Lieferschwelle für den Online-Handel - One-Stop-Shop (OSS)

Seit dem 1. Juli 2021 gilt in der EU eine einheitliche Lieferschwelle von 10.000 Euro für den innergemeinschaftlichen Online-Verkauf von Waren und Dienstleistungen. Online-Händler müssen ihren Umsatz dann in dem Land versteuern, in welches sie die Ware versendet haben. Das neue One-Stop-Shop -Verfahren (OSS) soll das vereinfachen.
Seit dem genanntem Stichtag gibt es die bisherigen Lieferschwellen der einzelnen Länder nicht mehr. Stattdessen gilt ein Schwellenwert von 10.000 Euro in der ganzen EU für alle Verkäufe ins Ausland. In diese Lieferschwelle werden Warenlieferungen und der Verkauf elektronischer Dienstleistungen einbezogen. Zudem änderten sich auch Begrifflichkeiten: So wird Versandhandel zu Fernverkauf und EU-Lieferung zu innergemeinschaftlichem Fernverkauf, wenn es sich um Verkäufe an Privatpersonen handelt.
Wenn der Umsatz eines deutschen Händlers für alle Umsätze unter 10.000 Euro liegt, muss er ihn in Deutschland versteuern. Beträgt der Umsatz über 10.000 Euro, dann muss sich der Online-Händler grundsätzlich in jedem Land einzeln registrieren und eine Steuererklärung abgeben, in das er Verkäufe tätigt. Wird also die Lieferschwelle von 10.000 Euro erreicht, muss der Online-Händler die Mehrwertsteuer in dem jeweiligen Land zahlen.
Zur Vermeidung einer aufwendigen Registrierung in allen Ländern, in die geliefert wird, kann künftig der One-Stop-Shop (OSS) genutzt werden. Das Verfahren kennt man schon vom sog. Mini-One-Stop-Shop (MOSS). Unternehmer können durch OSS in einer besonderen Steuererklärung ihre Umsätze zentral über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erklären und auf elektronischem Weg übermitteln. Somit kann die sich ergebende Steuer insgesamt entrichtet werden. Eine Pflicht für Online-Händler zur Nutzung des OSS wird es aber nicht geben
Unternehmer, die bereits für das Vorgängerverfahren Mini-One-Stop-Shop registriert sind, nehmen automatisch an der Sonderregelung OSS teil. Ansonsten ist eine Teilnahme auf elektronischem Weg unter Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beim BZSt zu beantragen.
Eine Registrierung für den OSS erfolgt beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Darüber können die Online-Händler ihre Steuererklärung dann für alle innergemeinschaftlichen Fernverkäufe abgeben. Das BZSt führt die von den Online-Händlern geschuldete und überwiesene Umsatzsteuer an die jeweiligen Länder ab, in die verkauft wurde.
Ausführliche Informationen sowie die Registrierungsmöglichkeiten auf der Homepage des Bundeszentralamts für Steuern.
Weitere Informationen in diesem Artikel der IHK München sowie in diesem Merkblatt Mehrwertsteuer-Digitalpaket und One-Stop-Shop und diesem Merkblatt zur Fernverkaufsregelung.