Verlängerung der Abgabefristen für Steuererklärungen 2020

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 20. Juli 2021 weitere Detailregelungen zur Verlängerung der Steuererklärungsfristen und der zinsfreien Karenzzeit für den Besteuerungszeitraum 2020 veröffentlicht.

Angesichts der weiterhin andauernden, durch die Corona-Pandemie verursachten Ausnahmesituation hatte der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie vom 25. Juni 2021 die Steuererklärungsfristen sowie die zinsfreien Karenzzeiten (§ 233a Abgabenordnung) um drei Monate verlängert.
  • Die Abgabefrist für Steuererklärungen des Veranlagungszeitraumes 2020, die von Steuerpflichtigen selbst erstellt werden, verlängert sich damit bis zum 31. Oktober 2021 (statt 31. Juli). Für die Erklärungen, die durch Angehörige der steuerberatenden Berufe erstellt werden, ist das Fristende nunmehr der 31. Mai 2022 (statt 28. Februar).
  • Parallel dazu wird die Karenzzeit zur Verschonung von Verzugszinsen auf Steuerschulden um drei Monate ausgeweitet und geregelt, dass auch Verspätungszuschläge erst nach 17 (statt 14 Monaten) nach Ablauf des Kalenderjahres 2020 festgesetzt werden.
Mit dem Schreiben klärt die Finanzverwaltung unter anderem folgende Anwendungsfragen:
  • So wird bestimmt, dass die gesetzlichen Fristverlängerungen von Amts wegen zu beachten sind und ein Antrag der Steuerpflichtigen entbehrlich ist.
  • In nicht-beratenen Fällen bleibt die Möglichkeit unberührt, über die gesetzliche Verlängerung hinaus eine weitergehende Fristverlängerung zu beantragen bzw. zu gewähren.
  • In beratenen Fällen hingegen gilt dies nur dann, wenn der Steuerpflichtige und sein Vertreter nachweislich ohne Verschulden verhindert waren, die Erklärungsfrist einzuhalten. Von der sog. Vorabanforderung kann auch weiterhin Gebrauch gemacht werden.
  • In Bezug auf die verlängerte zinsfreie Karenzzeit gilt die gesetzliche Verlängerung gleichermaßen für Nachzahlungs- wie für Erstattungszinsen.