Anzeigen müssen gekennzeichnet sein
Der Bundesgerichtshof stellt erneut klar, dass Anzeigen auch als „Anzeige“ gekennzeichnet sein müssen. Unscharfe Begriffe wie „sponsored by“ genügen nicht zur Kennzeichnung eines bezahlten redaktionellen Beitrages und sind deshalb wettbewerbswidrig.
In Zeitungen, Zeitschriften und insbesondere in kostenlosen Anzeigenblättern versuchen Werbende regelmäßig bezahlte Beiträge wie unabhängige redaktionelle Inhalte erscheinen zu lassen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun erneut zu der Thematik entschieden und stellt klar, dass eine Verletzung des strikten Gebots der Kenntlichmachung von Anzeigen anzunehmen ist, wenn der präzise Begriff der „Anzeige“ vermieden und stattdessen ein unscharfer Begriff genutzt wird.
Der in diesem Fall gewählte Begriff „sponsored by“ reiche auf jeden Fall nicht aus, da der Anzeigencharakter nicht ausreichend verdeutlicht wird. Presseunternehmen wie Werbenden bleibt anzuraten, extern bezahlte redaktionelle Beiträge deutlich mit dem Begriff „Anzeige“ zu kennzeichnen. Etwas anderes gilt nur, soweit der Beitrag nicht schon durch Anordnung und Gestaltung allgemein als Anzeige zu erkennen ist.
Als Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit dem jeweiligen Landespressegesetz, in diesem Fall § 10 LPresseG BW (die Gesetze enthalten ähnliche Regelungen), kann so eine Werbung auch von Mitbewerbern abgemahnt werden. (Urteil v. 06.02.2014, Az.: I ZR 2/11)