Betroffenenrechte nach der DSGVO
Die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) stärkt spürbar die Rechte der betroffenen Personen, also derjenigen, deren personenbezogene Daten verarbeitet werden.
Die DSGVO enthält umfangreiche Informationspflichten für Datenerhebung, Auskunftsrechte, Rechte auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und Datenübertragbarkeit, Widerspruchsrechte sowie für das Recht, nicht einer automatisierten Einzelentscheidung unterworfen zu sein.
Der Anspruch richtet sich in der Regel gegen den Verantwortlichen. Er ist verpflichtet, der betroffenen Personen die Ausübung ihrer Rechte (Artikel 12 Abs. 2 DSGVO) zu erleichtern. Das verantwortliche Unternehmen muss auf Anträge des Betroffenen nach den Artikeln 15 bis 22 innerhalb eines Monats antworten. Zwar gibt es Möglichkeiten der Fristverlängerung, allerdings müssen die Gründe dafür ebenfalls in der Monatsfrist mitgeteilt werden, so dass in jedem Fall schnell reagiert werden muss. Kommt das Unternehmen einem Antrag der betroffenen Person nicht nach, droht ein Bußgeld. Der Verantwortliche im Unternehmen muss also Prozesse implementieren, die eine fristgerechte und korrekte Bearbeitung von Anträgen der betroffenen Personen gewährleisten.
Transparenzvorgaben
Artikel 12 DSGVO – Transparente Information, Kommunikation und Modalitäten für die Ausübung der Betroffenenrechte
Bereits zu Beginn der Verarbeitung besteht nach dem Grundsatz der Transparenz eine Pflicht zur umfassenden Information gegenüber der betroffenen Person. Nach Artikel 12 hat der Verantwortliche geeignete Maßnahmen zu treffen, um der betroffenen Person alle die Datenverarbeitung betreffenden Informationen in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form zu übermitteln. Die Informationen werden schriftlich oder in anderer Form, insbesondere auch elektronisch, übermittelt; ausnahmsweise auch mündlich, sofern die betroffene Person dies verlangt und die Identität der betroffenen Person nachgewiesen wurde.
Geht ein Antrag (beispielsweise auf Auskunft) einer betroffenen Person bei dem Verantwortlichen ein, kann dieser entweder tätig werden und beispielsweise eine Auskunft erteilen (Artikel 12 Abs. 3) oder davon absehen.
Wird der Verantwortliche aber nicht tätig (Artikel 12 Abs. 4), hat er neben den Gründen hierfür die betroffene Person auch über die Möglichkeit zu unterrichten, bei einer Aufsichtsbehörde Beschwerde oder bei Gericht einen entsprechenden Rechtsbehelf einzulegen.
Wird der Verantwortliche tätig, muss er auf den Antrag der betroffenen Person grundsätzlich unverzüglich reagieren (Artikel 12 Abs. 3), in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags. Diese Frist kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist. Allerdings muss dann die betroffene Person innerhalb eines Monats über die Fristverlängerung unter Nennung der Gründe für die Verzögerung unterrichtet werden (Artikel 12 Abs. 3).
Die Auskunftserteilung erfolgt unentgeltlich. Bei offenkundig unbegründeten oder - insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung - exzessiven Anträgen einer betroffenen Person kann ein angemessenes Entgelt verlangt werden oder eine Weigerung erfolgen, aufgrund des Antrags tätig zu werden; der Verantwortliche hat hierfür aber die Nachweispflicht (Artikel 12 Abs. 5).
Artikel 13 DSGVO – Informationspflicht bei Datenerhebung beim Betroffenen
Grundsätzlich können personenbezogene Daten entweder direkt bei der betroffenen Person (Artikel 13) oder bei einer dritten (Artikel 14) erhoben werden. „Direkterhebung“ meint jede Erhebung personenbezogener Daten mit Kenntnis oder unter Mitwirkung der betroffenen Person. Werden die Daten bei der betroffenen Person erhoben, so muss der Verantwortliche zum Zeitpunkt der Datenerhebung (Artikel 13 Abs. 1) die betroffene Person umfassend über die Verarbeitung informieren und Folgendes mitteilen:
- Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen sowie seines möglichen Vertreters,
- Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten,
- Zwecke der Verarbeitung und Rechtsgrundlage,
- wenn die Verarbeitung auf Artikel 6 Abs. 1 f beruht: berechtigtes Interesse des Verantwortlichen,
- gegebenenfalls Empfänger oder Kategorien von Empfängern,
- Absicht der Übermittlung in ein Drittland/internationale Organisation sowie das Vorhandensein oder Fehlen eines Angemessenheitsbeschlusses der Kommission,
- Dauer der Datenspeicherung,
- Bestehen eines Rechts auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerspruchsrecht und Recht auf Datenübertragbarkeit,
- Recht auf Widerruf einer Einwilligung (bei Verarbeitung mit Artikel 6 Abs. 1 a o. Artikel 9 Abs. 2 a),
- Bestehen eines Beschwerderechts gegenüber einer Aufsichtsbehörde,
- Information, ob die Bereitstellung der personenbezogenen Daten gesetzlich vorgeschrieben oder für einen Vertragsabschluss erforderlich ist und welche möglichen Folgen die Nichtbereitstellung hätte,
- das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling (Artikel 22).
Beabsichtigt der Verantwortliche, die personenbezogenen Daten für einen anderen Zweck weiter zu verarbeiten, als zu dem für den die personenbezogenen Daten erhoben wurden, so erfordert dies vorab eine erneute Information des Betroffenen über diesen anderen Zweck und alle anderen maßgeblichen Informationen nach Artikel 13 Abs. 2 (Prüfung, ob eine solche Zweckänderung im Rahmen von Artikel 6 Abs. 4 überhaupt zulässig ist).
Ausnahmen: Nach Artikel 13 Abs. 4 entfällt die Information bei Direkterhebung, wenn und soweit die betroffene Person bereits über die Information verfügt. Weitere geringfügige Ausnahmen hierzu enthält auch § 32 des neuen Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), welches am 25. Mai 2018 in Kraft trat. Hier hat der Gesetzgeber von den Öffnungsklauseln Gebrauch gemacht und weitere Eingrenzungen aufgenommen.
Artikel 14 DSGVO – Informationspflicht, wenn Datenerhebung nicht beim Betroffenen erfolgt
Erfolgt die Datenerhebung nicht beim Betroffenen, sind die Informationspflichten weitgehend parallel zu Artikel 13 Abs. 1 und 2 geregelt. Abweichungen sind folgende:
- Es müssen die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden, genannt werden, zum Beispiel Kundendaten, Mitarbeiterdaten.
- Es muss genannt werden, aus welcher Quelle die personenbezogenen Daten stammen und, wenn zutreffend, ob sie aus öffentlich zugänglichen Quellen stammen.
- Außerdem muss nicht über die Pflicht zur Bereitstellung der Daten informiert werden, also ob es sich um eine freiwillige Angabe handelt oder nicht.
Des Weiteren gibt es im Unterschied zu Artikel 13 detailliertere Regelungen zum Zeitpunkt der Informationserteilung (Artikel 14 Abs. 3) und zu den Ausschlusstatbeständen nach Artikel 14 Abs. 5, wenn die Informationspflicht entfällt. Auch hier sind weitere Ausnahmen in den §§ 29, 33 des BDSG-neu zu finden. Auch zur Videoüberwachung gibt es in § 4 Abs. 2 des BDSG-neu Ausnahmen. Grundsätzlich sollte das verantwortliche Unternehmen sicherstellen können, dass diese Datenschutzinformationen den oben genannten Anforderungen entsprechen und insbesondere ein Nachweis über die Mitteilung der Informationen geführt werden kann.
Artikel 15 DSGVO – Auskunftsrecht
Das Auskunftsrecht der betroffenen Person über beim Verantwortlichen gespeicherte personenbezogene Daten ist das zentrale Recht, um bei Bedarf gezielt weitere Rechte, zum Beispiel das Recht auf Berichtigung, Löschung und weitere geltend zu machen. Die betroffene Person kann von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber verlangen, ob dort sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Ist dies der Fall, so hat die betroffene Person bezüglich dieser personenbezogenen Daten ein Recht auf Auskunft über:
- Verarbeitungszwecke,
- Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden,
- Empfänger oder Kategorien von Empfängern, denen die personenbezogenen Daten offengelegt werden, insbesondere Drittländer,
- soweit möglich über die geplante Speicherdauer, ansonsten Kriterien für die Festlegung der Dauer,
- Informationen über die Rechte auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung sowie über ein Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung,
- über das Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde,
- über die Herkunft der Daten, soweit diese nicht von der betroffenen Person selbst erhoben wurden,
- soweit zutreffend über das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling,
- wenn Übermittlung an Drittländer/internationale Organisation, dann Unterrichtung über die geeigneten Garantien gemäß Artikel 46
Form der Auskunftserteilung: je nach Sachverhalt schriftlich, elektronisch oder mündlich, möglichst in Form einer Kopie der personenbezogenen Daten, wenn zumutbar (Artikel 15 Abs. 3). Der Verantwortliche hat sicherzustellen, dass die Auskunft nur der betroffenen Person oder einer von ihr bevollmächtigten Person erteilt wird und die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigt werden. Der Auskunftsanspruch entfällt bei Mißbrauch des Auskunftsrechts.
Als datenschutzfreundlichste Variante wird in Erwägungsgrund Nr. 63 Satz 4 ein Fernzugriff der betroffenen Person auf ihre eigenen Daten über ein sicheres System bezeichnet. Auch hier sieht das BDSG-neu Erleichterungen beziehungsweise Modifizierungen vor (§§ 29, 30, 34).
Als datenschutzfreundlichste Variante wird in Erwägungsgrund Nr. 63 Satz 4 ein Fernzugriff der betroffenen Person auf ihre eigenen Daten über ein sicheres System bezeichnet. Auch hier sieht das BDSG-neu Erleichterungen beziehungsweise Modifizierungen vor (§§ 29, 30, 34).
Artikel 16 DSGVO – Recht auf Berichtigung
Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung der sie betreffenden personenbezogenen Daten zu verlangen, wenn sie unrichtig sind. Unter Berücksichtigung der Zwecke der Verarbeitung hat die betroffene Person das Recht, die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten – auch mittels einer ergänzenden Erklärung – zu verlangen.
Artikel 17 DSGVO – Recht auf Löschung, Recht auf Vergessenwerden
Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende Daten unverzüglich gelöscht werden, wenn folgende Gründe vorliegen (Artikel 17 Abs. 1):
- Daten sind für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig,
- die betroffene Person widerruft ihre Einwilligung (Artikel 6 Abs. 1 a oder Artikel 9 Abs. 2 a), und es fehlt an einer anderweitigen Rechtsgrundlage für die Verarbeitung,
- die betroffene Person legt Widerspruch gegen die Verarbeitung ein und es liegen keine vorrangigen, berechtigten Gründe für die weitere Verarbeitung vor,
- die personenbezogenen Daten wurden unrechtmäßig verarbeitet,
- die Löschung der personenbezogenen Daten ist aufgrund eines spezielleren Gesetzes erforderlich, das heißt zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt,
- die personenbezogenen Daten wurden in Bezug auf direkt gegenüber einem Kind angebotene Dienste der Informationsgesellschaft erhoben.
Hier geht es um die Idee des „digitalen Radiergummis“, wobei dies nicht nur für den Online-Bereich gilt. Hat der Verantwortliche die personenbezogenen Daten öffentlich gemacht und ist er zur Löschung verpflichtet (Artikel 17 Abs. 1), muss er nach Artikel 17 Abs. 2 unter Berücksichtigung der verfügbaren Technologien und der Implementierungskosten angemessene Maßnahmen, auch technischer Art, treffen. Dies muss geschehen, um andere für die Datenverarbeitung Verantwortliche, die die personenbezogenen Daten verarbeiten, darüber zu informieren, dass eine betroffene Person von ihm die Löschung aller Links zu diesen personenbezogene Daten oder von Kopien oder Replikationen dieser personenbezogenen Daten verlangt hat. Ein Verantwortlicher muss also andere Verantwortliche darüber informieren, dass der Betroffenen die Löschung etwa aller Links oder Kopien verlangt.
Ausnahmen (Artikel 17 Abs. 3):
Es besteht für den Verantwortlichen keine Pflicht zur Löschung, wenn die weitere Speicherung der personenbezogenen Daten aus einem der folgenden Gründe erforderlich ist:
- Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information,
- Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung (zum Beispiel gesetzliche Aufbewahrungspflichten), die die Verarbeitung nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten erfordert oder zur Wahrung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die den Verantwortlichen übertragen wurde,
- Gründe des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit,
- im öffentliche Interesse liegende Archivzwecke, wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder statistische Zwecke,
- Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.
Weitere Ausnahmen etwa für in Papierform gespeicherte Daten sieht § 35 BDSG-neu vor.
Artikel 18 DSGVO – Recht auf Einschränkung der Verarbeitung
Unter „Einschränkung der Verarbeitung“ sind nach den Erwägungsgründen Methoden zur Beschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten zu verstehen, zum Beispiel dass ausgewählte personenbezogene Daten vorübergehend auf ein anderes Verarbeitungssystem übertragen werden, sie für Nutzer gesperrt werden oder veröffentlichte Daten vorübergehend von einer Webseite entfernt werden. Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen diese Einschränkung der Verarbeitung zu verlangen, wenn die nachfolgend aufgezählten Voraussetzungen vorliegen:
- Die Richtigkeit der personenbezogenen Daten wird von der betroffenen Person bestritten, und zwar für eine Dauer, die es dem Verantwortlichen ermöglicht, die Richtigkeit der Daten zu überprüfen,
- die Verarbeitung ist unrechtmäßig und die betroffene Person lehnt die Löschung der Daten ab und verlangt stattdessen eine Einschränkung der Verarbeitung,
- der Verantwortliche benötigt die personenbezogenen Daten nicht länger für die Zwecke der Verarbeitung, die betroffene Person benötigt diese jedoch zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen,
- die betroffene Person hat Widerspruch gegen eine auf berechtigte Interessen des Verantwortlichen gestützte Verarbeitung eingelegt, und es steht noch nicht fest, ob die berechtigten Gründe des Verantwortlichen gegenüber denen der betroffenen Person überwiegen.
Wurde die Verarbeitung auf Antrag des Betroffenen eingeschränkt, so dürfen diese personenbezogenen Daten – mit Ausnahme ihrer Speicherung – nur mit Einwilligung der betroffenen Person oder
- zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder
- zum Schutz der Rechte einer natürlichen oder juristischen Person oder
- aus Gründen eines wichtigen öffentlichen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaates verarbeitet werden.
Außerdem muss der Verantwortliche die betroffene Person vor Aufhebung der Einschränkung unterrichten (Artikel 18 Abs. 3). Ausnahmen finden sich im BDSG-neu (§ 35).
Artikel 20 DSGVO – Recht auf Datenübertragbarkeit
Eine betroffene Person, die einem Verantwortlichen sie betreffende personenbezogene Daten bereitgestellt hat, hat das Recht, diese Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten. Darüber hinaus ist die betroffene Person berechtigt, diese Daten einem anderen Verantwortlichen ohne Behinderung durch den Verantwortlichen, dem die personenbezogenen Daten ursprünglich bereitgestellt wurden, zu übermitteln. Dies gilt allerdings nur, sofern die Verarbeitung
- auf einer Einwilligung oder einem Vertrag beruht und
- mit Hilfe automatisierter Verfahren erfolgt.
Der Betroffene kann also erwirken, dass die personenbezogenen Daten direkt von einem Verantwortlichen übermittelt werden, soweit dies technisch möglich ist.
Ausnahmen gelten, wenn die Verarbeitung zur Wahrnehmung einer Aufgabe erfolgt, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Ferner dürfen die Rechte und Freiheiten anderer Personen durch die Ausübung nicht beeinträchtigt werden.
Artikel 21 DSGVO – Recht auf Widerspruch
Die betroffene Person kann einer Verarbeitung durch den Verantwortlichen jederzeit widersprechen, wenn die Verarbeitung auf Artikel 6 Abs. 1 e oder f (Aufgabe im öffentlichen Interesse oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, oder zur Wahrung berechtigter Interessen des Verantwortlichen) erfolgt ist. Dies gilt auch für ein darauf gestütztes Profiling. Eine fortdauernde Verarbeitung durch den Verantwortlichen ist nicht zulässig, außer er kann
- zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen, die die Interessen, Rechte und Freiheiten der betroffenen Person überwiegen, oder
- die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.
Im Fall der Direktwerbung findet keine Interessenabwägung statt. Ein Widerspruch führt zu einem sofortigen Verarbeitungsstopp. Bei einer Verarbeitung zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder zu statistischen Zwecken führt der Widerspruch ebenfalls zu einem Verarbeitungsstopp, es sei denn, die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe erforderlich (Artikel 21 Abs. 6).
Auf sein Widerspruchsrecht muss der Betroffene spätestens zum Zeitpunkt der ersten Kommunikation ausdrücklich sowie in einer verständlichen und von anderen Informationen getrennter Form hingewiesen werden. § 36 BDSG-neu schränkt das Widerspruchsrecht gegenüber öffentlichen Stellen ein, bei einem zwingenden öffentlichen Interesse oder einer zur Verarbeitung verpflichtenden Rechtsvorschrift ein.
Artikel 22 DSGVO – Automatisierte Entscheidung im Einzelfall
Die betroffene Person hat das Recht, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung – einschließlich Profiling – beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, die ihr gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt. Dabei hat die betroffene Person insbesondere das Recht auf Eingreifen einer Person aufseiten des Verantwortlichen, auf Darlegung des eigenen Standpunkts und auch auf Anfechtung der Entscheidung. Das Recht, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, gilt nicht, wenn die Entscheidung
- für den Abschluss oder die Erfüllung eines Vertrages zwischen der betroffenen Person und dem Verantwortlichen erforderlich ist,
- aufgrund von Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten, denen der Verantwortliche unterliegt, zulässig ist und diese Rechtsvorschriften angemessene Maßnahmen zur Wahrung de Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person enthalten oder
- mit ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Person erfolgt.
Geringfügige Ausnahmen finden sich in § 37 BDSG-neu.