Weiterbildung in der Immobilienbranche

1. Seit wann besteht die Weiterbildungspflicht?

Die Pflicht zur Weiterbildung über 20 Stunden begann am 01.08.2018. Bereits absolvierte Weiterbildungsmaßnahmen zwischen dem 01.01.2018 und dem 01.08.2018 können mit angerechnet werden. Für Unternehmen, die sich nach dem 01.08.2018 gründen beginnt die drei-Jahres-Frist automatisch am 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres.

2. Wer muss die Weiterbildungspflicht einhalten?

Immobilienmakler mit einer Erlaubnis nach § 34 c Absatz 1 S. 1 Nummer 1 Gewerbeordnung (GewO) und Wohnimmobilien-Verwalter mit einer Erlaubnis nach § 34 c Abs. 1 S. 1 Nr. 4 GewO
Verfügen Unternehmen über beide o.g. Gewerbeerlaubnisse und üben diese Tätigkeit aus, sind insgesamt 40 Stunden Weiterbildungszeit nachzuweisen. Das gilt gleichermaßen für Beschäftigte, die bei beiden erlaubnispflichtigen Tätigkeiten mitwirken.
Die gewerbliche Tätigkeit als Bauträger (§34 c Abs. 1 Nr. 1 a GewO), Baubetreuer (§ 34 c Abs. 1 Nr. 3 b GewO) oder Darlehensvermittler (§ 34 c Abs. 1 Nr. 2 GewO) löst keine Weiterbildungspflicht aus. Auch die Vermittlung von Immobiliardarlehen (§ 34 i GewO) ist davon ausgenommen.
Unternehmen, die eine s. g. „Vorrats- oder auch „Schubladenerlaubnis“ besitzen und/ oder zeitweise nicht vermittelnd als Immobilienvermittler und Wohnimmobilien-Verwalter tätig sind, gehören ebenfalls zum Kreis der Verpflichteten.

3. Wie sind die 20 Stunden Weiterbildungszeit zu verteilen?

Es gibt keine Zeitvorgaben für die Verteilung der Weiterbildungszeit. Somit können alle 20 Stunden innerhalb eines Jahres oder über den Drei-Jahres-Zeitraum verteilt, absolviert werden. Eine Aufteilung der 20 Stunden auf mehrere Personen oder gesetzliche Vertreter eines Unternehmens ist nicht möglich.

4. Was ist bei juristischen Personen zu beachten?

Grundsätzlich unterliegen alle gesetzlichen Vertreter einer juristischen Person (z. B. GmbH oder AG) der Weiterbildungspflicht. Im Einzelfall kann jedoch auf die Weiterbildung einzelner Vertreter verzichtet werden, wenn diese nicht vermittelnd und beratend tätig sind.
Die Weiterbildungspflicht kann auch auf eine beschäftigte Person delegiert werden, wenn eine unmittelbare Weisungsbefugnis gegenüber den Beschäftigten ausgeübt wird (z. B. bei Abteilungsleitern oder Leitern von Zweigniederlassungen). Ist der gesetzliche Vertreter selbst vermittelnd und verwaltend tätig, ist eine Delegation nicht möglich.

5. Welche Anforderungen müssen Weiterbildungsanbieter einhalten?

Eine Zertifizierung oder staatliche Anerkennung von Weiterbildungsträgern und Anbietern ist nicht vorgesehen. Der Anbieter muss eine systematische Planung und Organisation gewährleisten und qualifiziertes Personal einsetzen. Die Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme hat der Anbieter mit Angabe der Zeitstunden zu bescheinigen.
Die Weiterbildungspflicht soll die Fachkompetenz entsprechend der ausgeübten Tätigkeit sicherstellen. Die inhaltlichen Anforderungen an die Weiterbildung sind in der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) für beide Tätigkeiten gesondert geregelt. In der Anlage 1 sind die Weiterbildungsthemen für Immobilienmakler und in der Anlage 2 für Wohnimmobilienverwalter aufgelistet. Über die Auswahl der Weiterbildungsthemen können Teilnehmer frei entscheiden.

6. Welche Anforderungen an Inhalt und Organisation sind zu beachten?

Folgende Formen der Weiterbildung sind möglich:
  1. Weiterbildung in Präsenzform (klassische Weiterbildungsseminare)
  2. Weiterbildung in einem begleiteten Selbststudium (s. g. Webinare / eLearning)
  3. Weiterbildung durch betriebsinterne Maßnahmen (s. g. Inhouse-Seminare). Hier sind gesonderte Vorgaben zu beachten, die in der Anlage 2 der MaBV geregelt sind.
Für eine Weiterbildung im begleiteten Selbststudium ist eine nachweisbare Lernerfolgskontrolle durch den Anbieter der Weiterbildung erforderlich (§ 15 b Abs. 1 S. 4 MaBV). Dadurch wird ausgeschlossen, dass z. B. das Lesen von Fachliteratur ohne fachliche Begleitung anerkannt wird. Bleiben die in der Anlage 3 geregelten Kriterien unbeachtet, kann der Weiterbildungsnachweis abgelehnt werden.
Bei den Weiterbildungsstunden handelt es sich um Zeitstunden (60 Minuten) und nicht um klassische Weiterbildungsstunden (45 Minuten). Bei der Auswahl der Weiterbildungsmaßnahme ist darauf zu achten, dass nur branchenbezogene Themen als Weiterbildungsnachweis anerkannt werden (siehe Anlage zu § 15 b MaBV). Die Nachweise sind geeignet, wenn der Anbieter folgende Angaben bestätigt:
  • Bezeichnung der Weiterbildungsmaßnahme
  • Datum und genauer Inhalt der Weiterbildungsmaßnahme
  • Umfang (Zeitstunden)
  • in Anspruch genommener Weiterbildungsanbieter

7. Welche Regelungen gibt es für Beschäftigte?

Bei „mitwirkenden Beschäftigten“ handelt es sich ausschließlich um Angestellte von Immobilienmaklern und Wohnimmobilien-Verwaltern. Wie die Qualifizierung der Angestellten organisiert wird, liegt im Ermessen des Arbeitgebers. Es wird jedoch empfohlen diese zu dokumentieren und Nachweise darüber in den Personalunterlagen aufzubewahren.
Zu den mitwirkenden Tätigkeiten eines Beschäftigten zählen z. B. die Kundenberatung und -Betreuung, die Vorbereitung und der Abschluss von Verträgen sowie das Mitwirken bei der Verwaltung und Erfüllung von Verträgen.
Einfache Bürotätigkeiten ohne Kundenkontakt führen nicht zur Weiterbildungspflicht. Eine Stellenbeschreibung, in der die Aufgaben dokumentiert sind, ist als Nachweis hilfreich.

8. Wo finde ich Anbieter von Weiterbildungsmaßnahmen?

Eine Vielzahl von Bildungsträgern hat sich zwischenzeitlich auf die Weiterbildungspflicht eingestellt und Angebote entwickelt. Werden die Anforderungen erfüllt, können Unternehmen sowohl bei der örtlichen Volkshochschule, einem Immobilienverband, verschiedenen IHKs (u.a. Projektgesellschaft Cottbus und Potsdam) oder anderen Fachverbänden Angebote in Anspruch nehmen. Auch kostenfreie Fach- und Informationsveranstaltungen können als Weiterbildungsmaßnahme gelten. Vielfach werden auch Webinare bundesweit angeboten.
Eine Übersicht von möglichen Angeboten findet man u. a. auf dem Suchportal für Weiterbildung in Berlin und Brandenburg unter www.wdb-suchportal.de .

9. Werden Erstausbildungen und Aufstiegsfortbildungen anerkannt?

Der Erwerb eines Ausbildungsabschlusses als gepr. Immobilienkauffrau/-mann oder Weiterbildungsabschlusses als Gepr. Immobilienfachwirt/-in gilt während der Dauer der Maßnahme als Weiterbildung. Die Weiterbildungspflicht beginnt dann erst drei Jahre nach dem Zeitpunkt des Erwerbs des Abschlusses. Dies gilt auch dann, wenn der Abschluss erst nach Aufnahme der weiterbildungspflichtigen Tätigkeiten erworben wird.
Wird die Weiterbildungsmaßnahme abgebrochen oder erfolglos beendet, gilt die geleistete Weiterbildungszeit für diesen Zeitraum als erfüllt. Als Nachweis zählen z. B. Teilnahmebescheinigungen, bestandene Zwischenprüfungen oder Berichtshefte. Auch Studiengänge der Immobilienwirtschaft oder abgebrochene Ausbildungslehrgänge können anerkannt werden. In diesen Fällen sollte die zuständige Gewerbebehörde zeitnah angefragt werden.

10. Welche Informationspflichten sind zu beachten?

Auf Nachfrage haben Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter ihre berufsspezifischen Qualifikationen und die in den letzten drei Kalenderjahren absolvierten Weiterbildungen ihren Kunden mitzuteilen. Das kann auch die Bestätigung von Weiterbildungsmaßnahmen ihrer von der Fortbildungspflicht betroffenen Beschäftigten sein. Alternativ ist es möglich auf der Internetseite des Unternehmens die Informationen einzutragen.

11. Wer überprüft die Weiterbildungspflicht?

Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter werden im Land Brandenburg vom jeweiligen Gewerbeamt beaufsichtigt. In anderen Bundesländern können die Kreisverwaltungen oder Industrie- und Handelskammern verantwortlich sein.

12. Wann und in welcher Form wird die Weiterbildungspflicht geprüft?

Es ist nicht erforderlich die Erklärung über die erfolgte Weiterbildungsmaßnahme oder deren Nachweise regelmäßig an das Gewerbeamt zu übermitteln. Diese können jedoch eine Erklärung über die Erfüllung der Weiterbildung anordnen und die Weiterbildungsnachweise einsehen (Anlage 3 der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV)).
Die Überprüfung kann erstmals mit Ablauf des Kalenderjahres nach dem 31.12.2020 für den dreijährigen Weiterbildungszeitraum vom 01.08.2018 bis 2020 angeordnet werden. Dies gilt jedoch nur für Unternehmen, die bereits vor oder seit dem 01.08.2018 gewerblich tätig sind.

13. Welche Auswirkung hat die Nichteinhaltung der Weiterbildungspflicht?

Wird keine 20-stündige Weiterbildung absolviert, stellt das eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Das ist auch der Fall, wenn Unterlagen nicht aufbewahrt oder angeforderte Erklärungen nicht abgegeben werden.
Für weitere Fragen stehen Ihnen die jeweiligen Erlaubnisbehörden/Gewerbeämter und die Industrie- und Handelskammer Ostbrandenburg gern zur Verfügung.

14. Anlage 1 und 2 – Inhaltliche Anforderungen an die Weiterbildung für Immobilienmakler und für Wohnimmobilien-Verwalter zu § 15 b Absatz 1 Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV)


Hinweis: Diese Informationen richten sich an Mitgliedsunternehmen der IHK Ostbrandenburg und an Personen, die gewerblich als Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter tätig sind. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.

Stand Juni 2024