BMF-Schreiben zu § 146 AO (Kassen) veröffentlicht
Mit dem „Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“ (Kassengesetz) vom 22.12.2016 wurde die Verpflichtung eingeführt, ab 1. Januar 2020 alle elektronischen bzw. PC-gestützten Registrierkassen mit einer zertifizierten, technischen Sicherheitseinrichtung (Sicherheitsmodul, Speichermedium und digitale Schnittstelle) auszurüsten. Hierdurch soll verhindert werden, dass zuvor eingegebene Kassendaten nachträglich verändert werden. Zudem wurden – als flankierende Maßnahmen – eine Einzelaufeichnungspflicht in § 146 Abs. 1 S. 2 AO sowie die sog. „Kassen-Nachschau“ in § 146b AO eingeführt: Letztere berechtigt die Finanzverwaltung, ab dem 1.1.2018 die Kassensysteme in den Geschäftsräumen des Betriebsinhabers ohne vorherige Ankündigung zu überprüfen.
In dem finalen BMF-Scheiben vom 17.06.2019 (siehe rechts neben diesem Text) wurden verschiedene Forderungen des DIHK aufgenommen.
Hinweis: Im Hinblick auf den Erstanwendungszeitpunkt 1.1.2020 und den Umstand, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch keine zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtungen (tSEs) auf dem Markt verfügbar sind, stehen der DIHK und die anderen Wirtschaftsverbände mit dem BMF in Kontakt, um zeitnah eine sachgerechte Lösung zu finden.