Pflichtqualifikation für Fahrpersonal im Güter- und Personenverkehr
- Warum gibt es zusätzliche Anforderungen an die Qualifikation der Berufskraftfahrer?
- Wer muss die Grundqualifikation nachweisen?
- Mindestalter
- Welche Ausnahmen gibt es?
- Wie erwirbt man die Grundqualifikation?
- Prüfung beschleunigte Grundqualifikation
- Prüfung Grundqualifikation
- Prüfung für Quereinsteiger und Umsteiger
- Zulassungskriterien
- Vorbereitung auf die Prüfung
- Welche Kenntnisse sind nachzuweisen?
- Wer ist für die Durchführung der Prüfung zuständig?
- Wie melde ich mich zur Prüfung an?
- Prüfungsgebühr
- Prüfungsablauf
- Wie wird die Prüfung dokumentiert?
Warum gibt es zusätzliche Anforderungen an die Qualifikation der Berufskraftfahrer?
Die Anforderungen an Berufskraftfahrer im Hinblick auf den Straßenverkehr oder auch die betrieblichen Rahmenbedingungen in der heutigen Zeit machen nach Auffassungen der Europäischen Union (EU) eine solide Basis von Wissen und Fertigkeiten in bestimmten Bereichen unerlässlich. Hierzu zählen z.B. Themen wie die Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit, wirtschaftliches Fahren, die Vermittlung von Kenntnissen bei Verhalten in Notfällen oder Präventionsmaßnahmen gegen Menschenhandel, illegale Einwanderung und Kriminalität. Die EU hat deshalb die sogenannte Berufskraftfahrer-Richtlinie 2003/59 erlassen, die ein System von Grundqualifikation und Weiterbildung vorsieht. Mit dem Gesetz zur Einführung einer Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer im Güterkraft- oder Personenverkehr (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz – BKrFQG) vom 14. August 2006 und mit der Verordnung zur Durchführung des BerufskraftfahrerQualifikations-Gesetzes (BKrFQV) vom 22. August 2006 ist die Umsetzung der Richtlinie in Deutschland erfolgt.
Wer muss die Grundqualifikation nachweisen?
Die Pflicht zur Grundqualifikation besteht grundsätzlich für selbständige und angestellte Fahrerinnen und Fahrer, die
- deutsche Staatsangehörige sind,
- Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind oder
- Staatsangehörige eines Drittstaates sind und in einem Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum beschäftigt oder eingesetzt werden und die Fahrten zu gewerblichen Zwecken (dies umfasst auch Werkverkehr und Transporthilfstätigkeiten) auf öffentlichen Straßen mit folgenden Kraftfahrzeugen durchführen:
- Fahrzeug mit mehr als 8 Fahrgastplätzen im Personenverkehr (Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D, DE)
- Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen im Güterkraftverkehr (Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE)
- In die Grundqualifikation fallen auch Inhaber der Klasse BE, die diese Fahrerlaubnis zwischen dem 10.09.2009 und dem 19.01.2013 erstmals erworben haben, sofern Zugkombinationen geführt werden, die seit dem 19.01.2013 der Klasse C1E zugeordnet werden.
Mindestalter
Güterkraftverkehr
|
|||
Klasse
|
Ausbildung „Berufskraftfahrer/in“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder Ausbildungsberuf mit vergleichbaren Fertigkeiten
|
Prüfung Grundqualifikation
|
Beschleunigte Grundqualifikation
|
C
|
18 Jahre
|
18 Jahre
|
21 Jahre
|
CE
|
18 Jahre
|
18 Jahre
|
21 Jahre
|
C1
|
18 Jahre
|
18 Jahre
|
18 Jahre
|
C1E
|
18 Jahre
|
18 Jahre
|
18 Jahre
|
Welche Ausnahmen gibt es?
Generell ausgenommen von diesen Regelungen zur Berufskraftfahrerqualifikation sind Fahrten mit Kraftfahrzeugen,
- deren zulässige Höchstgeschwindigkeit 45 Kilometer pro Stunde nicht überschreitet,
- die von der Bundeswehr, der Truppe und dem zivilen Gefolge der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, den Polizisten des Bundes und der Länder, dem Zolldienst sowie dem Zivil- und Katastrophenschutz und der Feuerwehr eingesetzt werden oder ihren Weisungen unterliegen,
- die zur Notfallrettung von den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten eingesetzt werden,
- die zum Zwecke der technischen Entwicklung oder zu Reparatur- oder Wartungszwecken oder zur technischen Untersuchung einer Prüfung unterzogen werden,
- die in Wahrnehmung von Aufgaben, die den Sachverständigen oder Prüfern im Sinne des Kraftfahrsachverständigengesetzes oder der Anlage VIII b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung übertragen sind, eingesetzt werden,
- die neu oder umgebaut und noch nicht in Betrieb genommen worden sind,
- zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer oder die Fahrerin zur Ausübung des Berufes verwendet, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt. Hierunter fallen auch Beförderungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 und 7 des Güterkraftverkehrsgesetzes.
- Ausbildungsfahrzeugen in einer Fahrschule und Kraftfahrzeugen, die zum Erwerb einer Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 und 2 BKrFQG oder während er Weiterbildung nach § 5 BKrFfQG eingesetzt werden,
- Kraftfahrzeuge zur nichtgewerblichen Beförderung von Personen oder Gütern zu privaten Zwecken.
Darüber hinaus besteht ein Besitzstandsschutz für Fahrerinnen und Fahrer,
- die im Güterverkehr eingesetzt werden, und die ihren Führerschein vor dem 10.09.2009 erworben haben.
- Die im Personenverkehr eingesetzt werden und die ihren Führerschein vor dem 10.09.2008 erworben haben.
Sie müssen jedoch rechtzeitig eine Weiterbildung absolvieren.
Wie erwirbt man die Grundqualifikation?
Das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) sieht für den Erwerb der Grundqualifikation folgende Möglichkeiten vor:
- Prüfung beschleunigte Grundqualifikation nach BKrFQG
- Prüfung Grundqualifikation nach BKrFQG
- Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer, zur Fachkraft im Fahrbetrieb oder in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem ver- gleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kfz auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.
Prüfung beschleunigte Grundqualifikation
Die (Regel)Prüfung beschleunigte Grundqualifikation besteht aus einer theoretischen (schriftlichen) Prüfung von 90 Minuten Dauer. Voraussetzung für die Teilnahme an der Prüfung ist der Besuch einer Schulung von 140 Stunden inkl. 10 Ausbildungsstunden praktischer Teil (zu jeweils 60 Minuten) bei einer anerkannten Ausbildungsstätte. Die Teilnahme am Unterricht ist verpflichtend. Eine Fahrerlaubnis muss für die beschleunigte Grundqualifikation nicht vorliegen.
Prüfung Grundqualifikation
Die (Regel)Prüfung Grundqualifikation besteht aus einer theoretischen (schriftlichen) Prüfung von 240 Minuten und einer praktischen Prüfung von höchstens 210 Minuten, die aus den Teilen „Fahrprüfung“ (120 Minuten), „praktischer Prüfungsteil“ (30 Minuten) und der „Bewältigung kritischer Fahrsituationen“ (bis zu 60 Minuten) besteht. Eine vorgeschaltete verpflichtende Schulung ist für diese Prüfung nicht vorgeschrieben. Allerdings ist aufgrund des umfangreichen Prüfungsstoffs und der langwierigen praktischen Prüfung eine umfassende Vorbereitung und Übung unbedingt erforderlich. Der Teilnehmer hat das Prüfungsfahrzeug (Fahrschulfahrzeug mit Fahrlehrer) zu stellen. Zulassungsvoraussetzung für die Prüfung ist der Besitz der jeweiligen Fahrerlaubnis.
Prüfung für Quereinsteiger und Umsteiger
Teilnehmer, die einen Fachkundenachweis nach der Berufszugangsverordnung für den Güter- oder Personenkraftverkehr besitzen, verfügen bereits über bestimmte Teilkenntnisse; sie werden im weiteren „Quereinsteiger“ genannt.
Entsprechend sind die Inhalte der theoretischen Prüfungen und damit auch die Prüfungszeit gekürzt (beschleunigte Grundqualifikation Quereinsteiger 60 Minuten). Die praktische Prüfung muss vollständig abgelegt werden. Fahrerinnen und Fahrer im Personen-verkehr, die eine Grundqualifikation Personenverkehr nach dem BKrFQG erworben haben und die ihre Tätigkeit auf den Güterverkehr ausweiten wollen oder Fahrerinnen und Fahrer in Güterkraftverkehr, die eine Grundqualifikation Güterverkehr nach dem BKrFQG erworben haben und die Ihre Tätigkeit auf den Personenverkehr ausweiten wollen, werden im weiteren „Umsteiger“ genannt. Für sie sind inhaltliche Kürzungen bei der theoretischen und praktischen Prüfung vorgesehen. Die Prüfungszeiten verkürzen sich entsprechend (beschleunigte Grundqualifikation Umsteiger 45 Minuten).
Zulassungskriterien
Hinweis: Alle weiteren Ausführungen betreffen ausschließlich die beschleunigte Grundqualifikation.
a) Prüfung beschleunigte Grundqualifikation – Regelprüfung
- Original des Schulungsnachweises einer anerkannten Ausbildungsstätte über 140 Stunden
b) Prüfung beschleunigte Grundqualifikation – Quereinsteiger
- Original des Schulungsnachweises einer anerkannten Ausbildungsstätte über 96 Stunden
- Original des Sachkundenachweises Güterkraftverkehr (Unternehmerprüfung)
c) Prüfung beschleunigte Grundqualifikation – Umsteiger
- Original des Schulungsnachweises einer anerkannten Ausbildungsstätte über 35 Stunden
- Nachweis einer Grundqualifikation Omnibusverkehr nach § 4 BKrFQG bzw. Nachweis Fahrerlaubnis Klasse D1, D1E, D oder DE
- oder Nachweis einer Grundqualifikation Güterkraftverkehr nach § 4 BKrFQG bzw. Nachweis Fahrerlaubnis Klasse C1, C oder CE
Hinweis
Der Wohnsitz des Prüfungsteilnehmers muss jeweils im Kammerbezirk Ostbrandenburg sein. Für die Prüfungsanmeldung und Durchführung für Personenverkehr ist die IHK Cottbus zuständig – hier erfolgt die Anmeldung.
Der Wohnsitz des Prüfungsteilnehmers muss jeweils im Kammerbezirk Ostbrandenburg sein. Für die Prüfungsanmeldung und Durchführung für Personenverkehr ist die IHK Cottbus zuständig – hier erfolgt die Anmeldung.
Vorbereitung auf die Prüfung
Nur anerkannte Ausbildungsstätten dürfen die verpflichtende Schulung zur Vorbereitung auf die Prüfung beschleunigte Grundqualifikation durchführen. Folgende Einrichtungen sind für die Durchführung durch das BKrFQG „gesetzlich“ anerkannt:
- Fahrschulen mit einer Fahrschulerlaubnis der Klassen CE und / oder DE nach § 10 Abs. 2 des Fahrlehrergesetzes
- Fahrschulen und Fahrlehrerausbildungsstätten, die nach § 30 Abs. 3 Fahrlehrergesetzes keiner Fahrschulerlaubnis und keiner Anerkennung bedürfen,
- Ausbildungsbetriebe, die eine Berufsausbildung in den Ausbildungsberufen „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden, durchführen,
- Bildungseinrichtungen, die eine Umschulung zum Berufskraftfahrer/zur Berufskraftfahrerin oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb auf der Grundlage einer nach § 58 oder § 59 des Berufsbildungsgesetzes erlassenen Regelungen durchführen.
Darüber hinaus können noch weitere Ausbildungsstätten durch das zuständige Landesamt für Bauen und Verkehr in Hoppegarten nach § 6 BKrFQG anerkannt werden. Hier finden Sie die aktuelle Übersicht der anerkannten Ausbildungsstätten.
Ansprechpartner
Peter Labitzke
Tel.: 03342 4266-2408
Fax: 03342 4266-7601
E-Mail: peter.labitzke@lbv.brandenburg.de
Peter Labitzke
Tel.: 03342 4266-2408
Fax: 03342 4266-7601
E-Mail: peter.labitzke@lbv.brandenburg.de
Welche Kenntnisse sind nachzuweisen?
Die Prüfungsinhalte ergeben sich aus Anlage 1 der BerufskraftfahrerQualifikations-Verordnung (BKrFQV). In der Prüfung ist nachzuweisen, dass die Inhalte der in Anlage 1 aufgeführten Kenntnisbereiche beherrscht werden. Musterprüfungen und Orientierungsrahmen finden Sie unter Downloads.
Wer ist für die Durchführung der Prüfung zuständig?
Für die Durchführung der Prüfung beschleunigte Grundqualifizierung ist die Industrie- und Handelskammer zuständig, in deren Bezirk der Prüfungsteilnehmer seinen Wohnsitz hat. Um ein einheitliches Prüfungsverfahren zu gewährleisten, haben die IHKs eine Mustersatzung erarbeitet, die mit dem Bundesverkehrsministerium und den entsprechenden Länderministerien abgestimmt sind. “Gemeinsame Richtlinien“ der IHKs enthalten Einzelheiten zu den Anforderungen in den Prüfungen und zur Bewertung der Prüfungsleistungen. Die Prüfungsarbeiten sind bundesweit einheitlich.
Wie melde ich mich zur Prüfung an?
Sie können uns ein ausgefülltes Anmeldeformular per Fax oder Post zusenden. Sie erhalten dann umgehend einen Gebührenbescheid oder die benannte Schulungsstätte.
Prüfungsgebühr
Die Prüfungsgebühr beträgt für die Regelprüfung 120 €,
für die Prüfung Quereinsteiger und Umsteiger 110 €.
Sie muss bis spätestens zu Beginn der Prüfung bezahlt sein.
für die Prüfung Quereinsteiger und Umsteiger 110 €.
Sie muss bis spätestens zu Beginn der Prüfung bezahlt sein.
Prüfungsablauf
Die Prüfung findet als schriftliche Prüfung statt. Die schriftliche Prüfung besteht zu gleichen Teilen aus offenen Fragen und aus Multiple-ChoiceFragen. Die Bearbeitungszeit für die (Regel) Prüfung beträgt 90 Minuten (Gesamtpunktzahl 60), für die Prüfung Quereinsteiger 60 Minuten (Gesamtpunktzahl 40) und für die Prüfung Umsteiger 45 Minuten (Gesamtpunktzahl 30).
Die Prüfung ist bestanden, wenn der Teilnehmer mindestens 50% der möglichen Gesamtpunktzahl erreicht. Die Wiederholung der Prüfung bei Nichtbestanden ist gegen erneute Bezahlung der Prüfungsgebühr möglich.
Zum Prüfungstermin bringen Sie bitte folgende Hilfsmittel und Unterlagen mit:
- Original des Schulungsnachweises einer anerkannten Schulungsstätte
- Ihren gültigen Personalausweis, ggf. Reisepass
- einen (nicht programmierbaren) Taschenrechner Schreibgerät und Schreibpapier wird Ihnen zur Verfügung gestellt. Eigenes Schreibgerät, Schreibpapier des Prüflings ist nicht zugelassen. In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass ein Prüfling bei versuchter oder vollendeter Täuschungshandlung, bei Einsatz eines unzulässigen Hilfsmittels sowie bei erheblicher Störung des Prüfungsablaufs von der Prüfung ausgeschlossen werden kann. Über den endgültigen Ausschluss endscheiden die IHKs. Bei endgültigem Ausschluss gilt die Prüfung als nicht bestanden.
Wie wird die Prüfung dokumentiert?
Nach erfolgreicher Prüfung beschleunigte Grundqualifikation erhält der Teilnehmer hierüber eine IHK-Bescheinigung. Um tatsächlich als Berufskraftfahrer tätig sein zu können, muss der IHK-Nachweis über die Grundqualifikation in den Führerschein übertragen werden. Dies erfolgt durch Eintrag des Gemeinschaftscodes „95“ im Führerschein. In Deutschland wird die Ziffer 95 in Verbindung mit einer Frist in der Spalte 12 der Fahrerlaubnis eingetragen Beispiel: 95.01.01.2014. Eine Folge dieser Dokumentation ist der Umtausch „alter Führerscheine“ in neue Kartenführerscheine, weil nur bei diesen der Eintrag möglich ist.
Hinweis
Dieses Merkblatt enthält erste Hinweise und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.
Dieses Merkblatt enthält erste Hinweise und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.