Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz

Mit dem Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz – MiLoG) gilt seit dem 1. Januar 2015 in Deutschland ein flächendeckender, einheitlicher Mindestlohn. Diese beträgt ab dem 1. Oktober 2022 brutto 12,00 Euro pro Stunde, ab dem 1. Januar 2024 brutto 12,41 Euro und ein Jahr später 12,82 Euro. Die erneute Anhebung des Mindestlohns beruhte auf dem Beschluss der Mindestlohnkommission. Damit wird auch die Entgeltgrenze für Minijobs auf 538,00 Euro erhöht; ab 1.Januar 2025 sodann auf 556,00 Euro..

Auf wen findet das Mindestlohngesetz Anwendung?

Das MiLoG gilt für alle Arbeitnehmer, die in Deutschland beschäftigt sind - für Arbeitgeber mit Sitz im In- oder Ausland gleichermaßen. Den Regularien des MiLoG unterliegen nicht nur Unternehmer, die Arbeitnehmer im Niedriglohnbereich beschäftigen. Es gilt für alle Arbeitgeber, weil in jeder (auch höheren) Vergütung ein Mindestlohnanteil enthalten ist. Da der Umfang der Beschäftigung keine Rolle spielt, sind auch Minijobber erfasst. Darüber hinaus sind alle Unternehmen (auch ohne eigene Arbeitnehmer) betroffen, die andere Unternehmen mit Werk- oder Dienstleitungen aller Art beauftragen, soweit diese die beauftragten Tätigkeiten nicht durch den Unternehmer persönlich sondern durch seine Arbeitnehmer erledigen lassen.

Gibt es Ausnahmen vom Mindestlohn?

Ausnahmen gibt es für folgende im MiLoG genannte Personengruppen:
  • Auszubildende,
  • Jugendliche unter 18 Jahren ohne Berufsabschluss,
  • Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung,
  • ehrenamtlich Tätige,
  • Praktikanten, die ein Pflichtpraktikum absolvieren,
  • Praktikanten, die freiwillig während Ausbildung oder Studium oder zur Berufsorientierung ein Praktikum mit einer Dauer von bis zu drei Monaten ableisten,
  • Praktikanten, die an einer Einstiegsqualifizierung teilnehmen.
Sehen Arbeitsverträge oder (Branchen-)Tarifverträge eine über dem gesetzlichen Mindestlohn liegende Vergütung vor, so ist dann die sich jeweils daraus ergebende höhere Vergütung zu zahlen. Geltende Tarifverträge stehen im gemeinsamen Tarifregister für Berlin und Brandenburg.

Wann muss der Mindestlohn gezahlt werden?

Der Mindestlohn ist zum Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit, aber spätestens am letzten Bankarbeitstag des Monats zu zahlen, der auf den Monat folgt, in dem die Arbeitsleistung erbracht worden ist.

Worauf sollten Arbeitgeber bei der Berechnung des Mindestlohns achten?

Das Gesetz enthält keine Regelungen dazu, welche Lohnbestandteile bzw. Lohnzusatzleistungen anrechenbar sind. Experten gehen davon aus, dass als Mindestlohn nur Zahlungen eingerechnet werden können, die als Gegenleistung für die „Normalarbeitsleitung“ entrichtet werden. Geprüft werden muss also, ob in den Lohn- oder Gehaltszahlungen Vergütungsbestandteile enthalten sind, die auf den Mindestlohn nicht angerechnet werden, wie z. B. gesetzliche Zuschläge, Einmalzahlungen und Prämien oder ob Zulagen so ausgestaltet werden können, dass sie zum Mindestlohnbestandteil werden.
Stück- und Akkordlöhne sind weiterhin zulässig, sofern der Mindestlohn pro tatsächlich geleisteter Arbeitsstunde erreicht wird.

Bei einem monatlich gleichbleibenden Festgehalt kann nach den Hinweisen des Bundesministeriums für Arbeit- und Soziales (BMAS) trotz unterschiedlicher Werktage pro Monat über das Jahr hinweg ein verstetigtes Monatsgehalt (ohne Überstunden) gezahlt werden (siehe “Weitere Informationen”). An diese Verlautbarungen des BMAS hält sich nach uns vorliegenden Informationen der Zoll bei der Überprüfung des Mindestlohns nicht.
Da der Wortlaut des MiLoG den Verlautbarungen des BMAS eindeutig entgegensteht, muss davon ausgegangen werden, dass auch Arbeitsrichter anders entscheiden werden. Wer als Arbeitgeber diesen Unsicherheitsfaktor beseitigen will, sollte überprüfen, ob in jedem Kalendermonat der Mindestlohn eingehalten wird, da nicht jeder Monat die gleiche Anzahl an Arbeitstagen hat und der Mindestlohn immer pro tatsächlich geleisteter Arbeitsstunde zu zahlen ist. Ausgehend von einer Fünf-Tage-Woche à 40 Stunden ergibt sich folgendes Berechnungsbeispiel:
Monate mit 20 Arbeitstagen
= 160 Stunden x 12,41 € = 1.985,60 €
Monate mit 21 Arbeitstagen
= 168 Stunden x 12,41 € = 2.084,88 €
Monate mit 22 Arbeitstagen
= 176 Stunden x 12,41 € = 2.184,16 €
Monate mit 23 Arbeitstagen
= 184 Stunden x 12,41 € = 2.283,44 €
Um den Mindestlohn in jedem Kalendermonat einhalten zu können, müsste das monatliche Festgehalt auf den arbeitstagstärksten Monat, also auf brutto 2.283,44 Euro angehoben werden oder die Vergütung auf die Zahlung eines Stundenlohns von brutto 12,41 Euro umgestellt werden. Arbeitgeber sollten auch über die Einführung von Arbeitszeitkonten nachdenken, um im Hinblick auf erbrachte Über- und Minderstunden flexibel zu bleiben.

Aufzeichnungspflichten nach dem Mindestlohngesetz

Für alle geringfügig Beschäftigten und Arbeitnehmer, die in den nach § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz aufgezählten Branchen tätig sind, gelten verschärfte Aufzeichnungspflichten:
  • Baugewerbe
  • Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe
  • Personenbeförderungsgewerbe
  • Speditions-, Transport- und damit verbundene Logistikgewerbe
  • Schaustellergewerbe
  • Forstwirtschaft
  • Gebäudereinigungsgewerbe
  • Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen
  • Fleischwirtschaft
Der Arbeitgeber hat innerhalb von sieben Tagen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzuzeichnen und diese Dokumentation für zwei Jahre aufzubewahren.
Für Arbeitnehmer mit ausschließlich mobilen Tätigkeiten, die keinen Vorgaben zur konkreten täglichen Lage der Arbeitszeit (Beginn und Ende) unterliegen und sich ihre tägliche Arbeitszeit eigenverantwortlich einteilen, reicht es nach der Mindestlohnaufzeichnungsverordnung (MiLoAufzV) aus, nur die Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzuzeichnen.
Ausgenommen von der Dokumentationspflicht sind auch Arbeitnehmer, deren monatliches Bruttogehalt höher als 4319 Euro ist oder die in den letzten zwölf Monaten kontinuierlich über brutto 2879 Euro pro Monat verdient haben (§ 1 Abs. 1 MiLoKokV).
Die Befreiung von der Dokumentationspflicht gilt auch für im Betrieb des Arbeitgebers arbeitende Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern des Arbeitgebers sowie für das vertretungsberechtigte Organ einer juristischen Personen und den vertretungsberechtigten Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft.

Kennen Sie die Haftung des Auftraggebers?

Hinzuweisen ist auch auf die Haftungsregelung, die auf § 14 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes verweist und die verkürzt besagt, dass ein unternehmerischer Auftraggeber dafür haftet, dass auch seine Auftragnehmer ihren Arbeitnehmern den Mindestlohn zahlen. Das gilt auch gegenüber allen Arbeitnehmern aller weiteren Sub- oder Nachunternehmer in der Auftragskette.
Bei Dienst- und Werkverträgen zwischen Unternehmern ist es ratsam, eine Klausel in den Vertrag aufzunehmen, die den Auftragnehmer einerseits zur Einhaltung des MiLoG sowie andererseits noch wichtiger, zur Vorlage anonymisierter Lohnunterlagen seiner Arbeitnehmer verpflichtet. Die gesetzliche Haftungsfolge kann damit zwar nicht ausgeschlossen werden, jedoch erleichtert es mitunter die Durchsetzung von Regressansprüchen gegen den Auftragnehmer. Wichtig ist eine sorgfältige Auswahl und Überwachung seiner Auftragnehmer. Dazu gehört auch, zu prüfen, ob die Höhe des Angebots der Leistung unter Einsatz von Arbeitnehmern rechnerisch die Einhaltung des Mindestlohns ergibt. Bei einem auffälligen Missverhältnis ist vom Vertragsschluss abzuraten und sich besser nach einem neuen Auftragnehmer/ Vertragspartner umzusehen.

Welche Sanktionen drohen bei Verstößen gegen das MiLoG?

Eine Unterschreitung oder die nicht rechtzeitige Zahlung des Mindestlohns stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die jeweils mit Geldbußen bis zu 500.000 Euro belegt sind. Ordnungswidrig handelt auch ein Auftraggeber, der bei der Beauftragung von Werk- oder Dienstleistungen zwischen Unternehmern weiß oder fahrlässig nicht weiß, dass sein Auftragnehmer seinen Arbeitnehmern den Mindestlohn nicht oder nicht rechtzeitig zahlt. Für die Prüfung der Einhaltung des MiLoG sind in erster Linie die Behörden der Zollverwaltung zuständig.

Wann ist mit einer nächsten Anpassung des Mindestlohns zu rechnen?

Die Mindestlohnkommission setzt sich aus je drei Mitgliedern von Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften, zwei nicht stimmberechtigten, beratenden Mitgliedern aus Kreisen der Wissenschaft und einer beziehungsweise einem Vorsitzenden zusammen. Die Vertreter beschließen alle zwei Jahre über Anpassungen des Mindestlohns. Dabei prüfen sie, welche Höhe des Mindestlohns zu einem angemessenen Mindestschutz der Arbeitnehmerschaft beiträgt, funktionierende Wettbewerbsbedingungen ermöglicht sowie Beschäftigung nicht gefährdet. Bei der Festsetzung orientiert sich die Kommission in erster Linie an der Tarifentwicklung der vergangenen 15 Monate vor Beschlussfassung.