Berechnung von Urlaub bei Teilzeit
Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub. Die Mindesturlaubsdauer regelt das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) in § 3 Abs. 1. Heute sind das 24 Werktage bei einer 6-Tage-Woche (entsprechend 20 Arbeitstage bei einer 5-Tage-Woche) oder vier Wochen. Eine längere Urlaubsdauer kann sich aus dem Tarifvertrag oder dem Arbeitsvertrag ergeben. Üblich ist derzeit ein Jahresurlaub von fünf bis sechs Wochen. Auch bei der Urlaubsdauer gilt das Gebot der Gleichbehandlung.
Berechnung von Urlaub bei Teilzeit
Immer häufiger werden flexible Formen der Arbeitszeit vereinbart. Teilzeitarbeit und insbesondere geringfügige Beschäftigungsverhältnisse haben nach den Reformen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes, des Bundeserziehungsgeldgesetzes wie auch der Behandlung von geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen erheblich zugenommen. Da teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer und auch geringfügig Beschäftigte wegen des Grundsatzes der Gleichbehandlung selbstverständlich wie Vollzeitkräfte Anspruch auf Urlaub haben, stellt sich in der Praxis oft die Frage, wie der Urlaubsanspruch zu berechnen ist. In allen Fällen von Teilzeitarbeit ist stets zu empfehlen, präzise und eindeutige Vereinbarungen hinsichtlich der wöchentlichen Arbeitszeit und deren Verteilung auf die einzelnen Wochentage zu treffen. Dies erleichtert nicht nur die Berechnung des Urlaubsanspruchs, sondern klärt auch die Frage der Lohnfortzahlung bei gesetzlichen Feiertagen.
Nachfolgend werden die wesentlichen Grundsätze der Rechtsprechung zu Berechnung und Bemessung von Urlaub angeführt und mit einigen Beispielen verdeutlicht.
Zu differenzieren ist zunächst nach der Anzahl der Urlaubstage sowie nach dem sog. Zeitfaktor und dem Geldfaktor :
Zeitfaktor
Dieser bestimmt die Anzahl der Urlaubstage, die einem Arbeitnehmer zustehen.
In der Rechtsprechung wurde hierfür folgende Formel entwickelt :
Nominale Anzahl der Urlaubstage : Arbeitstage pro Woche x tatsächliche Arbeitstage pro Woche
Das Ergebnis entspricht der Anzahl der Urlaubstage.
Beispiel 1:
Arbeitnehmer arbeitet an 5 Tagen der Woche jeweils 4 Stunden.
Der Urlaubsanspruch bei Vollzeit beträgt 30 Tage.
Es ergibt sich folgende Berechnung:
30 x 5 : 5 = 30 Urlaubstage
Der Urlaubsanspruch bei Vollzeit beträgt 30 Tage.
Es ergibt sich folgende Berechnung:
30 x 5 : 5 = 30 Urlaubstage
Beispiel 2:
Arbeitnehmer arbeitet an 3 Tagen der Woche jeweils 8 Stunden.
Urlaubsanspruch bei Vollzeit beträgt 30 Tage.
Es ergibt sich folgende Berechnung:
30 x 3 : 5 = 18 Urlaubstage
Urlaubsanspruch bei Vollzeit beträgt 30 Tage.
Es ergibt sich folgende Berechnung:
30 x 3 : 5 = 18 Urlaubstage
Beispiel 3 :
Arbeitnehmer arbeitet an 3 Tagen 8 Stunden und an 2 Tagen jeweils 4 Stunden.
Ergebnis wie oben Beispiel 1, 30 Urlaubstage
Ergebnis wie oben Beispiel 1, 30 Urlaubstage
Geldfaktor
Wie viel Geld jede am Urlaubstag ausgefallene Stunde Arbeit "wert" ist, wird durch den sog. Geldfaktor an Hand des Durchschnittsverdienstes der letzten 13 Wochen (§ 11 Abs. 1 BUrlG) oder der letzten 3 Monate (bei Monatslohn) bemessen. Mit diesem Faktor ist zu bemessen, mit welchem Stundensatz ein Urlaubstag zu berücksichtigen ist.
Berechnung des Stundensatzes:
- Gesamtentgelt von 13 Wochen : Anzahl der Arbeitsstunden von 13 Wochen = Entgelt pro Stunde
- Gesamtentgelt von 3 Monaten : Anzahl der Arbietstunden von 3 Monaten = Entgelt pro Stunde
Ferner ist nach dem Zeitfaktor zu bemessen, mit wie vielen Stunden ein Urlaubstag zu bemessen ist. Eine umfassende gesetzliche Regelung des Zeitfaktors fehlt. Aus § 1 BUrlG folgt lediglich, dass die gesamte wegen des Urlaubs ausgefallene Arbeitszeit zu vergüten ist.
Dies ist dann gänzlich unproblematisch, wenn an den Wochentagen, an denen gearbeitet wird, jeweils gleich viel Stunden geleistet werden. So ist in den Beispielen 1 und 2 der Urlaubstag mit 4 bzw. 8 Stunden zu vergüten.
Problematisch ist Festlegung des Zeitfaktors dann, wenn an den verschiedenen Arbeitstagen eine unterschiedliche Anzahl von Stunden geleistet wird (vgl. Beispiel 3).
Nach der oben dargestellten Regelung würde dies bedeuten, dass jeweils zu ermitteln wäre, wie vielen Stunden an dem jeweiligen Urlaubstag konkret ausfallen. In der Praxis bedeutet dies einen erheblichen Aufwand. Zudem würde dies auch bedeuten, dass der Betrieb Urlaub für nur einen oder zwei Tage nicht genehmigen sollte, da andernfalls eine unausgeglichene finanzielle Folge entstehen würde (z. B. Arbeitnehmer nimmt immer nur an den Tagen Urlaub, an denen 8 Stunden ausfallen).
Dieses unangemessene Ergebnis lässt sich durch vertragliche Vereinbarung vermeiden. Es ist zu empfehlen, einen Stundenansatz pro Urlaubstag auf der Basis der wöchentlichen Arbeitszeit zu vereinbaren.
Im Beispiel 3 würde dies bedeuten, dass in einer Woche insgesamt 32 Stunden gearbeitet werden. Im Durchschnitt ergibt sich somit ein Stundenansatz von 6,4 Stunden pro Urlaubstag - unabhängig davon, an welchen Tagen tatsächlich Urlaub genommen wird. Hierbei handelt es sich um eine leicht handhabbare und im Ergebnis sachgerechte Regelung.
Urlaubsgeld steht Ihrer Teilzeitkraft nur anteilig zu
Zahlen Sie Ihren Vollzeitkräften ein Urlaubsgeld, so haben Ihre Teilzeitbeschäftigten hierauf ebenfalls einen Anspruch. Das bedeutet aber nicht, dass Sie den Teilzeitkräften den gleichen Betrag zahlen müssen wie Ihren anderen Mitarbeitern.
In diesem Zusammenhang hat das Bundesarbeitsgericht bereits am 15.04.2003 (Az.: 9 AZR 548/01) entschieden, dass es zulässig ist, das Urlaubsgeld anteilig entsprechend dem zeitlichen Umfang der Arbeitsleistung zu bemessen. Die Entscheidung erging zu einem Fall aus dem Bereich des öffentlichen Dienstes, ist aber wohl auf private Beschäftigungsverhältnisse übertragbar.
Beispiel: Ihre Teilzeitkraft arbeitet an 2 Arbeitstagen in der Woche, die Vollzeitkräfte an 5 Arbeitstagen. Sie zahlen Letzteren ein Urlaubsgeld in Höhe von 1.500 –.
Ergebnis: Sie verhalten sich nach der Rechtsprechung, wenn Sie folgende Berechnung vornehmen: 1.500 – : 5 x 2 = 600 –. Ihre Teilzeitkraft hat damit also Anspruch auf Urlaubsgeld in Höhe von jeweils 600 –!