Anrechnung der Gewerbesteuer auf Einkommensteuerschuld
Das Bundesministerium der Finanzen hat das bisher geltende BMF-Schreiben zur Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb nach § 35 EStG durch ein neues Anwendungsschreiben vom 12. Januar 2007 ersetzt.
Das neue Anwendungsschreiben vom 12. Januar 2007 ersetzt das bisherige Schreiben vom 12. Mai 2002. Es gilt erstmals für Veranlagungszeiträume nach dem 31. Dezember 2003.
Seit dem Veranlagungszeitraum 2001 können Einzelunternehmer und Personengesellschafter die Gewerbesteuer auf ihre persönliche Einkommensteuerschuld anrechnen.
Mit dem neuen Anwendungsschreiben reagiert das BMF auf die Änderung des § 2 Abs. 3 EStG. Ab dem Veranlagungszeitraum 2004 sind die Sätze 2 bis 8 dieser Norm aufgehoben worden.
In seinem Vorlagebeschluss vom 6. September 2006 an das Bundesverfassungsgericht hat der Bundesfinanzhof u.a. § 2 Abs. 3 EStG a.F. (inkl. der Sätze 2 bis 8) auch für frühere Veranlagungszeiträume als verfassungswidrig eingestuft.
Die wesentliche Änderung des BMF-Schreibens betrifft die Ermittlung des Ermäßigungshöchstbetrages (Rz. 11 - 17). Es wird dabei nun nicht mehr auf die Vorschriften der § 2 Abs. 3 und § 10d EStG verwiesen. Vielmehr wird anhand von Beispielen die Berechnung der maßgeblichen Gewerbeeinkünfte bei Vorliegen von Verlusten sowohl für Fälle der Einzel- als auch der Zusammenveranlagung dargestellt. Für die Berechnung des Ermäßigungshöchstbetrags wird folgende Formel vorgegeben:
Gewerbliche Einkünfte i.S.d. § 35 EStG
=============================== x tarifliche Einkommensteuer
Summe der Einkünfte
=============================== x tarifliche Einkommensteuer
Summe der Einkünfte