Bundesweites elektronisches Schutzschriftenregister in Betrieb

Das elektronische bundesweite Schutzschriftenregister ist am 01. Januar 2016 in Betrieb gegangen. Die Schutzschriftenregisterverordnung (SRV) wurde Anfang Dezember 2015 im Bundesgesetzblatt verkündet und trat mit dem Jahreswechsel in Kraft. Das Bundesland Hessen hat für alle Bundesländer zentral die Registerführung übernommen. Die SRV enthält Bestimmungen über das Register, die Modalitäten der Einreichung, den Abruf sowie der Datenübermittlung und -speicherung der Schutzschriften.
Schutzschriften sind vorbeugende Verteidigungsschriftsätze gegen erwartete Anträge auf Arrest oder einstweilige Verfügung. Sie werden in der Regel im wettbewerbsrechtlichen und markenrechtlichen Kontext relevant. Der mögliche Antragsgegner will damit erreichen, dass der Antrag zurückgewiesen wird, wenigstens aber verhindern, dass dem Antrag ohne mündliche Verhandlung entsprochen wird.
Vor 2016 musste eine Schutzschrift bei jedem Gericht eingereicht werden, bei dem ein Antrag auf Arrest oder einstweilige Verfügung zu erwarten war. Die Einreichung einer Schutzschrift bei einem Gericht hatte nur Wirkung für dieses Gericht. Sind potentiell mehrere Gerichte zuständig, konnte die Einreichung der Schutzschrift einen erheblichen Arbeits- und Sachaufwand bei Antragsgegnern und Rechtsanwälten, aber auch bei den Gerichten verursachen. Dies war vor allem beim „fliegendem Gerichtsstand“ ein Problem.
Nun genügt die Einreichung einer Schutzschrift, um alle Zivil- und Arbeitsgerichte zu erreichen. Die gesetzliche Grundlage hierfür wurde im § 26 Abs. 5 des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 10.10.2013 gelegt.
Dies ist zu begrüßen, da der bisherige Aufwand verringert und Zeit eingespart wird. In der Schutzschriftenregisterverordnung wird nun insbesondere geregelt, wer das Register nutzen kann oder muss, welche Angaben die elektronische Schutzschrift enthalten muss, wie die Einsichtnahme durch Gerichte erfolgt, wer mit welchen Fristen informiert wird und wann Einträge gelöscht werden. Für Rechtsanwälte soll das Elektronische Schutzschriftenregister zukünftig über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) erreichbar sein.
Weitere Informationen finden Sie rechts im Infokasten.