BMF-Schreiben zur Angabe der vollständigen Anschrift in Rechnungen
Mit Schreiben vom 7. Dezember 2018 passt das Bundesfinanzministerium (BMF) den Umsatzsteuer-Anwendungserlass an die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) an und ändert Abschnitt 14.5 sowie Abschnitt 15.2a Abs. 2 UStAE entsprechend. Die geänderten Grundsätze sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
Im Nachgang zur Entscheidung des EuGH (Urteil vom 15. November 2017, RS C-374/16 und C-375/16) hat der BFH mit Urteilen vom 13. Juni 2018 (XI R 20/14) und vom 21. Juni 2018 (V R 25/15, V R 28/16) entschieden, dass eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung nicht voraussetzt, dass die wirtschaftlichen Tätigkeiten des leistenden Unternehmers unter der Anschrift ausgeübt werden, die in der von ihm ausgestellten Rechnung angegeben ist. Es reicht jede Art von Anschrift und damit auch eine Briefkastenanschrift, sofern der Unternehmer unter dieser Anschrift erreichbar ist. Das Urteil des BFH vom 22. Juli 2015 (V R 23/14) ist insoweit nicht mehr anwendbar.
Die Finanzverwaltung passt mit dem Schreiben vom 7. Dezember 2018 nunmehr den UStAE entsprechend an.