Unternehmer im Güterkraftverkehr - der Verkehrsleiter im Verkehrsunternehmen
Damit eine Erlaubnis oder Lizenz für ein Güterkraftverkehrsunternehmen erteilt werden kann, muss der Unternehmer oder die zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellte Person (der Verkehrsleiter) die fachliche Eignung nachweisen. Der Verkehrsleiter ist grundsätzlich die zur Leitung der Verkehrsgeschäfte bestellte fachkundige Person. Daneben sind die persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers und die finanzielle Leistungsfähigkeit seines Betriebes entscheidend.
- Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr mit Kfz und Fahrzeugkombinationen über 2,5 t zHM seit dem 21.05.2022
- Bis zum 20.05.2022 galten 3,5 t zGM als Befreiungsgrenze von der Lizenzpflicht
- Seit dem 21.05.2022 ist bereits bei Überschreiten von 2,5 t zGM eine Lizenz im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr erforderlich
- Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit ab dem 21. Februar 2022
- Ausnahme: Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit ab dem 21. Mai 2022
- Nachweis der fachlichen Eignung
- Prüfungstermine im Güterkraftverkehr 2025
Ausstellung einer Bescheinigung gem. ANHANG III der VO (EG) 1071/2009 Die Europäische Union hat mit der Berufszulassungsverordnung (VO (EG) 1071/2009) die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers geregelt. Güterkraftverkehrs- und Kraftomnibusverkehrsunternehmen müssen einen internen oder externen Verkehrsleiter haben. Die Verordnung gilt in allen EU-Mitgliedsstaaten. Die Verkehrsleiter werden zentral in der Verkehrsunternehmensdatei (VUDat) erfasst. Diese ist im Internet einsehbar.
In der VUDat wird auch der von der IHK ausgestellte Fachkundenachweis mit der Bescheinigungsnummer erfasst. Besitzt der Verkehrsleiter die fachliche Eignung ohne eine von der IHK ausgestellten Bescheinigung (zum Beispiel durch einen entsprechenden Berufsabschluss wie etwa Speditionskauffrau/-mann) oder wurde die Bescheinigung ohne Nummer (in der Regel vor dem Jahr 2000) ausgestellt, sollte die entsprechende Bescheinigung gem. ANHANG III der VO (EG) 1071/2009 "Muster für die Bescheinigung der fachlichen Eignung" von der IHK ausgestellt werden - rechtzeitig vor Wiedererteilung einer Genehmigung.
Der Verkehrsleiter kann im Unternehmen tätig sein oder als Externer vom Unternehmen eingesetzt werden. In dem Fall ist ein Vertrag verpflichtend. In kleineren Unternehmen ist es in der Regel der Unternehmer selbst, der die Fachkunde besitzt und damit die Funktion als Verkehrsleiters ausübt.
Die Fachkunde wird in der Regel durch Ablegen einer Prüfung vor der zuständigen Industrie- und Handelskammer nachgewiesen. Örtlich zuständig ist die IHK, in deren Bezirk der Prüfling seinen Wohnsitz hat. In Absprache zwischen der IHK Berlin und den Brandenburger Kammern soll weiterhin bei der Durchführung der Fachkundeprüfungen eine stärkere Zusammenarbeit erfolgen. Durch die Bündelung von Fachkompetenz und Ressourcen wird es ermöglicht, dass Prüfungsteilnehmern ca. monatlich ein Prüfungstermin zur Anmeldung zur Verfügung steht. Seit Januar 2020 müssen die Teilnehmer hier keinen Antrag auf Verweisung bzw. Freistellung mehr erbringen.
Werkverkehr
Unternehmer, die Werkverkehr betreiben und hierbei Lkw, Lkw mit Anhänger oder Sattel-Kraftfahrzeuge mit mehr als 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht einsetzen, müssen ihr Unternehmen beim Bundesamt für Güterverkehr (BAG), Außenstelle Schwerin anmelden. Die Anmeldung muss vor Beginn der ersten Beförderung erfolgen.
Unternehmer, die Werkverkehr betreiben und hierbei Lkw, Lkw mit Anhänger oder Sattel-Kraftfahrzeuge mit mehr als 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht einsetzen, müssen ihr Unternehmen beim Bundesamt für Güterverkehr (BAG), Außenstelle Schwerin anmelden. Die Anmeldung muss vor Beginn der ersten Beförderung erfolgen.
Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr mit Kfz und Fahrzeugkombinationen über 2,5 t zHM seit dem 21.05.2022
Eine Gemeinschaftslizenz (auch “EU-Lizenz” genannt) für grenzüberschreitende Güterkraftverkehre sowie Kabotageverkehre ist nur dann nach dem EU-Recht erforderlich, wenn derartige Beförderungen nicht von der Lizenzpflicht ausgenommen sind. Dies ist insbesondere für Unternehmen im Bereich der Kleintransporte / Kurierdiensttransporte von Bedeutung. Ab dem 21.05.2022 unterliegen diese Unternehmen im Rahmen von grenzüberschreitenden Güterkraftverkehren mit Fahrzeugen/Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse (zHM) von mehr als 2,5 t einer Lizenzpflicht.
Bis zum 20.05.2022 galten 3,5 t zGM als Befreiungsgrenze von der Lizenzpflicht
Nach der sog. „Marktzugangs“-Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 bedürfen Beförderungen (sowie im Zusammenhang damit durchgeführte Leerfahrten) keiner Gemeinschaftslizenz und sind von jeglichem Erfordernis einer Beförderungsgenehmigung ausgenommen, wenn ...
… die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, deren zulässige Gesamtmasse, einschließlich der Gesamtmasse der Anhänger, 3,5 t nicht übersteigt.
Seit dem 21.05.2022 ist bereits bei Überschreiten von 2,5 t zGM eine Lizenz im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr erforderlich
Die „Marktzugangs“-Verordnung (EU) Nr. 1072/2009 sowie die „Berufszugangs“-Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 wurden im Juli 2020 durch die Änderungs-Verordnung (EU) 2020/1055 vom 15. Juli 2020 zum 21.02.2022 geändert und gelten – teilweise – spätestens ab dem 21.05.2022.
Im Rahmen von grenzüberschreitendem gewerblichen Güterkraftverkehr sowie Kabotageverkehren wird ab dem 21. Mai 2022 für die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, deren zulässige Gesamtmasse 2,5 t überschreitet, eine Gemeinschaftslizenz erforderlich.
Die Anforderungen für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers werden für Unternehmer, die Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen im grenzüberschreitenden Verkehr einsetzen, die ausschließlich für die Güterbeförderung verwendet werden und deren zulässige Gesamtmasse mehr als 2,5 t, jedoch nicht mehr als 3,5 t beträgt, erstmalig verbindlich vorgeschrieben.
Damit sind grundsätzlich auch die Berufszugangsvoraussetzungen, d.h.
- Anforderungen an eine Niederlassung,
- Nachweis der fachlichen Eignung,
- finanzielle Leistungsfähigkeit,
- Zuverlässigkeit
für die genannten Transporte künftig zu erfüllen. Die Änderungsverordnung sieht für bestimmte Unternehmen eine dreimonatige Übergangsregelung zur Erfüllung der Berufszugangsvoraussetzungen nach Inkrafttreten der neuen Verordnung vor:
Güterkraftverkehrsunternehmen, die grenzüberschreitende Verkehrstätigkeiten ausschließlich mit Kraftfahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen ausüben, deren zulässige Gesamtmasse 3,5 t nicht überschreitet, sind aufgrund der Übergangsbestimmung des Art. 23 der VO (EG) Nr. 1071/2009 (in der ab 21.02.2022 geltenden Fassung) bis 21. Mai 2022 noch von den Bestimmungen der “Berufszugangs”-Verordnung ausgenommen, sofern in den Rechtsvorschriften des Niederlassungsmitgliedstaats nichts anderes vorgesehen ist. Sofern Deutschland insofern nichts Abweichendes im nationalen Recht regelt, sind die Berufszugangsvoraussetzungen spätestens ab dem 21. Mai 2022 nachzuweisen, sofern die o.g. grenzüberschreitenden Güterkraftverkehre durchgeführt werden sollen. Dabei gilt dann u.a.:
Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit ab dem 21. Februar 2022
Güterkraftverkehrsunternehmen, die sowohl Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen > 3,5 t zGM als auch Fahrzeuge > 2,5 t bis 3,5 t einsetzen:
Nachweis über Kapital oder Reserven in mindestens folgender Höhe:
- 9.000 EUR für das erste genutzte Kraftfahrzeug,
- 5.000 EUR für jedes weitere genutzte Kraftfahrzeug oder jede weitere genutzte Fahrzeugkombination, das/die eine zulässige Gesamtmasse von über 3,5 t hat, und
- 900 EUR für jedes weitere genutzte Kraftfahrzeug oder für jede weitere genutzte Fahrzeugkombination, dessen/ deren zulässige Gesamtmasse 2,5 t, jedoch nicht 3,5 t überschreitet;
Ausnahme: Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit ab dem 21. Mai 2022
Güterkraftverkehrsunternehmen, die den Beruf ausschließlich mit Kraftfahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen ausüben, deren zGM 2,5 t, jedoch nicht 3,5 t überschreitet, ausüben:
Unternehmen, die den Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers ausschließlich mit Kraftfahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen ausüben, deren zulässige Gesamtmasse 2,5 t, jedoch nicht 3,5 t überschreitet, weisen für jedes Jahr anhand der von einem Rechnungsprüfer oder einer ordnungsgemäß akkreditierten Person geprüften Jahresabschlüsse nach, dass sie über Kapital und Reserven in mindestens folgender Höhe verfügt:
- 1.800 EUR für das erste genutzte Fahrzeug und
- 900 EUR für jedes weitere genutzte Fahrzeug.
Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass die in ihrem Gebiet niedergelassenen Unternehmen nachweisen, dass sie für diese Fahrzeuge ebenfalls über Kapital und Reserven in Höhe von 9.000 EUR bzw. 5.000 EUR verfügen.
Nachweis der fachlichen Eignung
Zum Zwecke der Erteilung einer Lizenz an ein Güterkraftverkehrsunternehmen, das nur Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 3,5 t nutzt, können die Mitgliedstaaten nach der geänderten EU-Berufszugangsverordnung beschließen, die Personen von der - eigentlich vorgeschriebenen - Fachkundeprüfung (in Deutschland von der IHK-Fachkundeprüfung für angehende Güterkraftverkehrsunternehmer) zu befreien, die nachweisen können, dass sie
in dem Zeitraum von 10 Jahren vor dem 20. August 2020 ohne Unterbrechung ein Unternehmen derselben Art geleitet haben.
Hinweis: Sofern ein Unternehmer, der bisher ausschließlich mit Kraftfahrzeugen und Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 3,5 t grenzüberschreitende Güterkraftverkehre durchgeführt hat und dieser ohnehin nicht die zusätzliche Umsetzungsoption „Nachweis einer 10-jährigen, ununterbrochene Leitung eines Unternehmens derselben Art vor dem 20. August 2020“ erfüllen könnte, sollte umgehend die erforderliche Fachkundeprüfung ablegen.
Prüfungstermine im Güterkraftverkehr 2025
Durchführung der Prüfung
|
schriftlicher Teil
|
mündlicher Teil
|
|
IHK Potsdam
|
14.01.2025 | 21.01.2025 | |
IHK Ostbrandenburg
|
04.02.2025 | 13.02.2025 | |
IHK Cottbus
|
17.02.2025 | 11.03.2025 | |
IHK Cottbus
|
24.03.2025 | 08.04.2025 | |
IHK Potsdam
|
08.04.2025 | 15.04.2025 | |
IHK Ostbrandenburg
|
12.05.2025 | 20.05.2025 | |
IHK Cottbus
|
26.05.2025 | 11.06.2025 | |
IHK Potsdam
|
24.06.2025 | 01.07.2025 | |
IHK Ostbrandenburg
|
05.08.2025 | 14.08.2025 | |
IHK Cottbus
|
08.09.2025 | 23.09.2025 | |
IHK Potsdam
|
16.09.2025 | 23.09.2025 | |
IHK Cottbus
|
20.10.2025 | 05.11.2025 | |
IHK Ostbrandenburg
|
04.11.2025 | 13.11.2025 | |
IHK Potsdam
|
18.11.2025 | 25.11.2025 |
Weitere Ansprechpartner:
Industrie- und Handelskammer Cottbus
Mobilität und Infrastruktur / Prüfungen
Manuela Lenk
Goethestr. 1
03046 Cottbus
Tel.: 0355 365-1104
Fax: 0355 365261104
E-Mail: lenk@cottbus.ihk.de
Mobilität und Infrastruktur / Prüfungen
Manuela Lenk
Goethestr. 1
03046 Cottbus
Tel.: 0355 365-1104
Fax: 0355 365261104
E-Mail: lenk@cottbus.ihk.de
Industrie- und Handelskammer Potsdam
Fachbereich Weiterbildung
Heidrun Höver
Breite Str. 2 a – c
14467 Potsdam
Fax: 0331 2786-261
Tel.: 0331 2786-293
E-Mail: heidrun.hoever@ihk-potsdam.de
Fachbereich Weiterbildung
Heidrun Höver
Breite Str. 2 a – c
14467 Potsdam
Fax: 0331 2786-261
Tel.: 0331 2786-293
E-Mail: heidrun.hoever@ihk-potsdam.de