Geschäftsbezeichnung oder Firma?
Gewerbetreibende werden unterschieden in diejenige, die im Handelsregister eingetragen sind (Kaufleute) und diejenige, die es nicht sind (Kleingewerbetreibende). Der Kleingewerbetreibende ist dadurch gekennzeichnet, dass die Art der Tätigkeit einfach und der Geschäftsumfang überschaubar ist. Kaufmännische Einrichtungen wie doppelte Buchführung, Inventur und Bilanz sind für nicht in das Handelsregister eingetragene Kleingewerbetreibende nicht erforderlich.
Unterscheidung zwischen "Geschäftsbezeichnung" und "Firma"
Die Führung einer Firma ist ausschließlich dem (im Handelsregister eingetragenen) Kaufmann vorbehalten. Nach § 17 Handelsgesetzbuch (HGB) ist die Firma der Name, unter dem der Kaufmann seine Geschäfte betreibt, Verträge abschließt sowie klagen und verklagt werden kann. Wie die Firma gebildet werden darf, ist u.a. in den §§ 18, 19 und 30 HGB geregelt. Hiernach muss die Firma einen Rechtsformzusatz enthalten (z.B. “e.K.”). Nichtkaufleuten ist dies untersagt. Damit erkennt man am Rechtsformzusatz, ob es sich bei dem Unternehmen um ein kaufmännisches oder ein Kleingewerbe handeln.
Neben dem Personennamen oder einer Firma kann ein Unternehmen auch zusätzlich eine Geschäftsbezeichnung führen. Sie ist sozusagen der “Spitzname”. Unter der Geschäftsbezeichnung können keine Verträge geschlossen werden. Sie hat lediglich eine “schmückende” Funktion. Die Geschäftsbezeichnung unterliegt nicht den strengen Regeln des Firmenrechts und kann grundsätzlich frei gewählt werden.
Was ist bei der Wahl einer Geschäftsbezeichnung zu beachten?
Der nicht im Handelsregister eingetragene Kleingewerbetreibende darf keine Bezeichnungen wählen, die geeignet sind, das angesprochene Publikum über maßgebliche Umstände zu täuschen. Folgende Punkte sind zu beachten:
- Die Geschäftsbezeichnung darf nicht den Eindruck einer Größe oder Bedeutung erwecken, die das Unternehmen in Wirklichkeit gar nicht besitzt, beispielsweise „Internationaler Handel“ für einen Kleinstbetrieb ohne jeglichen Bezug zu internationalen Geschäften.
- Zudem darf durch die Wahl der Geschäftsbezeichnung keine Handelsregistereintragung vorgetäuscht werden. Aus diesem Grund ist die Verwendung eines Inhaberzusatzes (z. B. "Inhaber" oder "Inh.") durch Unternehmer, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, zu vermeiden. Auch Zusätze wie "Nachfolger", "Gebrüder" oder "Partner" können auf eine eigetragene Firma hindeuten.
- Zusätzlich sollte überprüft werden, ob nicht ein anderer Geschäftsbetrieb in demselben geographischen Wirkungsbereich die ins Auge gefasste Geschäftsbezeichnung verwendet, um etwaige Ansprüche und Auseinandersetzungen zu vermeiden.
Sollte eine ersichtliche Täuschung durch die verwendete Geschäftsbezeichnung hervorgerufen werden, so kann das Registergericht ein Firmenmissbrauchsverfahren nach § 37 HGB unter Festsetzung eines Ordnungsgelds einleiten.
Formen von Geschäftsbezeichnungen
Geschäftliche Bezeichnungen sind Namen, die der Inhaber zur Bezeichnung des Unternehmens, des Geschäfts oder seiner Produkte wählt, um sich vom Wettbewerb abzugrenzen. Sie sollen also auffallend, einprägsam und werbewirksam sein. Die Ausprägung ist äußerst vielfältig. Sie reicht von den typischen Etablissementbezeichnungen, die in einigen Branchen üblich sind (z. B. "Rathaus-Apotheke", "Zum Goldenen Lamm", "Uschi’s Woll-Lädchen"), über Fantasiebegriffe, Schlagwörter, Buchstaben- und Zeichenfolgen bis hin zu Kombinationen aus Namen und Branchenbegriffen ("Müller Marketing"; "Holz Schmeling"). Auch Domainnamen oder Logos können eine Geschäftsbezeichnung darstellen.
Schutz der Geschäftsbezeichnung
Eine Geschäftsbezeichnung erlangt allein schon durch tatsächliche Verwendung einen gesetzlichen Schutz nach dem Namensrecht gemäß § 12 des Bürgerlichen Gesetzbuches ebenso wie einen wettbewerbsrechtlichen Schutz nach §§ 5, 15 des Markengesetzes. Einen besonders starken Schutz bietet die Eintragung einer Marke, die beim Deutschen Patent- und Markenamt beantragt werden muss. Eine Marke kennzeichnet jedoch nicht das Unternehmen selbst, sondern in der Regel die angebotene Ware oder Dienstleistung. Im Gegensatz zur geschäftlichen Bezeichnung sind alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen und dreidimensionale Gestaltungen schutzfähig.