IHK-Netzwerk informiert: Recht der Unternehmensjuristen neu geregelt

(24.02.2016) Unternehmensjuristen können seit Anfang des Jahres, ähnlich wie Rechtsanwälte, bei den Rechtsanwaltskammern eine Zulassung beantragen, soweit sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Sie tragen dann die Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt)“.
Für das IHK-Netzwerk Unternehmensjuristen war die Gesetzesänderung das wichtigste Thema im letzten Jahr. Von der Neuregelung sind viele der bundesweit rund 40.000 Unternehmensjuristen betroffen. Anders als Rechtsanwälte sind sie nur für ihren einen Arbeitgeber tätig und beraten diesen juristisch, etwa bei Vertragsverhandlungen.
„Die IHKs haben sich im Interesse ihrer Mitgliedsunternehmen für die Gesetzesänderung stark gemacht“, so IHK-Jurist Dr. Lars Winter. Syndikusrechtsanwälte sind bedeutender Bestandteil der Rechtsberatung in Unternehmen. Bis zur Neuregelung drohte für die Wirtschaft ein Verlust dieser unmittelbaren anwaltlichen Expertise aufgrund einer Rechtsprechungsänderung des Bundessozialgerichts. Dieses hatte entschieden, dass für Unternehmensjuristen eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten einer Absicherung in den berufsständischen Versorgungswerken, in die Anwälte einzahlen, zukünftig nicht mehr möglich wäre. Unternehmen hatten Schwierigkeiten, geeignete freie Stellen mit erfahrenen Rechtsanwälten zu besetzen, da nachteilige zersplitterte Versorgungsbiografien drohten. Nun gilt für beide Anwaltsgruppen wieder eine einheitliche Rentenregelung.
Erstmals ist damit auch das Berufsbild Syndikusrechtsanwalt klar umrissen. Die Befugnis der Syndikusrechtsanwälte beschränkt sich auf die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten ihres Arbeitgebers. In diesem Rahmen sind sie gegenüber sonstigen Rechtsanwälten weiteren Einschränkungen unterworfen. So dürfen sie ihren Arbeitgeber beispielsweise nicht vor Land- oder Oberlandesgerichten vertreten.