Technische Sicherheitseinrichtung nun Pflicht
Aktuelles
BMF gewährt Übergangsfrist für Unternehmen bis 31. Juli 2024
Bei der TSE Version 1 der Firma cv cryptovision GmbH namens D-TRUST TSE Modul liegt seit 7. Januar 2023 keine Zertifizierung mehr vor. Eine Übergangsregelung ermöglicht die Weiternutzung. Bereits mit Schreiben vom 13. Oktober 2022 hatte das BMF verlautbart, dass für das DTRUST TSE Modul eine Weiternutzung trotz fehlender Zertifizierung bis 31. Juli 2023 möglich ist, wenn das Modul vor dem 7. Juli 2022 erworben und eingebaut wurde und die Inanspruchnahme der Übergangsregelung schriftlich oder elektronisch angezeigt wird.
Nun verlängert das BMF mit Schreiben vom 16. März 2023 den Nichtbeanstandungszeitraum bis 31. Juli 2024 und erstreckt die Regelung auch auf nach dem 7. Juli 2022 erworbene und eingebaute DTRUST TSE Module. Spätestens ab der Zertifizierung der TSE Version 2 der Firma cv cryptovision GmbH muss jedoch umgehend ein Wechsel auf die neue Version erfolgen.
Hinweis:
Eine erneute Anzeige der Inanspruchnahme der Übergangsregelung beim Finanzamt ist nicht notwendig. Allerdings muss das Vorliegen der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Übergangsregelung dokumentiert und auf Verlangen nachgewiesen werden.
Bei der TSE Version 1 der Firma cv cryptovision GmbH namens D-TRUST TSE Modul liegt seit 7. Januar 2023 keine Zertifizierung mehr vor. Eine Übergangsregelung ermöglicht die Weiternutzung. Bereits mit Schreiben vom 13. Oktober 2022 hatte das BMF verlautbart, dass für das DTRUST TSE Modul eine Weiternutzung trotz fehlender Zertifizierung bis 31. Juli 2023 möglich ist, wenn das Modul vor dem 7. Juli 2022 erworben und eingebaut wurde und die Inanspruchnahme der Übergangsregelung schriftlich oder elektronisch angezeigt wird.
Nun verlängert das BMF mit Schreiben vom 16. März 2023 den Nichtbeanstandungszeitraum bis 31. Juli 2024 und erstreckt die Regelung auch auf nach dem 7. Juli 2022 erworbene und eingebaute DTRUST TSE Module. Spätestens ab der Zertifizierung der TSE Version 2 der Firma cv cryptovision GmbH muss jedoch umgehend ein Wechsel auf die neue Version erfolgen.
Hinweis:
Eine erneute Anzeige der Inanspruchnahme der Übergangsregelung beim Finanzamt ist nicht notwendig. Allerdings muss das Vorliegen der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Übergangsregelung dokumentiert und auf Verlangen nachgewiesen werden.
Technische Sicherheitseinrichtung (tSE)
Seit dem 1. Januar 2020 müssen grundsätzlich alle Kassen mit einer sog. zertifizierten elektronischen Sicherheitseinrichtung (tSE) ausgestattet werden.
Belegausgabepflicht
Seit dem 1. Januar 2020 gilt eine Belegausgabepflicht für elektronische Kassen. Sie verpflichtet die Unternehmen zur sofortigen Ausstellung eines Kassenbons.
Einzelaufzeichnungspflicht
Hierdurch wird die seit 2018 nunmehr gesetzlich geregelte Einzelaufzeichnungspflicht ergänzt: Jeder Verkaufsvorgang muss detailliert im elektronischen System aufgezeichnet – ein sogenannter Z-Bon reicht nicht aus.
Kassennachschau
2018 wurde auch die sog. Kassennachschau eingeführt. Prüfer der Finanzverwaltung dürfen unangekündigt die Kassenbuchführung überprüfen und Zugriff auf die Kasse verlangen.
Verfahrensdokumentation
Erforderlich ist außerdem eine Verfahrensdokumentation. Diese muss auch die Organisationsunterlagen zum eingesetzten Kassensystem, wie z.B. Kassenfabrikat, Seriennummer, Einsatzzeiten, Programmieranleitungen etc. enthalten.
Technische Umsetzung
Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik hat am 7. August 2020 eine überarbeitete Version des Schutzprofils veröffentlicht, welche ab sofort für die Hersteller von tSEs zu beachten ist. Es handelt sich dabei um die Version BSI-CC-PP-0105-V2-2020, Version 1.0. Für die Hersteller von entsprechenden technischen Sicherheitseinrichtungen gilt, dass eine Fortführung der (erfolgten Erst-) Zertifizierung nach der ersten Fassung des Schutzprofils in Version 0.75 möglich ist. Gleiches gilt für die Re-Zertifizierung, sofern nur geringfügige Anpassungen vorgenommen wurden. Das geänderte Schutzprofil 1.0 ist auf der Internetseite des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik veröffentlicht und kann hier aufgerufen werden.
Ertragsteuerliche Behandlung von tSE-Kassen
Weitere Informationen zur ertragsteuerlichen Behandlung von tSE-Kassen finden sie hier.
Übergangsregelung für Kassen- und Parkscheinautomaten
Ausnahmeregelung auch für Ladepunkte
Für Kassen- und Parkscheinautomaten zur Parkraumbewirtschaftung bzw. Ladestationen gilt eine Übergangsregelung, nach der diese nicht mit einer technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) aufzurüsten sind. Das hat das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 3. Mai 2021 (PDF-Datei · 31 KB) bekanntgegeben.
Durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22. Dezember 2016 (Kassengesetz) ist § 146a AO eingeführt worden.
Danach sind seit dem 1. Januar 2020 alle eingesetzten elektronischen Aufzeichnungssystem im Sinne des § 146a Abs. 1 S. 1 AO i. V. m. § 1 S. 1 KassenSichV sowie die damit zu führenden digitalen Aufzeichnungen mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) zu schützen.
Die Spitzenverbände regen eine Ergänzung der Orientierungshilfe für die Anwendung des § 146 a AO und die Kassensicherungsverordnung an. Das Schreiben vom 16. Juli 2021 an das BMF finden Sie hier.
In der Eingabe wird unter anderem eine klare Abgrenzung oder Definition für Waren- und Dienstleistungsautomaten gefordert. Zudem stellen sich Fragen bei Kassenautomaten, ob eine Technische Sicherheitseinrichtung (TSE) erforderlich ist. Die Verbände fordern das BMF auf, die FAQs diesbezüglich zu ergänzen.
In der Eingabe wird unter anderem eine klare Abgrenzung oder Definition für Waren- und Dienstleistungsautomaten gefordert. Zudem stellen sich Fragen bei Kassenautomaten, ob eine Technische Sicherheitseinrichtung (TSE) erforderlich ist. Die Verbände fordern das BMF auf, die FAQs diesbezüglich zu ergänzen.
Ausnahmeregelung geplant
Durch die avisierte Änderung der KassenSichV sollen jedoch Kassen- und Parkscheinautomaten der Parkraumbewirtschaftung sowie Ladepunkte für Elektro- oder Hybridfahrzeuge aus dem Anwendungsbereich der KassenSichV herausgenommen werden. Ein entsprechender Entwurf befindet sich zurzeit im Gesetzgebungsverfahren.
Das BMF hat nunmehr in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Bundesländer verfügt, dass bis Inkrafttreten der geänderten KassenSichV die Pflicht zur Aufrüstung dieser Systeme suspendiert wird, um eine nur vorübergehenden Aufrüstung der oben genannten Systeme zu vermeiden.
Stand: April 2023