Unverlangte Werbe-E-Mails (Spam)

Belästigende Werbung ist u. a. das massenhafte Versenden unerwünschter Werbung ungeklärter Herkunft per Telefax, E-Mail oder SMS. Gemeinhin wird dies als "Spam" bezeichnet. Diese Abkürzung für ein eigentlich aus den USA stammendes Frühstücksfleisch (Spiced Pork And Meat) hat sich als Name für unverlangt eingehende kommerzielle E-Mails durchgesetzt. Man spricht auch von "Junk Mail", "Bulk Mail" oder UCE (Unsolicited Commercial E-Mail). Spam verstopft die elektronischen Briefkästen der Verbraucher und zunehmend die Leitungen und Festplatten der Mail- und News-Server der Provider. Folge davon ist u. a. ein hoher volkswirtschaftlicher Schaden.
Jeder, der eine E-Mail Adresse besitzt, kennt das Problem: Regelmäßig kommen unerwünschte E-Mails, die für Produkte oder Dienstleistungen werben. Per E-Mail darf Werbung grundsätzlich nur mit ausdrücklicher Einwilligung der Adressaten, seien es Verbraucher oder Unternehmer, versandt werden. Dass Geschäftskontakte zum Adressaten bestehen oder bestanden haben, reicht für die Übermittlung einer Werbe-E-Mail nicht mehr aus.
Eine begrenzte Ausnahme ist nach § 7 Abs. 3 UWG für den Fall vorgesehen, wenn
  1. ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat,
  2. der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet,
  3. der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und
  4. der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne das hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.
Erhalten Sie eine Werbe-E-Mail und liegt Ihre ausdrückliche Einwilligung dazu dem Versender definitiv nicht vor, ist dies nach § 3 des UWG unlauter und als unzumutbare Belästigung nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG einzustufen.
Nach dem Telemediengesetz (TMG) müssen sich Charakter und Herkunft einer E-Mail-Werbung bereits aus der Kopf- und Betreffzeile der Nachricht ergeben, damit der Empfänger frei entscheiden kann, wie er mit der E-Mail verfahren will. Bei einem Verstoß hiergegen liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, die mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann. In § 6 Absatz 2 TMG heißt es: "Werden kommerzielle Kommunikationen per elektrischer Post versandt, darf in der Kopf- und Betreffzeile weder der Absender noch der kommerzielle Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht werden. Ein Verschleiern oder Verheimlichen liegt dann vor, wenn die Kopf- und Betreffzeile absichtlich so gestaltet sind, dass der Empfänger vor Einsichtnahme in den Inhalt der Kommunikation keine oder irreführende Informationen über die tatsächliche Identität des Absenders oder den kommerziellen Charakter der Nachricht erhält."
Weitere Informationen finden Sie nebenstehend.