BGH urteilt zur Einlösung fremder Rabatt-Gutscheine
Ist es wettbewerbsrechtlich zulässig, wenn Unternehmen Rabatt-Coupons ihrer Mitbewerber einlösen? Mit dieser Frage hatte sich der Bundesgerichtshof (BGH) zu befassen. Mit Urteil vom 23. Juni 2016 (Az. I ZR 137/15) hat er entschieden, dass es grundsätzlich nicht unlauter ist, wenn ein Unternehmen Rabatt-Coupons seiner Mitbewerber einlöst.
Eine bundesweit tätige Drogeriemarktkette warb in ihren Filialen, dass Kunden bei Vorlage von 10%-Rabatt-Coupons von Mitbewerben einen entsprechenden Rabatt auf den Einkauf erhalten können. Die Klägerin hielt diese Werbung unter dem Gesichtspunkt der gezielten Behinderung der anderen Drogeriemärkte, die die Rabatt-Coupons ausgegeben haben, für wettbewerbswidrig. Die Werbung sei zudem irreführend, weil den Kunden suggeriert werde, die Beklagte habe mit ihren Konkurrenten vereinbart, Rabattgutscheine gegenseitig anzuerkennen.
Wie bereits die Vorinstanzen sieht auch der BGH ein unlauteres Eindringen in einen fremden Kundenkreis für nicht gegeben und verneint eine unlautere Irreführung. Die Empfänger von Rabattgutscheinen seien nämlich für ihre nächsten Einkäufe noch keine Kunden des werbenden Unternehmens. Das gelte auch dann, wenn die Gutscheine an Inhaber einer Kundenkarte oder Teilnehmer eines Kundenbindungsprogramms versandt werden. Soweit die Beklagte mit Aufstellern in ihren Filialen werbe, wende sie sich zudem gezielt an eigene und nicht an fremde Kunden.
Es liege überdies keine unlautere Werbebehinderung der Mitbewerber vor, denn die Verbraucher würden nicht daran gehindert, die Gutscheine bei dem jeweils ausgebenden Unternehmen einzulösen. Auch eine unlautere Irreführung konnte der BGH nicht erkennen. Die Werbung der Beklagten beziehe sich nämlich eindeutig nur auf ihr Unternehmen. Aus Verbrauchersicht liege es fern, dies als eine abgesprochene Werbemaßnahme mehrerer Unternehmen zu sehen.
Quelle: BGH Pressemitteilung vom 23.06.2016
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