eine Unzuverlässigkeit des Angestellten vorliegt, darf der Arbeitgeber ihn nicht mehr mit der der unmittelbaren Vermittlungs-/Beratungstätigkeit betrauen.Auf Anfrage erhalten Sie den entsprechenden Antrag zur Eintragung im Vermittlerregister. - Das öffentlich einsehbare Vermittlerregister
Das öffentliche Register für VermittlerInnen und BeraterInnen (im Folgenden nur noch Vermittler und Berater) der Versicherungs- und Finanzbranche pflegt die IHK. Die Zulassung der Eintragungspflichtigen kann hierdurch überprüft werden.
...für Versicherungsvermittler
Das Vermittlerregister wird von den örtlichen Industrie- und Handelskammern geführt. Die zentrale Steuerung erfolgt über die Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK). Das Register soll der Allgemeinheit - vor allem Anlegern und Versicherungsunternehmen - die Überprüfung der Zulassung sowie des Umfangs der zugelassenen Tätigkeit der Eintragungspflichtigen ermöglichen. Es sorgt so für Transparenz und stärkt den Verbraucherschutz.Im Register werden gem. § 11 a Gewerbeordnung (GewO) folgende Angaben gespeichert: der Familienname und der Vorname, der Geburtstag sowie die Firma,- die Angabe, ob der Eintragungspflichtige
- als Versicherungsmakler,
- als Versicherungsvermittler mit Erlaubnis nach § 34 d Absatz (Abs.) 1 GewO,
- nach § 34 d Abs. 7 GewO als gebundener Versicherungsvermittler,
- mit Erlaubnisbefreiung nach § 34 d Abs. 6 GewO als produktakzessorischer Versicherungsvertreter oder Versicherungsmakler
- als Versicherungsberater mit Erlaubnis nach § 34 d Abs. 2 GewO tätig wird, - die Bezeichnung und die Anschrift der Registerbehörde,
- die Staaten der Europäischen Union und die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in denen er beabsichtigt, tätig zu werden, sowie im Falle der Niederlassung die dortige Geschäftsanschrift sowie die Vertreter für die Tätigkeit der Niederlassung,
- die Geschäftsanschrift,
- die Registrierungsnummer,
- bei einem „gebundenen Versicherungsvermittler” im Sinne von § 34 d Abs. 7 GewO das oder die haftungsübernehmenden Versicherungsunternehmen,
- bei juristischen Personen der/die Familiennamen und Vornamen der natürlichen Personen, die innerhalb des für die Geschäftsführung verantwortlichen Organs für die Vermittlertätigkeiten zuständig sind.
Versicherungsvermittler können im Register nur mit einer Tätigkeitsform aufgenommen werden. Das bedeutet, dass die gleichzeitige Registrierung als Vermittler mit Erlaubnis und als „gebundener” Vermittler nach § 34 d Abs. 7 GewO nicht möglich ist. Strebt ein über das Versicherungsunternehmen zum Register gemeldeter gebundener Vermittler eine eigene Erlaubnis an, so ist die Eintragung erst dann möglich, wenn die Registrierung als gebundener Vermittler gelöscht wurde.Eine Registrierung der bei der Beratung und Vermittlung mitwirkenden Angestellten ist nicht erforderlich.- Das öffentlich einsehbare Vermittlerregister finden Sie unter www.vermittlerregister.info
...für Finanzanlagenvermittler/-berater
Mit Inkrafttreten der Finanzanlagenvermittlerverordnung am 01.01.2013 und des Honoraranlageberatungsgesetzes am 01.08.2014, hat sich der selbständige Finanzanlagenvermittler/-in und Honorar-Finanzanlagenberater/-in das Vermittlerregister nach § 11 a GewO eintragen zu lassen. In Brandenburg erfolgt die Antragstellung über das zuständige Gewerbeamt. Von dort erfolgt die Weiterleitung an die jeweilige Industrie- und Handelskammer. Erst nach der Eintragung im Vermittlerregister darf die Tätigkeit als Vermittler und Berater ausgeübt werden.Sofern der Vermittler/-Berater Angestellte mit der Finanzanlagenvermittlung/ Honorar-Finanzanlageberatung betraut, besteht eine gesetzliche Verpflichtung, diese unmittelbar nach Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der IHK einzutragen. Weitere Informationen und entsprechende Antragsformulare finden Sie im Artikel zu Finanzanlagenvermittlern.Ausnahmen
Unternehmen, die nach Maßgabe des § 2 Abs. 10 Satz 1 KWG unter dem Haftungsdach eines bestimmten Finanzdienstleistungsinstituts vermittelnd oder beratend tätig werden, fallen nicht unter die Erlaubnispflicht.Maßgeblich für die Befreiung von der Erlaubnispflicht nach § 34f Abs. 3 GewO ist eine Anzeige des vertraglich gebundenen Vermittlers bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) durch das Haftungsdach. Nach der Anzeige wird der vertraglich gebundene Vermittler in das öffentlich einsehbare Register eingetragen.Eine gleichzeitige Registrierung als Finanzanlagenvermittler/ Honorar-Finanzanlagenberater im Vermittlerregister und als vertraglich gebundener Vermittler in dem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht geführten Register (§ 2 Abs. 10 S. 6 KWG) ist in der Regel nicht zulässig....für Immobiliardarlehensvermittler/-berater
Mit Inkrafttreten der Immobiliardarlehensvermittlerverordnung am 21.03.2016 hat sich der selbständige Vermittler von Immobiliardarlehen und Honorar-Immobiliardarlehensberater in das Vermittlerregister nach § 11 a GewO eintragen zu lassen. In Brandenburg erfolgt die Antragstellung über das zuständige Gewerbeamt. Von dort erfolgt die Weiterleitung an die jeweilige Industrie- und Handelskammer.Sofern Angestellte mit der Immobiliardarlehensvermittlung/ Honorar-Immobiliardarlehensberater betraut sind, besteht eine gesetzliche Verpflichtung, diese unmittelbar nach Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der IHK einzutragen. Weitere Informationen und entsprechende Antragsformulare finden Sie im Artikel zu Immobiliardarlehensvermittlern.Weitere Informationen rund um die Eintragung im Vermittlerregister
Wer ist registrierungspflichtig?
Grundsätzlich muss der Erlaubnisinhaber in das Vermittlerregister eingetragen werden. Das ist in der Regel der Gewerbetreibende. Bei juristischen Personen ist dies die GmbH, die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) oder die Aktiengesellschaft.
Tätigkeiten in weiteren Staaten der Europäischen Union bzw. Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum von Versicherungsvermittlern und -beratern sowie Immobiliardarlehensvermittlern werden ebenfalls eingetragen.Für Erlaubnisinhaber nach § 34c GewO z. B. Immobilienmakler oder Bauträger gibt es kein öffentliches Register.Müssen auch Mitarbeiter in das Register eingetragen werden?
Es wird grundsätzlich unterschieden zwischen Mitarbeitern, die bei der Vermittlung oder Beratung mitwirken, und solchen, die für die Vermittlung oder Beratung in leitender Position verantwortlich sind. Die Regelungen sind für Versicherungsvermittler, Finanzanlagenvermittler und Immobiliendarlehensvermittler unterschiedlich.
Die Tabelle gibt einen Überblick, ob Personen in das Vermittlerregister eingetragen werden müssen oder nicht:§ 34d GewO§ 34f GewO§ 34i GewOleitende MitarbeiterjaneinjaMitarbeiterneinjajaKann sich die erlaubnisabhängige Registrierungsnummer eines Unternehmens ändern?
Je Erlaubnis - §§ 34d, 34f oder 34i GewO – gibt es eine individuelle Registrierungsnummer. Die Registrierungsnummer ändert sich nicht, weder bei der Verlagerung des Unternehmenssitzes noch beim Wechsel der IHK. Bei einer Rückgabe der Erlaubnis erlischt sie endgültig.
Die Registrierungsnummern unterscheiden sich je nach Erlaubnis: Vorangestellt ist stets ein D für Deutschland sowie zusätzlich bei Finanzanlagenvermittlern und Immobiliardarlehensvermittlern nach einem Bindestrich der Buchstabe F (für Finanzanlagenvermittler) oder W (für Immobiliardarlehensvermittler) und die Kammernummer (148 für die IHK Ostbrandenburg).Welche Pflichten hat der Gewerbetreibende nach erfolgter Registrierung?
Der Erlaubnisinhaber ist verpflichtet, die genannten Daten aktuell zu halten. Dies gilt insbesondere auch für eingetragene Mitarbeiter. Jegliche Änderungen sind der Erlaubnisbehörde - in Brandenburg ist dies die jeweilige IHK - unverzüglich mitzuteilen.Stand April 2023
- die Angabe, ob der Eintragungspflichtige
- Weiterbildungsverpflichtung
Weiterbildungsverpflichtung
Versicherungsvermittler und die unmittelbar bei der Vermittlung mitwirkenden Beschäftigten müssen sich in einem Umfang von 15 Zeitstunden je Kalenderjahr weiterbilden. Einzelheiten hierzu werden in der Versicherungsvermittlerverordnung geregelt. Ausführliche Hinweise zur Weiterbildungsverpflichtung finden Sie hier.Diese Hinweise der IHK Ostbrandenburg dienen als Service Ihrer IHK und geben nur erste Hinweise. Sie erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl dieses Merkblatt mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.
Stand: Mai 2022