Ehrenamtliche Handelsrichter
In den bei den Landgerichten gebildeten Kammern für Handelssachen wirken neben einem (Berufs-)Richter auch zwei ehrenamtliche Richter bei der mündlichen Verhandlung und der Urteilsfindung mit gleichen Rechten mit. Die ehrenamtlichen Richter werden jeweils für die Dauer von fünf Jahren ernannt. Einzelheiten sind in den §§ 93 – 114 Gerichtsverfassungsgesetz geregelt.
Wir wirken bei der Ernennung der ehrenamtlichen Handelsrichter mit, indem wir dem Präsidenten des Landgerichts nach unserer Ansicht geeignete Kandidaten für das Ehrenamt vorschlagen. Die aktuelle Besetzung der Kammern für Handelssachen bei dem Landgericht Osnabrück finden Sie hier.
Die persönlichen Anforderungen für das Amt lesen Sie in § 109 Gerichtsverfassungsgesetz.