Kassen: Ertragsteuerliche Behandlung der TSE-Kosten
Das BMF-Schreiben vom 21.08.2020 stellt folgende Punkte klar: Die (physische) TSE ist ein selbständiges Wirtschaftsgut, das jedoch nicht selbständig nutzbar ist, dessen Anschaffungskosten daher über einen Zeitraum von drei Jahren abzuschreiben sind. Ein Sofortabzug oder die Bildung eines Sammelpostens (§§ 6 Abs. 2, 6 Abs. 2a EStG) ist nicht zulässig. Im Fall des festen Einbaues in ein anderes Gerät (z.B. Drucker, Peripheriegeräte) geht die Eigenständigkeit als Wirtschaftsgut verloren, so dass die Aufwendungen als nachträgliche Anschaffungskosten des aufnehmenden Wirtschafsgutes zu aktivieren und über die Rest-BND zu verteilen sind. Bei softwarebasierten Cloud-TSE-Lösungen sind die laufenden Entgelte als laufende Betriebsausgaben sofort abzugsfähig. Aufwendungen zur Einrichtung der erforderlichen digitalen Schnittstelle zwischen den Systemkomponenten stellen Anschaffungsnebenkosten des Wirtschaftsgutes „TSE“ dar. Aus Vereinfachungsgründen können die Anschaffungskosten der TSE und die Kosten zur Einrichtung der digitalen Schnittstelle sofort in voller Höhe als Betriebsausgaben steuerlich berücksichtigt werden.