Fachkundeprüfung Taxen- und Mietwagenverkehr
Genehmigungspflichtiges Gewerbe
Wer als Unternehmer im Personenbeförderungsgewerbe Verkehr mit Taxen oder Mietwagen bzw. Ausflugsfahrten mit PKW durchführen möchte, benötigt grundsätzlich neben der Gewerbeanmeldung eine Genehmigung der Verkehrsbehörde, in deren Bezirk der Unternehmer seinen Sitz oder seine Niederlassung im Sinne des Handelsrechts hat.
Voraussetzungen
Das Straßenverkehrsamt erteilt die Genehmigung, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit des Betriebes
- Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers
- Nachweis der fachlichen Eignung des Unternehmers oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Person.
Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit
Zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit ist es u. a. erforderlich, dass das Eigenkapital und die Reserven des Unternehmens nicht weniger als 2.250 Euro für das erste Fahrzeug oder 1.250 Euro für jedes weitere Fahrzeug betragen. Der Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit erfolgt durch Vorlage folgender Bescheinigungen:
- Bescheinigungen in Steuersachen des Finanzamtes sowie Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Gemeinde, der Träger der Sozialversicherung und der Berufsgenossenschaft, wobei die Stichtage dieser Bescheinigungen zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Monate zurückliegen dürfen.
- Eigenkapitalbescheinigung durch eine Person oder Institution gemäß § 2 Abs. 2 PBZugV.
Nachweis der Persönlichen Zuverlässigkeit
Zum Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit des Unternehmers und der ggf. zur Führung bestellten Person sind dem Straßenverkehrsamt verschiedene Dokumente vorzulegen (u. a. polizeiliches Führungszeugnis, Auszug aus dem Gewerbezentralregister). Nähere Einzelheiten erfahren Sie aus dem Genehmigungsantrag Ihrer zuständigen Verkehrsbehörde.
Nachweis der fachlichen Eignung „Gleichwertige Abschlussprüfungen“
Als Fachkundeprüfung gelten auch der bis zum Ablauf des 4. März 2013 geltenden Fassung aufgeführten Abschlussprüfungen (nachfolgend aufgeführt), wenn die Ausbildung vor dem 4. Dezember 2011 begonnen worden ist.
- Abschlussprüfungen zum Kaufmann/ zur Kauffrau im Eisenbahn- und Straßenverkehr, Schwerpunkt: Personenverkehr,
- Abschlussprüfung zur Fortbildung zum Verkehrsfachwirt/ Verkehrsfachwirtin,
- Abschlussprüfung als Betriebswirt/ Betriebswirtin (DAV), abgelegt bei der Deutschen Außenhandels- und Verkehrsakademie in Bremen,
- Abschlussprüfung als Diplom-Betriebswirt/Diplom-Betriebswirtin im Fachbereich Wirtschaft I Studiengang Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik an der Fachhochschule Heilbronn,
- Abschlussprüfung zum Bachelor of Arts, Studiengang Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik, Vertiefungsrichtung Personenverkehr der Hochschule Heilbronn,
- Abschlussprüfung als Diplom-Verkehrswirtschaftler/Diplom- Verkehrswirtschaftlerin an der Technischen Universität Dresden.
“Anerkennung leitender Tätigkeit“
Die fachliche Eignung kann auch durch eine mindestens dreijährige leitende Tätigkeit in einem Unternehmen nachgewiesen werden, das Taxen- und/oder Mietwagenverkehr betreibt. Folgende Voraussetzungen müssen gemäß § 7 Abs. 1 PBZugV darüber hinaus erfüllt werden:
- Das Ende der leitenden Tätigkeit darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als zwei Jahre zurückliegen.
- Die Tätigkeit muss die zur ordnungsgemäßen Führung eines Straßenpersonen-Verkehrsunternehmens erforderlichen Kenntnisse auf den Prüfungssachgebieten vermittelt haben, die sich aus § 3 in Verbindung mit Anlage 3 PBZugV ergeben.
Die Prüfung der oben aufgeführten Voraussetzungen obliegt der Industrieund Handelskammer, in dessen Zuständigkeitsbereich der Bewerber seinen Wohnsitz hat.
Der Bewerber hat der Kammer hierzu aussagefähige Unterlagen vorzulegen. Reichen die Unterlagen zum Nachweis der fachlichen Eignung nicht aus, so kann die Kammer mit dem Bewerber ein ergänzendes Beurteilungsgespräch führen. Hält die Kammer den Bewerber für fachlich geeignet, so stellt sie eine Fachkundebescheinigung nach Anlage 5 PBZugV aus.
Nachweis durch Fachkundeprüfung
Können die vorgenannten Nachweise nicht erbracht werden, so ist die Ablegung einer Prüfung bei der Industrie- und Handelskammer erforderlich. Die Kammer ist zuständig für die Bewerber, die ihren Wohnsitz im Kammerbezirk haben.
Struktur der Prüfung
Die Prüfung besteht aus zwei schriftlichen einstündigen Prüfungsteilen und gegeben falls einem ergänzenden mündlichen Prüfungsteil, die wie folgt von der Gesamtpunktzahl (150 Pkt.) gewichtet sind:
Teil 1: Schriftliche Fragen (offene Fragen/Multiple-Choice – 40% - 60 Pkt.)
Teil 2: Schriftliche Übungen/Fallstudien. (35% - 52,5 Pkt.)
Mündliche Prüfung (25% - 37,5 Pkt.)
Teil 2: Schriftliche Übungen/Fallstudien. (35% - 52,5 Pkt.)
Mündliche Prüfung (25% - 37,5 Pkt.)
Die Dauer der schriftlichen Prüfung beträgt jeweils eine Stunde für jeden Prüfungsteil.
Hinzu kommt ggf. eine bis zu einer halben Stunde dauernden mündliche Prüfung.
Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens 60 % der möglichen Gesamtpunktezahl erreicht sind, wobei der in jeder Teilprüfung erzielte Punkteanteil nicht unter 50 % der jeweils möglichen Punktezahl liegen darf. Anderenfalls ist die Prüfung nicht bestanden.
Die mündliche Prüfung entfällt, wenn der erzielte Prüfungsteil unter 50% der jeweils möglichen Punktezahl liegt oder bereits in den schriftlichen Teilprüfungen mindestens 60 % der möglichen Gesamtpunktzahl erzielt wurden.
Anmeldung und Einladung
Zur Prüfungsanmeldung senden Sie bitte das Anmeldeformular ausgefüllt und unterschrieben an uns zurück. Sie werden dann rechtzeitig zum nächstmöglichen Prüfungstermin eingeladen.
Die Prüfungsgebühr in Höhe von 210,00 EUR muss spätestens bis zum Prüfungstermin überwiesen oder bei der Kammer eingezahlt worden sein. Die Abnahme der Prüfung erfolgt bei der Industrie- und Handelskammer, in deren Bezirk der Prüfling seinen Wohnsitz hat. Unsere Kammer prüft Bewerber aus dem Land Brandenburg. Sind Sie Prüfungsbewerber aus einer anderen Region, benötigen Sie eine Freistellungsbescheinigung Ihrer regionalen Industrie- und Handelskammer, um zur Prüfung eingeladen werden zu können. Die Einladung zur Prüfung erfolgt nach schriftlicher Anmeldung. Anmeldungen zur Prüfung können berücksichtigt werden, wenn diese spätestens 14 Tage vor Prüfungsbeginn der Kammer vorliegen. Für die schriftliche Anmeldung ist ein Formblatt der Kammer zu verwenden, welches Sie auch auf unserer Internetseite finden. Nach rechtzeitig erfolgter Anmeldung erhält der Teilnehmer 2 Wochen vor Prüfungsbeginn eine schriftliche Einladung zur Prüfung.
Prüfungsanforderungen
Die Prüfung umfasst grundsätzlich folgende Sachgebiete:
- Sachgebiete, deren Kenntnis für innerstaatliche Beförderungen erforderlich ist,
- Berufsbezogenes Recht auf den Gebieten
- Personenbeförderungsrecht
- Straßenverkehrsrecht
- Arbeits- und Sozialrecht
- Lenk- und Ruhezeiten des Fahrpersonals im Straßenverkehr
- Grundzüge des Beförderungsvertragsrechts
- Grundzüge des Steuerrechts
- Kaufmännische und finanzielle Verwaltung des Betriebes, insbesondere
- Zahlungsverkehr
- Beförderungsentgelte und -bedingungen (Tarife)
- Buchführung - Versicherungswesen
- Technischer Betrieb und Betriebsdurchführung, insbesondere
- Zulassung und Betrieb der Fahrzeuge
- Ausrüstung und Beschaffenheit der Fahrzeuge
- Instandhaltung und Untersuchung der Fahrzeuge
- Bereitstellung der Fahrzeuge
- Fernsprech- und Funkverkehr
- Straßenverkehrssicherheit, Unfallverhütung sowie Grundregeln des Umweltschutzes bei der Verwendung und Wartung der Fahrzeuge
- Berufsbezogenes Recht auf den Gebieten
- Sachgebiete, deren zusätzliche Kenntnis für grenzüberschreitende Beförderungen erforderlich ist, soweit solche Beförderungen im Bezirk des Prüfungsausschusses bedeutsam sind,
- im Verkehr mit benachbarten Staaten geltendes berufsbezogenes Personenbeförderungsrecht
- für den internationalen Taxen- und Mietwagenverkehr wichtige pass- und zollrechtliche Vorschriften
- Beförderungsdokumente
Zuständigen Behörden
Stadt Frankfurt (Oder)
Amt für Öffentliche Ordnung Abt. Straßenverkehr Goepelstraße 38 15234 Frankfurt (Oder) |
Telefon: 0335 552 3116
|
Kreisverwaltung Barnim
Der Landrat Untere Straßenverkehrsbehörde Am Markt 1 16225 Eberswalde |
Telefon: 03334 214 14 13
|
Stadtverwaltung Eberswalde
Der Bürgermeister Ordnungsamt Breite Straße 41 – 44 16225 Eberswalde |
Telefon: 03334 64 322
|
Landkreis Uckermark
Ordnungsamt Allg. Verkehrsangelegenheiten Karl-Marx-Straße 1 17291 Prenzlau |
Telefon: 03984 70 12 36
|
Stadtverwaltung Schwedt/Oder
Fachbereich Ordnung, Brandschutz und Bürgerangelegenheiten/SG Stadtordnungsdienst Dr.-Th.-Neubauer Straße 5 16303 Schwedt/Oder |
Telefon: 03332 44 66 36
|
Landkreis Oder-Spree
Straßenverkehrsamt Hegelstraße 23a 15517 Fürstenwalde |
Telefon: 03361 599 2367
|
Stadt Eisenhüttenstadt
Der Bürgermeister Bereich Ordnungsverwaltung Zentraler Platz 1 15890 Eisenhüttenstadt |
Telefon: 03364 56 62 43
|
Landkreis Märkisch-Oderland
Straßenverkehrsamt Ernst-Thälmann-Straße 71 15344 Strausberg |
Telefon: 03346 850 71 07
|
Hinweis: Dieses Merkblatt soll nur erste Hinweise geben und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.
Stand: 3. Mai 2016