Fertig- und Mogelverpackungen
Das Eichgesetz wurde als „Gesetz über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt, ihre Verwendung und Eichung sowie über Fertigpackungen" (MessEG) neugefasst. Die Neuregelungen traten größtenteils am 01.01.2015 in Kraft.
Das MessEG dient unter anderem der Vereinheitlichung europäischen Normen und der Schaffung einer durchgängigen Systematik im gesetzlichen Messwesen.
Insbesondere die Anforderungen an Fertigverpackungen (§ 43 Abs. 1 MessEG), sowie Mogelpackungen (§ 43 Abs. 2 MessEG), sind im Hinblick auf das Wettbewerbsrecht zu beachten. Die Norm ersetzt den alten § 7 EichG.
§ 43 MessEG "Anforderungen an Fertigpackungen" lautet:
(1) Fertigpackungen dürfen nur hergestellt, in den Geltungsbereich des Gesetzes verbracht, in den Verkehr gebracht oder sonst auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn die Nennfüllmenge angegeben ist, die Füllmenge die festgelegten Anforderungen erfüllt und die Fertigpackung mit den erforderlichen Angaben, Aufschriften und Zeichen versehen ist.(2) Es ist verboten, Fertigpackungen herzustellen, herstellen zu lassen, in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verbringen, in Verkehr zu bringen oder sonst auf dem Markt bereitzustellen, wenn sie ihrer Gestaltung und Befüllung nach eine größere Füllmenge vortäuschen als in ihnen enthalten ist.