DSGVO: Online-Händler müssen Gastbestellungen ermöglichen
Aktuell verlangen viele Online-Shops zwingend die Eröffnung eines Kundenkontos bei der Bestellung. Mit Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) am 25. Mai 2018 ist dies jedoch grundsätzlich nicht mehr zulässig.
Das Anlegen von Kundendaten in einem Kundenkonto ist eine Datenverarbeitung im Sinne der Datenschutzgrundverordnung, die ab dem Stichtag unmittelbar gilt. Nach Art. 6 DSGVO ist eine Verarbeitung aber nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Ohne ausdrückliche Zustimmung dürfen Daten in diesem Fall nur noch bearbeitet werden, wenn diese zur Kaufabwicklung zwingend erforderlich sind. Zusätzliche Daten wie Anmeldenamen und Passwort etc. gehören nicht dazu.
Die Zustimmung darf auch nicht zwangsweise mit der Bestellung verlangt werden, da dann gegen das sogenannte Kopplungsverbot nach Art. 7 Abs. 4 DSGVO verstoßen würde. Ein Kundenkonto kann zwar weiterhin sinnvoll sein, erforderlich im gesetzlichen Sinn dürfte es im Normalfall jedoch nicht sein.
Praxistipp:
Ab dem 25. Mai 2018 müssen Kunden grundsätzlich auch als Gast, ohne die Angabe zusätzlicher Daten, die für den eigentlichen Bestellvorgang nicht notwendig sind, Bestellungen vornehmen können. Bei Zuwiderhandlungen drohen teure Abmahnungen und Bußgelder.
Ab dem 25. Mai 2018 müssen Kunden grundsätzlich auch als Gast, ohne die Angabe zusätzlicher Daten, die für den eigentlichen Bestellvorgang nicht notwendig sind, Bestellungen vornehmen können. Bei Zuwiderhandlungen drohen teure Abmahnungen und Bußgelder.