Glücksspielautomaten in Gaststätten
In gastronomischen Betrieben, in denen Speisen und Getränke zum Verzehr angeboten werden, sowie in Beherbergungsunternehmen können Geld- und Warenspielgeräte unter Beachtung des Brandenburgischen Spielhallengesetzes und des Glücksspielneuregulierungsstaatsvertrags aufgestellt werden. Was müssen Gastgeber beachten?
Das Brandenburgische Spielhallengesetz
Das Brandenburgischen Spielhallengesetz (BbgSpielhG) hat auch Auswirkungen auf das Gastgewerbe.
Gemäß dem in § 1 Absatz 3 erläuterten Anwendungsbereich für Gaststätten (Schank- und Speisewirtschaften und Beherbergungsbetrieben) ist bei Vorhandensein von Geld- und Warenspielgeräten folgendes zu beachten:
§ 2 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2,3 und 9
- Information über Gewinnwahrscheinlichkeit und Verlustmöglichkeit
- Information der Spieler über Suchtrisiken, Prävention und Behandlungsmöglichkeiten vor Spielbeginn und während des Aufenthaltes
- Gewährleisten, dass das Personal vom Spiel ausgeschlossen ist
§ 4 Absatz 3 und 4
- Unterlassung von Werbung, die sich auf die Geld- und Warenspielgeräte beziehen (kein zusätzlicher Anreiz für den Spielbetrieb)
- Sperrzeiten für Spielbetrieb von 03.00 Uhr bis 09.00 Uhr, Karfreitag von 0.00 Uhr bis Karsamstag 09.00 Uhr, Volkstrauertag und Totensonntag von 03.00 Uhr bis 09.00 Uhr am nächsten Tag, 24.12. (Heiligabend) von 13.00 Uhr bis 1. Weihnachtsfeiertag 09.00 Uhr
Sperrsystem
Seit dem 1. Juli 2021 gilt mit dem Glücksspielneuregulierungsstaatsvertrag (GlüStV 2021) der Anschluss jeder Spielhalle und gastronomischer Aufstellplätze an ein spielformübergreifendes und bundeseinheitliches Sperrsystem. Dies betrifft auch Betreiber von Lokalen, Hotels und Gaststätten mit Glücksspielautomaten.
Wer nach dem 1. Juli 2021 sein Unternehmen nicht an das Spielersperrsystem angemeldet hat, darf grundsätzlich keine Geldspielgeräte betreiben. Der Spielgeräteaufsteller führt die erstmalige Registrierung durch. Den betroffenen Gastgeber wird empfohlen, sich mit ihrem Automatenaufsteller in Verbindung zu setzen. Anmeldung und weitere Informationen unter www.sperrsystem.de
Aufgaben für den Gastronom, Hotelier oder Lokalbesitzer
Konkret bedeutet die Umsetzung: Der Gastgeber prüft, wenn er Spielautomaten aufgestellt hat, jeden Spieler. Es bedarf einer Identifizierung durch eine Ausweiskontrolle sowie der Abgleich mit der Sperrdatei.
Sperren
Es sind sowohl Selbst- als auch Fremdsperren möglich:
- Selbstsperre: Gesperrt werden müssen Personen, die dies beim Veranstalter oder Vermittler von Glücksspielen oder der zuständigen Behörde beantragen (Selbstsperre – § 8a Abs.1 Alt.1 GlüStV 2021).
- Fremdsperre: Daneben müssen durch die Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen, bzw. durch die zuständige Behörde solche Personen gesperrt werden, von denen sie aufgrund der Wahrnehmung des Personals oder aufgrund der Meldungen Dritter (z.B. Familie) wissen oder aufgrund sonstiger tatsächlicher Anhaltspunkte annehmen müssen, dass sie spielsuchtgefährdet oder überschuldet sind, ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen oder Spieleinsätze riskieren, die in keinem Verhältnis zu ihrem Einkommen oder Vermögen stehen ( § 8a Abs.1 Alt.2 GlüStV 2021).
- Dauer: Die Sperrdauer beträgt mindestens ein Jahr, es sei denn, die eine Selbstsperre beantragende Person beantragt einen abweichenden Zeitraum, der jedoch 3 Monate nicht unterschreiten darf (§ 8a Abs.6 GlüStV 2021). Praktisch ist das Jahr insbesondere bei unbefristeten Sperranträgen und einer Fremdsperre wichtig.
- Aufhebung der Sperre: Die Aufhebung der Sperre erfolgt auf Antrag der gesperrten Person. Der Antrag kann frühestens nach Ablauf der Mindestdauer der Sperre bei der für die Führung der Sperrdatei zuständigen Behörde gestellt werden. Die Behörde hebt auch die Sperre auf (§ 8b Abs.1-3 GlüStV 2021).
(Wortlaut nach DIHK)