Gesetz zur Reiseinsolvenzsicherung

Mit dem Gesetz über die Insolvenzversicherung durch einen Reisesicherungsfond wurde eine langjährige Diskussion zur Stärkung der Pauschalreiseabsicherung für Verbraucher (Kundengeldabsicherung) in Deutschland abgeschlossen.
Die Pauschalreise-Absicherung in Deutschland wird auf ein Fondsmodell umgestellt. Das Gesetz trat am 1. Juli 2021 in Kraft.

Worum geht es: Gesetzliche Grundlage

Der Gesetz über die Insolvenzsicherung durch Reisesicherungsfonds und zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften sieht eine Neuregelung der Insolvenzsicherung im Pauschalreiserecht vor. Die EU-Richtlinie 2015/2302 (Pauschalreiserichtlinie) verpflichtet Reiseveranstalter, für den Fall ihrer Insolvenz die von den Reisenden erhaltenen Vorauszahlungen sowie den Rücktransport der Reisenden abzusichern. In Deutschland ist diese Vorgabe derzeit in §651r des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) umgesetzt.
Die Insolvenzsicherung bei Pauschalreisen erfolgt über den Deutschen Reisesicherungsfonds (dsrf), der sich überwiegend aus Entgelten der abgesicherten Reiseanbieter finanziert. Der Reisesicherungsfonds soll der alleinige Insolvenzabsicherer werden. Nur Kleinstunternehmen dürfen sich weiter über eine Versicherung oder eine Bank absichern. Die Möglichkeit der Haftungsbegrenzung auf 110 Millionen Euro pro Jahr wird künftig entfallen.
Reiseanbieter von Pauschalreisen (gemäß § 651r BGB) und Vermittler von Reisen mit verbundenen Reiseleistungen (gemäß § 651w BGB), deren Umsatz im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr EUR 10 Mio. überschritten hat, sind seit dem 1. Nov. 2021 dazu verpflichtet, sich beim DRSF für den Insolvenzfall abzusichern. Reiseanbieter, deren Umsatz im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr geringer als EUR 10 Mio. war, können einen Absicherungsvertrag mit dem DRSF abschließen, sind aber nicht dazu verpflichtet.

Welcher Umsatz ist für die Aufnahme in den Reisesicherungsfonds relevant?

Für die Verpflichtung der Absicherung über den Reisesicherungsfonds ist nach § 651r Abs. 2 BGB der Umsatz gemäß § 1 Nr. 2 RSG entscheidend. Es handelt sich hierbei um den Umsatz ohne Umsatzsteuer, den ein Reiseanbieter innerhalb des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres
  1. mit Pauschalreisen erzielt, soweit sie vor ihrer Beendigung von dem Reisenden zu bezahlen sind oder die Rückbeförderung des Reisenden umfassen,
  2. mit selbst zu erbringenden Reiseleistungen im Sinne des § 651w Abs. 3 S. 1 u. 2 BGB erzielt, soweit sie vor ihrer vollständigen Erbringung von dem Reisenden zu bezahlen sind oder eine Rückbeförderung des Reisenden umfassen, oder
  3. dadurch erzielt, dass er nach § 651w Abs. 3 S. 1 BGB für andere Unternehmer Zahlungen des Reisenden entgegennimmt, ohne dass dies zu einem Erlöschen der Entgeltforderungen der anderen Unternehmer führt.

Sicherheitsleistung und Fondskapital

  • Sicherheitsleistung der betroffenen Veranstalter: fünf Prozent des Umsatzes (Es ist zu erwarten, dass die Höhe der Sicherheitsleistung je nach Markterholung [Corona-Auswirkungen] angepasst werden können. Die früheste Anhebung wäre nach Vorlage zum 1. November 2022 möglich. Eine Deckelung bei sieben Prozent ist vorgesehen.)
  • Fondkapital: Bis zum 31. Oktober 2027 (Aufbauphase) soll das Zielkapital in Höhe von 750 Mio. Euro gebildet werden. Die Entgelte, die Veranstalter dem Fonds zahlen sollen, bleiben wie ursprünglich geplant bei jährlich ein Prozent ihres Umsatzes.

Verbundene Reiseleistung

Der Umsatzbegriff wird geschärft: Abzusichern sind demnach nur Zahlungen auf den Reisepreis, die Veranstalter von Pauschalreisenden vorab kassieren. Auch ohne Vorauszahlung immer abzusichern ist die Rückreise der Reisenden, wenn diese vertraglich vereinbart ist.
  • Busreise-Veranstalter: Die Busreise-Veranstalter brachten bereits in der Anhörung ein, dass kein oder nur ein geringes Rückholungsrisiko bestehe. Festgesetzt ist im Gesetz: “Erzielt beispielsweise ein Busunternehmen seinen Gesamtumsatz zu je einem Drittel aus dem Verkauf von Pauschalreisen, aus reinen Beförderungsleistungen (z. B. Hin- und Rückfahrt zu einem bestimmten Ziel ohne sonstige Leistungen) und aus Leistungen im Rahmen des öffentlichen Personennahverkehrs, sei nur ein Drittel absicherungspflichtig.”
  • Vermittler verbundener Reiseleistungen: Insolvenzsicherungspflicht für Pauschalreisen, soweit Reiseleistungen von dem Vermittler verbundener Reiseleistungen selbst zu erbringen sind. Daher sind Umsätze zu berücksichtigen, die auf Vorauszahlungen für eigene Reiseleistungen oder – unabhängig vom Zeitpunkt der Bezahlung – auf Zahlungen für eigene Reiseleistungen beruhen, die auch die Rückbeförderung umfassen.