Der Ausbildungsnachweis
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Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) legt fest, dass Auszubildende während ihrer Ausbildungszeit ein Berichtsheft in Form von Ausbildungsnachweisen führen müssen. Die ordnungsgemäße Führung des Berichtsheftes stellt eine Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung dar. Der Ausbildende muss den Auszubildenden zum Führen von Berichtsheften anhalten und diese regelmäßig durchsehen. Die Ausbildungsnachweise sind mindestens monatlich wahrheitsgemäß und vollständig zu führen. Sie sind vom Auszubildenden und dem Ausbilder zu unterschreiben.
Die Ausbildungsnachweise sind stichwortartig über die durchgeführte Ausbildungstätigkeit einschließlich der betrieblichen, überbetrieblichen und schulischen Unterweisung anzufertigen. Dem Auszubildenden ist die Gelegenheit zu geben, den Ausbildungsnachweis am Arbeitsplatz zu führen. Dies kann schriftlich oder elektronisch erfolgen.
Wer die Ausbildungsnachweise nicht oder unvollständig geführt hat, kann von der Teilnahme an der Abschlussprüfung ausgeschlossen werden.
Der Ausbildungsnachweis gehört zu den Ausbildungsmitteln und ist dem Auszubildenden kostenlos zu überlassen. Die Kosten hierfür trägt der Ausbildungsbetrieb.
Wird der Ausbildungsnachweis nicht ordnungsgemäß geführt, liegt eine Vertragsverletzung vor, die den Ausbildungsbetrieb zur Abmahnung und im Extremfall zur Kündigung berechtigen kann. Unvollständige oder fehlende Ausbildungsnachweise können außerdem eine Nichtzulassung zur Abschlussprüfung zur Folge haben (§ 43 Abs. 1 Nr. 2 BBiG).
Der Gesetzgeber verlangt, dass die Form des Führens des Ausbildungsnachweises für alle ab 1. Oktober 2017 geschlossenen Ausbildungsverträge zwischen dem Ausbildenden und dem Auszubildenden vereinbart und im Ausbildungsvertrag festgehalten werden muss.
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