Datenschutzgerechte Videoüberwachung
Es gibt viele Gründe für Unternehmen, über die Installation von Kameras auf dem Firmengelände nachzudenken. Sei es die Außenüberwachung des Geländes und Gebäudes zum Schutz vor Diebstahl, Einbruch und Vandalismus, sei es die Überwachung von Verkaufsräumen, sei es die Zutrittskontrolle, sei es die Überwachung von Personal.
Dabei stellt die Videoüberwachung von Menschen einen starken Eingriff in das Recht am eigenen Bild dar. Liegt ein guter Grund für die Überwachung vor, kann sie so ausgestaltet werden, dass sie datenschutzrechtlich zulässig wird.
Grundsätzlich ist eine Bildbeobachtung oder gar eine Aufzeichnung nur zulässig, wenn und soweit sie für den angestrebten Zweck wirklich geeignet, erforderlich und angemessen ist. Die Interessen der (unschuldig) Überwachten müssen sorgfältig berücksichtigt werden. So müssen Alternativen geprüft werden, z. B., ob ein starker Lichtstrahler mit Bewegungsmelder auch ausreichen kann, um Sprayer oder Einbrecher abzuhalten. Die Überwachung des öffentlichen Straßenraums ist dabei zu verhindern.
Wenn Aufzeichnungen erfolgen, muss technisch und organisatorisch dafür gesorgt werden, dass diese Aufzeichnungen nicht in falsche Hände geraten können und dass sie so bald wie möglich wieder gelöscht werden, typischerweise innerhalb weniger Tage.
Überwachung von Mitarbeitern:
Bei der Überwachung von Mitarbeitern gelten besonders strenge Anforderungen. So sind Sozialräume des Personals, Umkleiden und Toiletten jedenfalls weder offen noch heimlich zu überwachen. Präventive offene Überwachung ist nur in sicherheitsrelevanten Bereichen zulässig. Heimliche Überwachung kommt nur bei vorher dokumentiertem konkretem Verdacht zur Aufdeckung von Straftaten in Betracht.
Hinweisschild/Informationsblatt:
Zu jeder präventiven Überwachung gehört, dass durch ein eindeutiges Schild auf die Kamera deutlich hingewiesen wird. Dabei müssen auch die überwachende Stelle sowie die übrigen Pflichtinformationen nach Art. 13 DSGVO, z. B. Zweck und Umfang der Datenerhebung, Speicherdauer und Betroffenenrechte angegeben werden.
Weitere Infos und Muster:
Auf der Internetseite des Landesbeauftragten für den Datenschutz Niedersachsen (Nds. LfD) gibt es unter Videoüberwachung | Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen zum Download eine ausführliche „Orientierungshilfe Videoüberwachung durch nicht-öffentliche Stellen“ sowie eine praxisnahe Sammlung weiterer Erläuterungen: FAQ | Datenschutz bei Videoüberwachung | Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen. Dort in der rechten Spalte finden Sie zum Download Muster für das Hinweisschild und das Informationsblatt, die Sie ausfüllen und ausdrucken können.