Pflichtangaben in Immobilienanzeigen
Zweck der Energieeinsparverordnung (EnEV) ist die Einsparung von Energie in Gebäuden. Sie enthält dazu u. a. Vorgaben zur Energieeffizienz und zu Pflichtangaben in Immobilienanzeigen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Oktober 2017 entschieden, dass auch Makler zur Angabe der Energiemerkmale verpflichtet sind.
Der 2014 eingefügte § 16a EnEV verpflichtet in Immobilienanzeigen zu besonderen Angaben von Energiemerkmalen. Insbesondere Vermieter, Verpächter sowie Leasinggeber sind davon betroffen. Zur Anwendung sind, insbesondere von Immobilienmaklern, vereinzelt Fragen aufgetaucht. Bislang wurde die Frage, ob Makler auch Pflichtangaben nach der EnEV erfüllen müssen, nicht einheitlich durch die Gerichte beantwortet.
Der BGH konkretisierte in mehreren im Oktober 2017 veröffentlichten Urteilen die von Maklern in Immobilienanzeigen zum Energieverbrauch zu machende Angaben. Auch Makler müssten in Immobilienanzeigen Angaben zur Art des Energieausweises, zum wesentlichen Energieträger für die Heizung des Wohngebäudes, zum Baujahr des Wohngebäudes, zur Energieeffizienzklasse und zum Wert des Endenergiebedarfs oder Endenergieverbrauchs machen (BGH, Urt. v. 05.10.2017, Az.: I ZR 229/16, I ZR 232/16 und I ZR 4/17).
Laut dem BGH ergebe sich die Pflicht für Makler nicht direkt aus § 16a EnEV, auch nicht durch eine richtlinienkonforme Auslegung, sondern aus § 5a Abs. 2 UWG. Gemäß § 5a Abs. 2 UWG dürfen Verbrauchern wesentliche Informationen nicht vorenthalten werden. Daraus folge die Verpflichtung von Immobilienmaklern, Angaben zum Energieverbrauch in der Anzeige aufzunehmen. Zu den wesentlichen Informationen, die angeführt werden müssten, zählt die Art des Energieausweises, der wesentliche Energieträger, das Baujahr des Wohngebäudes, die Energieeffizienzklasse und der Wert des Endenergiebedarfs oder Endenergieverbrauchs.
Weitere Informationen, etwa die Verordnung und ein Merkblatt, finden Sie rechts verlinkt.
Stand: Oktober 2017