Verlustabzug beim GmbH-Mantelkauf, § 8 Abs. 4 KStG: BMF-Schreiben
Aufgrund eines Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14. März 2006 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die Frist, innerhalb der ein steuerschädlicher Mantelkauf angenommen wird, von fünf auf zwei Jahre herabgesetzt. Das BMF-Schreiben vom 2. August 2007 (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 33 KB) finden Sie links zum Download.
§ 8 Abs. 4 KStG knüpft den Verlustabzug einer Körperschaft daran, dass sie wirtschaftlich mit der verlustverursachenden Gesellschaft identisch ist. Die wirtschaftliche Identität der Gesellschaft ist nicht gewahrt, wenn - über einen bestimmten Rahmen hinaus - Gesellschaftsanteile übertragen und der Gesellschaft neues Betriebsvermögen zugeführt wird. Zwischen beiden Merkmalen muss ein zeitlicher Zusammenhang bestehen, den das BMF bisher bei Mittelzuführung innerhalb von fünf Jahren angenommen hat - vgl. BMF-Schreiben vom 16. April 1999, Tz. 12 Satz 2, nun aufgehoben durch das neue BMF-Schreiben.
Der BFH hat in seinem Urteil vom 14. März 2006 - Az. I R 8/05 - entschieden, dass neben dem zeitlichen auch ein sachlicher Zusammenhang zwischen der Übertragung von Gesellschaftsrechten und der Zuführung neuen Betriebsvermögens bestehen muss. Ein zeitlicher Zusammenhang bis zu einem Jahr würde gleichzeitig die - widerlegbare - Vermutung auch eines sachlichen Zusammenhangs begründen.
Die obersten Finanzbehörden halten die Jahresfrist für zu kurz. In Anlehnung an das Urteil gilt nunmehr grundsätzlich eine Zwei-Jahres-Frist. Über diese Frist hinaus kann die Finanzverwaltung die wirtschaftliche Identität verneinen und den Verlustabzug versagen, wenn sie anhand entsprechender Umstände einen sachlichen Zusammenhang explizit darlegt.