Elektrohaushaltsgeräte: Typenbezeichnung muss angegeben werden
Die Typenbezeichnung eines Elektrohaushaltsgeräts ist ein wesentliches Merkmal und muss deshalb im Rahmen der Werbung angegeben werden, so der Bundesgerichtshof in einem Leiturteil vom 19.02.2014, Az.: I ZR 17/13.
Das beklagte Unternehmen bot Elektrohaushaltsgeräte (u. a. Kühlschränke, Waschmaschinen, Wäschetrockner, Staubsauger) zum Verkauf an. In einer Werbeanzeige warb es für diese Produkte unter Angabe des jeweiligen Preises sowie der Beschreibung technischer Details und der Energie-Effizienz-Klasse. Auch wurden weitere Details wie Füllmenge, Schleuderrate und Abmessungen genannt. Eine genaue Typenbezeichnung war jedoch nicht angegeben.
Der BGH hat dies als irreführende Werbung angesehen. Da die Typenbezeichnung ein wesentliches Merkmal sei, habe sich die Beklagte durch die Nichtangabe wettbewerbswidrig verhalten. Nur wenn der Verbraucher die genaue Typenbezeichnung kenne, sei es ihm auch möglich, Produkte und Preise miteinander zu vergleichen. Ein Produkt müsse zweifelsfrei identifizierbar sein, denn andernfalls könne der Verkäufer keine eigene Prüfung und Auswahl durchführen.
Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Werbung bereits zahlreiche Produktdetails enthalte. Dadurch würde zwar die Vergleichbarkeit der Waren gefördert, eine eindeutige Vergleichbarkeit jedoch nicht hergestellt. Dies gelte insbesondere für die Fälle, bei denen in der Werbung angegebene Details identisch oder fast identisch seien.
Der BGH hat dies als irreführende Werbung angesehen. Da die Typenbezeichnung ein wesentliches Merkmal sei, habe sich die Beklagte durch die Nichtangabe wettbewerbswidrig verhalten. Nur wenn der Verbraucher die genaue Typenbezeichnung kenne, sei es ihm auch möglich, Produkte und Preise miteinander zu vergleichen. Ein Produkt müsse zweifelsfrei identifizierbar sein, denn andernfalls könne der Verkäufer keine eigene Prüfung und Auswahl durchführen.
Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Werbung bereits zahlreiche Produktdetails enthalte. Dadurch würde zwar die Vergleichbarkeit der Waren gefördert, eine eindeutige Vergleichbarkeit jedoch nicht hergestellt. Dies gelte insbesondere für die Fälle, bei denen in der Werbung angegebene Details identisch oder fast identisch seien.