Umsatzsteuer: BMF informiert zum Nachweissystem „Export Certificate“
Mit Schreiben vom 15.07.2019 weist das Bundesministerium der Finanzen (BMF) verschiedene Verbände darauf hin, dass das sog. „Export Certificate“ kein durch die Finanzverwaltung zertifiziertes Nachweissystem i. S. d. § 17a UStDV darstellt. Es müsse jeweils im Einzelfall geprüft werden, ob das sog. „Export Certificate“ die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 1 Buchst. b, § 6a UStG erfüllt.
Hintergrund ist, dass eine im Ausland ansässige Firma sich zu Beginn dieses Jahres an Finanzämter im Bundesgebiet gewandt und ein von ihr entwickeltes elektronisches Verfahren „Export Certificate“ als Gelangensbestätigung für den Nachweis der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchst. b, § 6a UstG) beworben hat. Dabei wurde der Anschein erweckt, dass das Verfahren in Abstimmung mit den deutschen Landesfinanzbehörden entwickelt wurde und die Firma in enger Abstimmung mit dem BMF steht.
Trotz Hinweis des BMF, dass das Nachweissystem weder von Bund und Ländern evaluiert noch allgemein anerkannt wurde und der Aufforderung nach einer Richtigstellung, suggeriert die Firma weiterhin in ihrer Werbung die Billigung des Systems durch die deutschen Finanzbehörden.
Das BMF warnt vor der Nutzung des Systems ohne weitere Prüfung, ob die Gelangensvoraussetzungen im Einzelfall tatsächlich erfüllt sind.