Schiedsgutachter - Die IHK hilft bei der Auswahl

Konfliktlösung durch Schiedsgutachten

Schiedsgutachter entscheiden Streitigkeiten durch ein Sachverständigengutachten, das in der Regel verbindliche Wirkung für die beteiligten Parteien hat. Dieses Instrument der Konfliktlösung kann bei Streitigkeiten um Tatsachen zur Lösung beitragen. Schiedsgutachten sind meistens schneller und kostengünstiger als ein Gerichtsverfahren.
Die strittigen Fragen müssen sich durch Sachverständige begutachten lassen. Rein rechtliche Streitigkeiten, etwa zur Vertragsauslegung, können grundsätzlich nicht in einem Schiedsgutachten durch einen Sachverständigen entschieden werden.
Aufgrund einer Vereinbarung der Streitparteien können insbesondere bei Auseinandersetzungen um den Wert einer Sache, etwa einer Immobilie oder eines Unternehmens, sowie bei Streitigkeiten um Tatsachen, beispielsweise die Feststellung und das Ausmaß eines Schadens, Schiedsgutachter zum Einsatz kommen. Die IHK hilft und berät bei der Auswahl eines Schiedsgutachters.

Vereinbarung über ein Schiedsgutachten

Durch eine schriftliche Schiedsgutachtenvereinbarung verpflichten sich die Vertragspartner, bestimmte Zweifels- und Streitfragen nicht von staatlichen Gerichten entscheiden zu lassen, sondern die Klärung einem Schiedsgutachter anzuvertrauen. Die Schiedsgutachterentscheidung ist grundsätzlich bindend für die Parteien. Das vom Schiedsgutachter gefundene Ergebnis kann jedoch vom Gericht aufgehoben werden, wenn es offenbar unbillig ist.
Eine Schiedsgutachtenvereinbarung kann schon bei Vertragsschluss vereinbart werden oder erst im Konfliktfall durch die Parteien nachträglich geschlossen werden.
Beispiel für eine Schiedsgutachtenvereinbarung:

1. Entstehen Unklarheiten oder Meinungsverschiedenheiten über tatsächliche Umstände, die für die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag wesentlich sein können, oder soll eine bestimmte Leistung geänderten wirtschaftlichen Verhältnissen angepasst werden, so soll ein Schiedsgutachten nach §§ 317 ff. BGB eingeholt werden. Beide Parteien konkretisieren vor der Beauftragung des Sachverständigen einvernehmlich den Streitgegenstand, zu dem der Sachverständige ein Schiedsgutachten erstellen soll, und geben ihm, falls erforderlich, Bewertungsmethoden und Entscheidungskriterien vor. Die in dem Schiedsgutachten getroffenen Feststellungen werden von den Parteien als verbindliche Grundlage zur Entscheidung des streitigen Sachverhaltes anerkannt.
2. Als Schiedsgutachter soll ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger beauftragt werden, der von beiden Parteien einvernehmlich zu bestimmen ist. Kommt ein Einvernehmen innerhalb von 2 Wochen nicht zustande, so wird der Sachverständige auf schriftlichen Antrag einer Partei von der zuständigen Industrie- und Handelskammer verbindlich für beide Parteien bestimmt.
3. Die Kosten des Schiedsgutachtens trägt die nach den Feststellungen des Gutachters unterliegende Partei. Bei Teilunterliegen bestimmt sich die Verteilung der Kosten nach dem Verhältnis des jeweiligen Obsiegen oder Unterliegen.

Bestimmung eines Schiedsgutachters durch die IHK

Wenn die IHK einen Schiedsgutachter bestimmen soll, bitten wir, folgende Unterlagen einzureichen:
  • Antrag mit Sachverhaltsschilderung und ladungsfähigen Anschriften aller Vertragsparteien;
  • Auszug aus dem Vertrag: Kopie der Deck-/Titelseite des betreffenden Vertrags, Kopie der Schiedsgutachtenklausel ( u. a. wegen vereinbartem Gutachtenauftrag und -umfang) sowie Kopie der letzten Seite des Vertrages mit den Vertragsunterschriften der Parteien (zur Dokumentation des Vertragsabschlusses).
Sobald die Antragsunterlagen vorliegen wird ein fachlich geeigneter Sachverständiger ermittelt. Die IHK befragt den Sachverständigen nach eventuellen offensichtlichen Befangenheitsgründen und ob er bereit und in der Lage ist, das Schiedsgutachten zu erstellen.
Anschließend werden alle Parteien angeschrieben und über die vorgesehene Bestimmung eines konkreten Sachverständigen informiert. Eine grundsätzlich 14-tägige Frist wird mit diesem Schreiben eingeräumt, damit die Parteien mögliche Einwände gegen den Sachverständigen erheben können. Nach Ablauf der Frist wird der Sachverständige durch die IHK bestimmt. Die Frist kann mit dem Einverständnis der Parteien abgekürzt werden.
Über die Gültigkeit oder das Vorliegen der Voraussetzungen der Schiedsgutachtenvereinbarung entscheidet nicht die IHK. Die Bestimmung erfolgt auf Antrag und Gefahr der betreibenden Parteien.

Kosten der Benennung

Für die Benennung eines Schiedsgutachters durch die IHK werden 100 € berechnet.