Fragen und Antworten zur Mitgliedschaft und zum IHK-Beitrag

Wer ist Mitglied unserer IHK?

Die Mitgliedschaft in der IHK ist im Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG) geregelt.
Gemäß § 2 des IHKG gehören alle Unternehmen zur IHK Osnabrück - Emsland - Grafschaft Bentheim, die eine Betriebsstätte in unserem IHK-Bezirk haben und außerdem gewerbesteuerpflichtig sind. Mitglied ist also, wer dem Grunde nach der Gewerbesteuer unterliegt. Es kommt nicht darauf an, ob ein Unternehmen tatsächlich Gewerbesteuer bezahlen muss. Wer in verschiedenen IHK-Bezirken Betriebsstätten hat, ist auch Mitglied der jeweiligen IHK. Einer gesonderten Beitrittserklärung bedarf es nicht. Ein Austritt aus der IHK bzw. eine Kündigung der Mitgliedschaft ist nicht möglich. Reine Handwerksbetriebe sind nicht Mitglied der IHK, sondern der Handwerkskammer.

Wann beginnt die IHK-Zugehörigkeit?

Die IHK-Zugehörigkeit beginnt für nicht im Handelsregister eingetragene Unternehmen (Kleingewerbetreibende), Einzelkaufleute und Personengesellschaften (OHG, GmbH & Co. KG) mit der Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit, das heißt mit der Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr.
Bei Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) beginnt die IHK-Zugehörigkeit mit der Eintragung in das Handelsregister. Eine gesonderte Beitrittserklärung ist nicht erforderlich. Das Gewerbeamt übersendet der IHK eine Kopie der Gewerbeanmeldung, das Registergericht eine Kopie der Handelsregister-Eintragung.

Wann endet die IHK-Zugehörigkeit?

Bei Einzelkaufleuten und Personengesellschaften endet die IHK-Zugehörigkeit mit der tatsächlichen Einstellung des Betriebes. In der Regel ergibt sich dies aus der Gewerbeabmeldung.
Bei Kapitalgesellschaften endet die IHK-Zugehörigkeit nicht schon mit der Aufgabe jeglicher gewerblicher Betätigung, sondern mit Beendigung jeglicher Tätigkeit überhaupt, also mit dem Zeitpunkt, an dem das Vermögen an die Gesellschafter verteilt worden ist (z. B. Löschung der Firma im Handelsregister). Ein Austritt aus der IHK ist nicht möglich. Sofern ein Unternehmen den Sitz verlegt, wird es automatisch Mitglied der dann örtlich neu zuständigen IHK.
Bitte beachten Sie, dass wir nach Beendigung des Unternehmens regelmäßig die letzten Jahre erst endgültig abrechnen können, wenn uns die entsprechenden Bemessungsgrundlagen vom Finanzamt übermittelt worden sind. Sie erhalten also regelmäßig auch nach der Beendigung noch Beitragsbescheide, die sich aber nur noch auf solche früheren Jahre beziehen.

Was sind Beiträge?

Die Beiträge zu den Industrie- und Handelskammern sind öffentliche Abgaben. Die Beiträge stehen dabei zwischen den Steuern, die keinerlei Entgeltcharakter haben, und den Gebühren, die Gegenleistungen einer besonderen Verwaltungsleistung sind.
Beiträge stellen keine Gegenleistung für besondere Leistungen dar, sondern dienen der allgemeinen Finanzierung der Tätigkeit einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft durch ihre Zugehörigen. IHK-Beiträge sind als Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG steuerlich abzugsfähig.

Wer setzt die Höhe der Beiträge fest?

Die Vollversammlung, das oberste Organ der IHK Osnabrück - Emsland - Grafschaft Bentheim, welches von den Mitgliedern demokratisch gewählt ist, beschließt jedes Jahr die Höhe der Grundbeiträge und die Höhe der Umlage. Dieser Beschluss wird im Zusammenhang mit der Wirtschaftssatzung in der IHK-Zeitschrift 'ihkmagazin' veröffentlicht. Da die Mitglieder der IHK-Vollversammlung selbst IHK-Beiträge zahlen müssen, ist sichergestellt, dass die Beitragsbelastung so niedrig wie möglich gehalten und mit den Beiträgen sorgfältig und sparsam umgegangen wird.

Wie setzt sich der Beitrag zusammen?

Der Beitrag setzt sich aus einem Grundbeitrag und einer Umlage zusammen. Den Grundbeitrag muss in der Regel jedes Mitglied zahlen. Er ist entsprechend der Leistungsstärke der Unternehmen gestaffelt.
Die Staffelungsgrenzen sind der Wirtschaftssatzung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 53 KB)zu entnehmen. Die Umlage richtet sich nach den Erträgen der Unternehmen. Sie beträgt zurzeit 0,06 Prozent des Gewerbeertrages, hilfsweise Gewinns aus Gewerbebetrieb. Bei natürlichen Personen und Personengesellschaften (nicht bei Kapitalgesellschaften) wird bei der Berechnung der Umlage ein Freibetrag von 15.340 EUR vom Ertrag abgezogen.

Ist ein Austritt aus der IHK möglich?

Ein Austritt aus der IHK ist nicht möglich. Die Mitgliedschaft ergibt sich direkt aus dem IHK-Gesetz und endet erst, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. Sofern ein Unternehmen den Sitz verlegt, wird es Mitglied der dann örtlich zuständigen IHK.

Warum werden zunächst „vorläufige Veranlagungen“ durchgeführt?

Basis für den IHK-Beitrag ist der Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb des jeweiligen Kalenderjahres. Da diese Zahlen frühestens im Folgejahr von den Finanzämtern durch den Steuerbescheid festgesetzt werden, wird zunächst eine Vorauszahlung in Form der vorläufigen Veranlagung durchgeführt. Als Grundlage hierfür dient der letzte vorliegende tatsächliche Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb. Nach endgültiger Festsetzung durch das Finanzamt wird dann eine Abrechnung durchgeführt. War die Vorauszahlung zu hoch, wird der zu viel gezahlte Beitrag erstattet bzw. beim nächsten Beitragsbescheid verrechnet. Bei zu niedriger Vorauszahlung wird der Restbetrag nachgefordert.

Datenschutz- Woher hat die IHK die Gewerbeerträge?

Nach § 9 Abs. 2 des IHK-Gesetzes ist die IHK berechtigt, zur Festsetzung der Beiträge die Bemessungsgrundlagen von den Finanzämtern zu erhalten. Die Finanzämter sind zur Mitteilung berechtigt und verpflichtet. Ihre Berechtigung ergibt sich aus § 31 Abs. 1 der Abgabenordnung, wonach sie die für deren Arbeit notwendigen Besteuerungsunterlagen an Körperschaften des öffentlichen Rechts weitergeben müssen. Es werden ausschließlich diese Daten übermittelt. Weitere anderweitige Einkünfte sind der IHK nicht bekannt. Das Steuergeheimnis ist auch von der IHK zu wahren. Sie darf die mitgeteilten Besteuerungsunterlagen nur für Beitragszwecke verwenden und nicht Dritten offenbaren. Selbst innerhalb der IHK haben nur ausgewählte Mitarbeiter Zugang zu diesen Daten. Der Datenschutz ist damit sichergestellt.

Welche Möglichkeiten bestehen bei einer vorübergehenden Zahlungsschwierigkeit?

Grundsätzlich werden die IHK-Mitgliedsbeiträge mit der Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig und sind innerhalb eines Monats nach dessen Zugang zu überweisen.
Die Beiträge zur IHK sind öffentliche Abgaben und daher fristgerecht zu begleichen. Wenn sich Ihre Firma jedoch in vorübergehenden Zahlungsschwierigkeiten befindet, haben Sie die Möglichkeit, eine Stundung oder eine Ratenzahlung zu beantragen.

Wer ist vom IHK-Beitrag befreit?

Nicht im Handelsregister eingetragene natürliche Personen und Personengesellschaften werden vom Beitrag freigestellt, wenn ihr Gewerbeertrag/Gewinn aus Gewerbebetrieb 5.200 € im Jahr nicht übersteigt.
Nicht im Handelsregister eingetragene Existenzgründer (natürliche Personen), deren Betriebseröffnung nach dem 31.12.2003 erfolgte, werden in den ersten zwei Jahren von Grundbeitrag und Umlage, und in den folgenden zwei Jahren von der Umlage befreit, sofern:
  • ihr Gewerbeertrag/Gewinn 25.000 € pro Jahr nicht übersteigt,
  • sie in den letzten fünf Wirtschaftsjahren vor Betriebseröffnung keine Einkünfte aus einem Gewerbe, aus Land- und Forstwirtschaft oder aus einer selbstständigen Tätigkeit erzielt haben und
  • sie in dieser Zeit weder mittelbar noch unmittelbar an einer Kapitalgesellschaft zu mehr als zehn Prozent beteiligt waren.
Die Freistellung vom Beitrag erfolgt nur auf Antrag.