Datenschutzerklärung bei Kontaktformular erforderlich

Bei Kontaktformularen im Internet ist eine Datenschutzerklärung erforderlich, aus der der Kontaktsuchende erkennen kann, wofür seine Daten verwendet werden, wie lange sie gespeichert bleiben und dass er einer Verwendung nach Freigabe widersprechen kann. 
Dies ist keine neue Nachricht und wird schon nach der aktuellen Gesetzeslage gefordert. Neu ist allerdings, dass zunehmend Gerichte urteilen, dass gegen die Verwendung von Kontaktformularen, die ohne gesonderte Datenschutzerklärung ins Netz gestellt werden, ein wettbewerblicher Unterlassungsanspruch geltend gemacht werden kann. Dieser Verstoß also durch Mitbewerber oder andere Abmahner, abgesehen von einer Verfolgung durch die Datenschutzbehörde, kostenpflichtig abgemahnt werden kann. Die Rechtsprechung diesbezüglich ist jedoch noch nicht gefestigt, eine höchstrichterliche Klärung steht noch aus.
Bei § 13 Telemediengesetz, der die Datenschutzerklärung fordert, handele es sich um eine im Sinne des § 3a UWG das Marktverhalten regelnde Norm, da die zugrundeliegende Datenschutzrichtlinie nach ihren Erwägungsgründen auch den grenzüberschreitenden Verkehr personenbezogener Daten auf ein einheitliches Schutzniveau heben soll und ein unterschiedliches Schutzniveau ein Hemmnis für die Ausübung von Wirtschaftstätigkeiten auf Gemeinschaftsebene darstellen sowie den Wettbewerb verfälschen könne, so das Oberlandesgericht Köln, Urteil v. 11. März 2016, Az.: I-6 U 121/15.
Praxistipp:
Gewerbetreibende sollten sicherstellen, dass nicht nur eine allgemeine Datenschutzerklärung auf ihrer Internetseite veröffentlicht ist, sondern bei der Verwendung von Kontaktformularen auch spezielle Hinweise diesbezüglich in den Datenschutzhinweisen enthalten sind.