Schiedsgericht - Ein Instrument zur schnellen Streitbeilegung
Was ist ein Schiedsgericht?
Die Schiedsgerichte wurden von den Handeltreibenden als ein ihren Interessen besonders entsprechendes Instrument zur Streitbeilegung entwickelt. Es handelt sich hierbei nicht um staatliche, sondern um private Gerichte, die über Streitigkeiten zwischen zwei Parteien abschließend und auch verbindlich entscheiden. Da der privaten Schiedsgerichtsbarkeit anders als der ordentlichen Gerichtsbarkeit keine staatliche Gewalt zukommt, kann ein Schiedsgericht nur dann über eine Streitigkeit verbindlich richten, wenn sich die Parteien des Streits zuvor auf die Schiedsgerichtsbarkeit als Entscheidungsinstrument geeinigt haben. Solche Einigungen sind zwischen Kaufleuten nicht unüblich.
Das private Schiedsverfahren ähnelt im Ablauf dem ordentlichen Gerichtsverfahren: Die Parteien fertigen Schriftsätze und es findet in der Regel eine mündliche Verhandlung statt. Auch die Durchführung einer Beweisaufnahme ist möglich. Am Ende des Verfahrens steht ein verbindlicher Schiedsspruch, der für die Parteien die gleichen Wirkungen hat wie ein Gerichtsurteil und auch für vollstreckbar erklärt werden kann.
Im Vergleich zum Verfahren vor einem ordentlichen Gericht sind die Schiedsrichter in der Verfahrensgestaltung freier und flexibler als die Richter eines staatlichen Gerichtes. Ebenso können die Parteien stärkeren Einfluss auf das Verfahren nehmen. Möglich ist zum Beispiel die Auswahl von Schiedsrichter, Verhandlungsort und Verfahrenssprache. Einzige Voraussetzung ist die einvernehmliche Einigung der Parteien. Diese Flexibilität kann zu schnellen und preisgünstigen Lösungen führen, die vor einem staatlichen Gericht nicht zu erzielen wären.
Worin besteht der Unterschied zu Schlichtung und Mediation?
Anders als bei der Schlichtung und der Mediation entscheidet das Schiedsgericht am Ende des Verfahrens verbindlich über die geltend gemachten Ansprüche. Diese Entscheidung hat für die Parteien die Wirkung eines auf dem ordentlichen Rechtswege ergangenen Urteils. Die Schiedsrichter können sich nicht auf die Ausarbeitung einer möglichen Lösung beschränken und den Parteien deren Umsetzung vorschlagen. Das Schiedsverfahren endet immer mit einem endgültigen Schiedsspruch oder mit einem Beschluss nach § 1056 ZPO (z. B. durch Vergleich oder Klagerücknahme). Allerdings werden auch die Schiedsrichter ausloten, ob die Chance zu einer gütlichen Einigung besteht.
Vor- und Nachteile eines Schiedsverfahrens
Die Schiedsgerichtsbarkeit wurde von den Kaufleuten als Alternative zu den Verfahren vor den staatlichen Gerichten entwickelt, um die damit mitunter verbundenen Unzulänglichkeiten zu vermeiden.
Schiedsgerichtsbarkeit ist schnell
Die Schiedsrichter sind private Dienstleister, die als solche sofort für die Bearbeitung der Streitsache zur Verfügung stehen (anderenfalls sollten sie nicht ausgewählt werden). Daher können Zeitverluste vermieden werden, die bei der Einschaltung der überlasteten staatlichen Gerichte in der Regel unumgänglich sind. Auch das Verfahren selbst kann flexibler, unbürokratischer und daher häufig schneller geführt werden als ein Verfahren vor den ordentlichen Gerichten. Schließlich gibt es bei den meisten Schiedsgerichten weder Berufungs- noch Revisionsinstanz. Mit dem Schiedsspruch der ersten und einzigen Instanz ist der Streit endgültig und verbindlich entschieden. Jahrelange Rechtsstreitigkeiten sind daher in der Schiedsgerichtsbarkeit sehr selten.
Schiedsgerichtsbarkeit ist vertraulich
Das Verfahren ist von Schiedsrichtern und Parteien streng vertraulich zu behandeln. Anders als bei einem öffentlichen Verfahren vor ordentlichen Gerichten können vertrauliche Details daher nicht nach außen dringen. Viele Unternehmen sehen dies als einen ganz wesentlichen Vorteil.
Schiedsgerichtsbarkeit kann Geschäftsbeziehungen bewahren
Die Führung eines Schiedsverfahrens wird aufgrund der kaufmännischen Wurzeln der Schiedsgerichtsbarkeit von vielen Unternehmern als eine adäquate Form der Streitbeilegung angesehen. Nach Abschluss des Schiedsverfahrens, das im Übrigen sehr häufig mit einer einvernehmlichen Einigung endet, können die Geschäfte häufig unbelasteter weitergeführt werden, als dies nach Führung eines Gerichtsprozesses der Fall ist.
Schiedsgerichte schaffen im Ausland vollstreckbare Titel
Schiedssprüche sind nach einer Vollstreckbarkeitserklärung durch das zuständige Oberlandesgericht vollstreckbar. Im internationalen Bereich sind Schiedssprüche sehr häufig wesentlich leichter zu vollstrecken als deutsche Urteile. Dies liegt daran, dass mehr als 150 Staaten dem New Yorker Übereinkommen von 1958 beigetreten sind, das die Vollstreckung von Schiedssprüchen im Ausland regelt. Hinzu kommen weitere entsprechende Abkommen zwischen Deutschland und anderen Staaten. Deutsche Urteile sind dagegen nicht überall auf der Welt vollstreckbar. In China zum Beispiel kann grundsätzlich aus einem deutschen Schiedsspruch vollstreckt werden, nicht aber aus einem deutschen Urteil.
Welches Schiedsgericht ist das Richtige?
Ein Schiedsgericht kann nur dann über einen geltend gemachten Anspruch entscheiden, wenn seine Zuständigkeit von den Parteien vereinbart wurde – eine gesetzlich vorgegebene Zuständigkeit gibt es nicht. In aller Regel vereinbaren die Parteien die Schiedsgerichtsbarkeit bereits bei Abschluss des Vertrages durch die Aufnahme einer Schiedsklausel. Eine spätere Übereinkunft über die Anrufung eines Schiedsgerichts ist gleichwohl ebenso möglich.
Sehr häufig leiden die vereinbarten Schiedsklauseln unter dem Mangel, dass sie nicht hinreichend bestimmen, welches Schiedsgericht zuständig sein soll. Es ist dringend zu empfehlen, die von den jeweiligen Schiedsgerichten entworfenen Musterklauseln zu verwenden.
Anstelle eines nur für einen einzelnen Fall zusammenzurufendes Schiedsgericht (adhoc-Schiedsgericht) empfiehlt es sich in der Praxis, sich auf ein bestehendes, anerkanntes Schiedsgericht zu verständigen. Damit werden spätere Streitigkeiten zwischen den Parteien und den Schiedsrichtern über Verfahrenseinzelheiten von vornherein verringert.
Für Sachverhalte regionalen Zuschnitts, bei denen eine der Vertragsparteien in Brandenburg ansässig ist, empfiehlt sich die Verwendung der Schiedsgerichtsvereinbarung der Industrie- und Handelskammern des Landes Brandenburg und die Vereinbarung ihrer Schiedsgerichtsordnung.
Für bundesweite oder internationale Sachverhalte finden sich eine Reihe von möglichen anderen Schiedsgerichten. Aktuelle Informationen zu Einzelheiten (insbesondere zur Verfahrensordnung und Musterklausel, auch in Fremdsprachen) können den Internet-Seiten der entsprechenden Institution entnommen werden.
Nach welchen Regeln bestimmt sich das Schiedsverfahren?
Die Schiedsrichter und Parteien haben stets die §§ 1025-1066 der ZPO zu beachten, die das Recht des Schiedsverfahrens regeln. Die meisten dieser Regelungen können aber einvernehmlich abgeändert oder ergänzt werden. Dies kann entweder durch die Schiedsordnung der jeweiligen Institution geschehen, vor deren Schiedsgericht der Fall verhandelt wird oder aber durch Vereinbarung der Parteien.
Was kostet ein Schiedsverfahren?
Was ein Schiedsverfahren kostet, ist je nach Schiedsgerichtsinstitution unterschiedlich geregelt. Die Schiedsgerichtsordnung der IHKs des Landes Brandenburg regelt diese in § 10. Wir weisen darauf hin, dass für 2024 eine Übertragung auf das Schiedsgericht bei der DIHK geplant ist, das dann auch eigene Festlegungen zu den Kosten treffen wird. Die Gebühren des Deutschen Instituts für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) können im Internet abgerufen werden.
Ein Vergleich der Gesamtkosten eines Schiedsverfahrens mit den Gesamtkosten eines ordentlichen Gerichtsverfahrens (inklusive der Anwaltsgebühren und Kosten von oft mehreren Instanzen) zeigt, dass sich die Anrufung des Schiedsgerichts häufig rechnet. Durch die Wahl des Schiedsgerichts haben es die Parteien damit in der Hand, die Kosten der Streitbeilegung selbst zu steuern. Bei geringeren Streitwerten sind jedoch in Deutschland die staatlichen Gerichte oftmals vergleichbar günstig.
Ein Vergleich der Gesamtkosten eines Schiedsverfahrens mit den Gesamtkosten eines ordentlichen Gerichtsverfahrens (inklusive der Anwaltsgebühren und Kosten von oft mehreren Instanzen) zeigt, dass sich die Anrufung des Schiedsgerichts häufig rechnet. Durch die Wahl des Schiedsgerichts haben es die Parteien damit in der Hand, die Kosten der Streitbeilegung selbst zu steuern. Bei geringeren Streitwerten sind jedoch in Deutschland die staatlichen Gerichte oftmals vergleichbar günstig.