Abgrenzung Reiseveranstalter und Reisevermittler

Für die Abgrenzung zwischen Reisevermittler und Reiseveranstalter sind die Regelung nach § 651a Abs. 2 BGB und die Sicht des Reisenden maßgeblich (§§ 133,157 BGB).

Grundlagen

Ein Reisebüro/Reisevermittler vermittelt in der Regel ein Urlaubsangebot eines Reiseveranstalters. Das heißt, es werden fremde Reiseleistungen im Namen anderer und auf fremde Rechnung an den Kunden vermittelt. Die Durchführung der Reise verantwortet der Vermittler nicht. Grundlage hierfür ist der Geschäftsbesorgungsvertrag nach §§ 675, 631 BGB.
Ein Reiseveranstalter ist jeder, der eine Reise in eigener Verantwortung organisiert, anbietet und erbringt. Grundlage hierfür ist § 651a ff BGB. Ein Reiseveranstalter unterliegt der Sicherungspflicht. Demnach hat er nach § 651 r Absatz 1 BGB sicherzustellen, dass der vom Reisenden bezahlte Reisepreis erstattet wird, sollte der Reiseveranstalter nicht zahlungsfähig sein oder einem Insolvenzverfahren unterliegen. Hierzu ist eine Insolvenzsicherung für den Reiseveranstalter (§ 651r BGB) obligatorisch. Die Absicherung kann eine Versicherung oder ein Kreditinstitut übernehmen. Als Beleg erhält der Reisende einen Sicherungsschein.

Gewerbezulassung

Für den gewerbemäßigen Betrieb von Reisebüros sowie die Vermittlung von Unterkünften gibt es keine gewerbliche Berufszulassung. Der Gewerbetreibende unterliegt jedoch den allgemeinen gewerberechtlichen Bestimmungen (Gewerbeordnung GewO).
Reisebüros zählen zu den überwachungsbedürftigen Gewerben. Gemäß § 38 Abs. 1 GewO hat die Behörde nach der Erstattung der Anzeige die Zuverlässigkeit zu überprüfen, der Gewerbetreibende hat unverzüglich zu veranlassen:
  • Beantragung eines Führungszeugnis Belegart O (Einwohnermeldeamtes des jeweiligen Wohnortes),
  • Vorlage des Auszuges aus dem Gewerbezentralregister (GZR 5 / GZR 6) (Einwohnermeldeamt des jeweiligen Wohnortes bzw. Sitz der juristischen Person),
  • steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung (Finanzamt)
Für Reiseveranstalter gelten besondere Vorschriften:
  • Reisevertragsrecht §§ 651a-y Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) als Mindeststandard für die Reisedurchführung, Gewährleistung von Reisemängeln
  • Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EBGB) zu Informationspflichten
  • Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gemäß §§ 651a-y BGB
  • AGB-Vorschriften der §§ 305-310 BGB als Kontrolle der AGB
  • Wettbewerbs- und Preisrecht (UWG, PAngV)
  • Internationales Privatrecht, EU-Richtlinien
Für das Reiserecht als Querschnittsrecht gelten nur die Vorschriften, aus denen sich Rechte und Pflichten für Reisende gegenüber den Reiseunternehmen (Reiseveranstalter, Reisevermittler, Beherbergungsunternehmen, Verkehrsträger) ergeben:
  • Reisevertragsrecht der Pauschalreise (§§ 651 a-y BGB)
  • Reisevermittlungsrecht des Reisebüros und Internetportale (§§ 675, 631 BGB)
  • Individualreiserecht der Beförderung durch Verkehrsträger und Aufnahme im Beherbergungsbetrieb (§§ 631 ff. BGB, §§ 535 ff. BGB)
  • ggf. Reiseversicherungsrecht (Reiserücktritt, Reisegepäck)

Pauschalreise

Eine Pauschalreise im Sinne des § 651a (2) BGB ist eine Gesamtheit von mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise. Reiseleistungen im Sinne des § 651 a (3) BGB sind:
  1. die Beförderung von Personen (Bahn, Flüge, ÖPNV, etc.)
  2. die Beherbergung, außer wenn sie zu Wohnzwecken dient (Hotel-, Privatzimmer, Campingplatz etc.)
  3. die Vermietung von vierrädrigen Kraftfahrzeugen und Krafträdern
  4. jede touristischen Leistung, die nicht unter Nr. 1-3 erfasst ist (z.B. Konzertkarten, Thermeneintritt, Führungen, Verleih von Freizeit- und Sportartikeln)

Ausnahmen Pauschalreise

Gemäß § 651 a (4) BGB liegt keine Pauschalreise vor, wenn
  • nur eine Art von Reiseleistung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 kombiniert wird,
  • die touristischen Leistungen im Sinne des Absatzes 3 Satz Nr. 4 keinen erheblichen Anteil am Gesamtwert (weniger als 25 % des Gesamtwertes) ausmachen,
  • die touristischen Leistungen kein wesentliches Merkmal der Zusammenstellung sind und nicht als solches beworben werden,
  • die Vermittlung der touristischen Leistung erst nach Beginn der Erbringung einer Reiseleistung ausgewählt und vereinbart wurde.

Ausnahmen Pauschalreiseverträge

Die Vorschriften über Pauschalreiseverträge gelten nicht für Verträge über Reisen, die
  • eine Dauer von weniger als 24 Stunden und keine Übernachtung umfassen (Tagesreise) und einen Reisepreis von nicht mehr als 500 EUR übersteigen,
  • nur gelegentlich, nicht zum Zwecke der Gewinnerzielung und nur einem begrenzten Personenkreis angeboten werden,
  • auf Grundlage eines Rahmenvertrags für die Organisation von Geschäftsreisen mit einem Reisenden, der Unternehmer ist, für dessen unternehmerischen Zwecke geschlossen werden.

Absicherung

Reiseanbieter von Pauschalreisen und Reiseanbieter verbundener Reiseleistung, die im letzten Geschäftsjahr einen Umsatz von mehr als 10 Millionen EUR gemacht haben, sind zu einer Absicherung über den Reisesicherungsfonds verpflichtet.

Reiseveranstalter

Reiseveranstalter ist zunächst einmal jeder, der touristische Leistungen sowie Leistungen Dritter zu touristischen Angeboten zusammenfasst bzw. kombiniert und im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko vertreibt, d.h. eine Pauschalreise organisiert, anbietet und erbringt (§ 651 a (1) BGB).
Gastgeber (Hoteliers, Pensionsbetreiber) können dem neuen Recht nach zu Reiseveranstaltern und Reisemittler verbundener Reiseleistungen werden, ebenso wie Tourismusinformationsstellen oder Vereine.
Reiseveranstalter (ggf. auch Reisebüros, wenn sie als Reiseveranstalter tätig sind) schließen im eigenen Namen einen Reisevertrag mit dem Kunden. Dann gilt das Reisevertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches unmittelbar. Die §§ 651 a-y BGB bestimmen zahlreiche Pflichten des Veranstalters und Rechte des Kunden, insbesondere zur Gewährleistung bei Mängeln der Reiseleistung.
Der Reiseveranstalter ist dem Kunden gegenüber zu einer erweiterten, ausführlichen vorvertraglichen Information und zur Übergabe des Musterformblatt der Anlage 11 zu Art. 250 § 2 EGBGB verpflichtet.
Gewährleistungsansprüche bestehen, wenn
  • die Reise von den zugesicherten Eigenschaften abweicht oder mit Fehlern behaftet ist,
  • die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt wurde.
Änderungen des neuen Reiserechts haben Auswirkungen auf:
  • § 651d BGB: Informationspflichten nach Art. 250 § 1-3 EGBGB, umfangreiche Erweiterung der Informationen zu Prospektangaben gegenüber dem Reisenden
  • § 651f BGB: Preiserhöhungsklauseln sind nur noch zulässig, wenn ein Recht auf Preisermäßigung beinhaltet ist
  • § 651g BGB: Preiserhöhungen über 8 Prozent, erheblichen Änderungen oder Abweichungen => Angebot zur Preiserhöhung, Rücktritt vom Vertrag
  • Rücktrittsrecht: Wegfall der „höheren Gewalt“, nun „unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände“
  • § 651h BGB: Reiserücktritt vor Reisebeginn
  • § 651k BGB: Rückbeförderungshindernisse/Abhilfe
  • § 651q BGB: Beistandspflicht
  • § 651r BGB: Insolvenzgeldabsicherung
  • § 651j BGB: Verjährung von Ansprüchen beträgt jetzt unabänderlich zwei Jahre
  • § 651x BGB: Haftung für Buchungsfehler
Sicherungs- und Informationspflichten des Reiseveranstalters
Die Umsetzung der EU-Pauschalreiserichtlinie in das deutsche Reisevertragsrecht hat zwei Pflichten festgeschrieben:
  • Sicherungspflichten von Reiseveranstaltern nach § 651k BGB (Sicherstellung)
  • Informationspflichten von Reiseveranstaltern nach Art. 250 § 1-3 EGBGB
  • sowie Übergabe einer Buchungsbestätigung bei oder nach Vertragsabschluss

Reisevermittlung

Vermittler sind ein rechtlich und wirtschaftlich selbständiges Unternehmen, welche fremde Reiseleistungen in fremden Namen und auf fremde Rechnung dem Kunden vermittelt. Wichtig ist, dass der Kunde erkennt, dass es sich um eine Vermittlung handelt und keine eigenen Leistungen angeboten werden.
Hierbei kann es sich um ein Reisebüro oder ein Reiseportal im Internet handeln, aber auch um Tourismusinformationsstellen, Hoteliers oder Vereine.

Neue Kategorie: Reisevermittlung verbundener Reiseleitungen § 651 w Abs. 1 Nr. 1 BGB

Vermittler verbundener Reiseleistungen ist, wer für den Zweck derselben Reise, die keine Pauschalreise ist,
  • dem Reisenden anlässlich eines einzigen Besuchs in einer Vertriebsstelle oder eines einzigen Kontakts (Telefon, Email etc.) mit einer Vertriebsstelle Verträge mit anderen Unternehmen über mind. zwei verschiedene Arten von Reiseleistungen
  • getrennt bezahlt oder
  • sich bezüglich jeder Leistung getrennt zur Zahlung verpflichtet,
  • dem Reisenden mit dem er einen Vertrag über eine Reiseleistung geschlossen hat/Vertrag vermittelt hat, in gezielter Weise mind. einen Vertrag mit einem anderen Unternehmer über eine andere Art von Reiseleistungen vermittelt und der Vertrag spätestens 24 Stunden nach der Bestätigung der ersten Leistung geschlossen wird.
Rechtsfolgen für den Vermittler verbundener Reiseleistungen:
  • Insolvenzgeldabsicherung: § 651 w III BGB, bei Entgegennahme der Zahlungen für die vermittelten Leistungen
  • Informationspflichten vor Vertragsabschluss: § 651 w II BGB, Art. 251 EGBGB, Übergabe von Formblättern (Anlage 14-17)
Neu: verbundene Online-Buchungsverfahren (Click-Through-Regelung), § 651 c BGB: Vermittler wird zum Reiseveranstalter, wenn er mittels eines Online-Buchungsverfahrens mit dem Reisenden einen Vertrag über eine Reiseleistung abschließt oder ihm einen solchen Vertrag vermittelt und
  • dem Reisenden für den Zweck derselben Reise mind. einen Vertrag über eine andere Art von Reiseleistung vermittelt, indem er den Zugriff auf das Online-Buchungsverfahren eines anderen Unternehmers ermöglicht,
  • Namen, Zahlungsdaten und E-Mailadresse des Reisenden an den anderen Unternehmer übermittelt,
  • der weitere Vertrag spätestens 24 Stunden nach Bestätigung des Vertragsabschlusses über die erste Reiseleistung geschlossen wird.

Abgrenzung Veranstalter oder Vermittler § 651 b BGB

Vermittler werden zu Reiseveranstaltern, wenn dem Reisenden mind. zwei verschiedene Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise erbracht werden sollen und
  • die Auswahl der Reiseleistungen durch den Reisenden während eines Kontakts in einer einzigen Vertriebsstelle des Unternehmens im Rahmen desselben Buchungsvorgangs, bevor der Reisende zur Zahlung verpflichtet wird (Warenkorb), erfolgt,
  • der Unternehmer die Reiseleistungen zu einem Gesamtpreis anbietet (Gesamtrechnung),
  • die Reiseleistungen unter der Bezeichnung „Pauschalreise“ oder unter einer ähnlichen Bezeichnung beworben werden.
Vermittler sollten folgende Schritte prüfen, um Vermittlerstatus beizubehalten:
  • Buchungsvorgänge prüfen
  • Trennung der einzelnen Reiseleistungen auf den Dokumenten
  • getrennte Zahlung
  • Herausgabe der Formblätter

Informationspflichten § 651 d BGB

Reiseveranstalter und Vermittler haben nebeneinander die gleichen Informationspflichten gegenüber dem Kunden:
  • Erbringung der vorvertraglichen Informationen, Art. 250 § 3 EGBGB
  • Nachweis über Erbringung der Informationspflichten gem. § 651 D IV
  • Übergabe der Formblätter gem. Anlage 14-17
Informationspflichten: Unterrichtung über (sofern sie für die in Betracht kommende Pauschalreise erheblich sind)
  • Bestimmungsort(e), Reiseroute, Transportmittel (Merkmale), Ab- und Anreise (Ort, Tag, Zeit), Unterkunft, Mahlzeiten, Ausflüge und Besichtigungen, Größe der Reisegruppe (Reiseleistung betreffend), Sprache, Angaben zum Reiseveranstalter, Zahlungsmodalitäten etc.
  • Eignung für mobilitätseingeschränkte Personen (konkrete Angaben)
  • gültige Einreise- und Gesundheitsbestimmungen für Kunden jeglicher Nationalität sowie ungefähre Fristen zur Erlangung von Visa
Diese Informationen geben nur erste Hinweise und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.
Stand: 29.6.2023