Verkaufsoffene Sonntage: Tipps und Hinweise zur Antragstellung

Immer wieder kommt es vor, dass von den jeweiligen Standortkommunen genehmigte Verkaufsoffene Sonntage per Eilverfahren untersagt werden.
Teilweise ziehen die Antragsteller ihre Anträge auch schon von sich aus zurück, wenn ein solches Verfahren seitens einer klageberechtigten Institution angekündigt wird. Beide Varianten sind mit erheblichen wirtschaftlichen Schäden durch die regelmäßig schon erfolgte Bewerbung des Verkaufsoffenen Sonntags sowie des anlassgebenden Veranstaltungsrahmens verbunden. Hinzu kommt der Frust und die Verärgerung über die in die Veranstaltung und die Antragstellung investierte Zeit und Mühe. Die erfolgreiche Antragstellung und Durchführung von Verkaufsoffenen Sonntagen haben für unsere IHK einen hohen Stellwert. Wir möchten die Handels- und Gewerbevereine, Werbegemeinschaften und Stadtmarketingorganisationen dabei unterstützen, die Genehmigungsfähigkeit und Rechtssicherheit bei der Beantragung von Verkaufsoffenen Sonntagen zu verbessern. Gerne stehen wir auch schon im Vorfeld der Antragstellung beratend zur Verfügung. Basis der folgenden Hinweise sind unsere Erfahrungen aus den Stellungnahmen zu Verkaufsoffenen Sonntagen sowie der Runderlass des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung vom 20. April 2021 (Nds. MBL Nr. 16/2021).
  • Frühzeitige Planung und Informationsbeschaffung
Ein früher Start in die Antragstellung eines Verkaufsoffenen Sonntags vermeidet kurzfristige Nachforderungen, verbessert die Genehmigungschancen und kann das Risiko einer gerichtlichen Untersagung reduzieren. Hilfreich ist dabei sowohl der Austausch mit anderen Antragstellern, ein enger Austausch mit der Genehmigungsbehörde und der frühzeitige Austausch mit etwaigen Bedenkenträgern. Auch die IHK steht bereits im Vorfeld einer Antragstellung beratend zur Seite.
  • Voraussetzungen für einen Verkaufsoffenen Sonntag
1. Anlassbezug:
Der Niedersächsische Gesetz über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten (NLöffVZG) knüpft die Genehmigung eines Verkaufsoffenen Sonntags an das Vorliegen eines Sachgrundes. Der Verkaufsoffene Sonntag selbst kann dieser Sachgrund nicht sein. Denn die wirtschaftlichen Interessen der Geschäfte oder der Shopping-Wunsch der Besucher werden nicht als Sachgrund akzeptiert.
  • Tipp: Vermeiden Sie bei der Antragstellung beispielhafte Aufzählungen für genehmigte Anlässe und Verkaufsoffene Sonntage in anderen Kommunen. Jeder Einzelfall ist für sich alleine zu betrachten und zu prüfen.
Es bedarf eines anderen Anlasses. Dieser ist ausführlich zu erläutern sowohl hinsichtlich des zu erwartenden Programms als auch seines räumlichen Ausmaßes. Die Sonntagsöffnung der Verkaufsstellen sollte sich räumlich auf die anlassgebende Veranstaltung beziehen. Die räumliche Ausstrahlungswirkung sollte erläutert und begründet werden. Als Orientierungshilfe benennt der vorgenannte Runderlass für kleinere Veranstaltungen eine maximale Entfernung von 800 bis 1.000 m. Die Genehmigung eines Verkaufsoffenen Sonntags gilt für alle Verkaufsstellen im festgesetzten Gebiet. Eine Begrenzung auf Mitglieder des Antragstellers ist nicht zulässig.
Das NLöffVZG begrenzt die sonntägliche Öffnungszeit auf maximal fünf Stunden. Um deutlich zu machen, dass die anlassgebende Veranstaltung für den deutlich stärkeren Besucherströme sorgt als der Verkaufsoffene Sonntag, sollte der Veranstaltungsrahmen über die Dauer der Sonntagsöffnung hinausgehen. Die Genehmigungschancen sind bei mehrtägigen Veranstaltungen deutlich erhöht.
  • Tipp: Berücksichtigen Sie in Ihrem Antrag zumindest eine Prognose zu den erwarteten Besucherzahlen und differenzieren Sie diese nach dem Hauptanlass und den Kunden in den Geschäften. Eine regelmäßige Erfassung der Besucherzahlen ist für Folgeveranstaltung hilfreich. Zum Vergleich sollten auch Zahlen für normale Verkaufstage ausgewiesen werden.
2. Öffentliches Interesse:
Das öffentliche Interesse lässt sich am leichtesten über entsprechende kommunale Beschlüsse, bspw. Kommunalentwicklungskonzepte, städtebauliche Entwicklung der Innenstadt oder aus dem Landesraumordnungsprogramm abgeleiteten kommunalen Zielen nachweisen.
Wichtige Ziele dabei sind die Wahrnehmung als attraktiver und lebenswerter Standort, die Selbstdarstellung und Sichtbarmachung der Gemeinde für bereits ansässige sowie neue Einwohner sowie Unternehmen oder die Möglichkeit, die örtliche demografische Entwicklung positiv zu beeinflussen.
Die Innenstädte und Ortszentren haben in der Pandemie besonders gelitten. Darum ist die Wiederbelebung der zentralen Ortsbereiche aktuell eine große kommunale Herausforderung. Auch dies ist aus unserer Sicht ein wichtiger Hinweis zur Begründung des öffentlichen Interesses.
  • Güterabwägung
Die Genehmigungsbehörde muss in einer Abwägung die Interessen Dritter bei der Entscheidung über einen Verkaufsoffenen Sonntag berücksichtigen. Dies sind vor allem die Kirchen (Schutz der Sonntagsruhe), Beschäftigte (Schutz der sonntäglichen Arbeitsruhe) und die Gewerkschaften (Koalitionsfreiheit). Diese Güterabwägung sollte möglichst schon im Antrag formuliert sein. So kann der Antragsteller seine fundierte Befassung mit der Materie dokumentieren.
  • Tipp: Binden Sie die relevanten Akteure und mögliche Bedenkenträger frühzeitig in die Planungen ein. Greifen Sie auf das Know-how in ihrer kommunalen Genehmigungsbehörde (i.d.R. Ordnungsamt) zurück und sprechen Sie auch gerne uns an, um so die Chancen für die erfolgreiche Durchführung Ihrer Verkaufsoffenen Sonntage zu verbessern.
Stand: 8. Mai 2023