Formularfallen, Adressbuch- und Anzeigenschwindel
Formular- und Adressbuchschwindel
Unseriöse Anbieter versenden massenhaft Formulare, in denen die Eintragung in eine Datenbank, z. B. im Internet, oder ein Printmedium angeboten wird. Das Angebot ist dabei so aufgemacht, dass der flüchtige Leser meint, es handele sich um eine Rechnung für einen bereits erteilten Auftrag.
Bevorzugte Opfer der oft unseriösen Adressbuchverlage sind Existenzgründer und junge Unternehmen, die erst vor kurzem in das örtliche Handelsregister eingetragen worden sind. Diese Eintragungen werden - so schreibt es das Gesetz vor - zentral im Internet unter www.handelsregister.de bekannt gegeben. Die Adressbuchschwindler sammeln diese Daten und schreiben die Unternehmen an. Gern wird dabei der Eindruck erweckt, eine öffentliche Stelle sei Absender der Rechnung für die vermeintlich weitere, gesetzlich verlangte Veröffentlichung.
Die Werbemethode nutzt gezielt Schwachstellen eines Betriebes. Häufig werden die rechnungsähnlichen Angebotsformulare während der Urlaubszeit in die dann oftmals unterbesetzten Buchhaltungen gesandt. Dabei rechnen die Versender damit, dass die Zahlungen ohne genauere Prüfung angewiesen werden, da sich die Kosten für eine Eintragung in die Verzeichnisse in der Regel auf weniger als 500 € belaufen und der Angebotscharakter nicht ohne weiteres erkennbar ist. Falls die Verzeichnisse überhaupt erscheinen, sind sie meist wertlos, da die Eintragungen z. B. ohne Sortierung nach Branchen oder Sitz des Unternehmens erfolgen. Also: Genau prüfen und durch die äußere Form nicht in die Irre führen lassen!
Häufig werden Ausschnitte von Handelsregisterveröffentlichungen mit übersandt. Die Kosten für die Bekanntmachung von Eintragungen oder Veränderungen im Handelsregister dürfen jedoch nur von den Amtsgerichten, die auch das Handelsregister führen, in Rechnung gestellt werden. Auch die Verlage der Veröffentlichungsblätter erstellen selbst keine Rechnungen. Die Abrechnung erfolgt ausschließlich über das Amtsgericht. Häufiges Erkennungsmerkmal betrügerischer Abrechnungen ist eine ausländische Kontonummer, etwa eine IBAN mit "BG" statt "DE" am Anfang.
Das Versenden rechnungsähnlich aufgemachter Angebotsformulare stellt nach ständiger Rechtsprechung einen Wettbewerbsverstoß wegen irreführender Werbung dar. Auch das Eintreiben vermeintlicher Rechnungsforderungen nach der Akquisition gutgläubiger Kunden kann wettbewerbswidrig sein. Es besteht keine Zahlungsverpflichtung gegenüber unseriösen Adressbuchverlagen. Auch kann die erfolgte Zahlung keinen Vertragsschluss begründen, wenn sie auf dem Irrtum beruht, es bestehe bereits eine Zahlungspflicht. Ein noch nicht ausgeführter Überweisungsauftrag kann daher über die Hausbank gestoppt werden. Dabei ist es empfehlenswert, schnell zu reagieren, da die Adressbuchschwindler teilweise täglich die Gelder von ihren Konten abbuchen.
Anzeigenschwindel
Eine andere Masche des Kundenfangs ist die Versendung von Formularen über den Abschluss eines Anzeigenvertrages. In diese Formulare werden Anzeigentexte aus anderweitig veröffentlichten, von den angeschriebenen Unternehmen tatsächlich in Auftrag gegebenen Werbeanzeigen montiert. Der flüchtige Leser erkennt seine eigene alte Werbeanzeige und bemerkt ggf. nicht, dass er mit seiner Unterschrift nicht nur den richtigen Text der Anzeige bestätigt (z. B. Korrekturabzug für eine Wiederveröffentlichung), sondern einen neuen Anzeigenvertrag mit einem ganz anderen Unternehmen unterschreibt.
Unterstützung durch die IHK
Wir bemühen uns, Sie vor derartigen Machenschaften zu schützen, indem wir die uns eingereichten Beschwerden an den Deutschen Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität e. V. (DSW) weiterleiten. Sie können sich auch selbst an den DSW wenden. Der DSW fordert die unseriösen Unternehmen zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf, leitet ggf. gerichtliche Schritte ein und stellt unter Umständen sogar Strafanzeige. Sie können sich jederzeit bei uns erkundigen, ob ein Unternehmen in der Vergangenheit bereits wegen Adressbuchschwindel aufgefallen ist.
Flyer zu Formularfallen
Die IHK hat einen Flyer Formularfallen (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 465 KB)veröffentlicht. Dieser enthält Hinweise, um Formularfallen zu erkennen und sich davor zu schützen. Außerdem enthält er rechtliche Tipps, falls man versehentlich eine Offerte unterzeichnet hat. Er eignet sich gut zur Warnung verantwortlicher Mitarbeiter.
Warnung vor Anbietern von Formularfallen
Auch die IHK warnt regelmäßig auf ihrer Homepage oder in ihrem Newsletter.
Der Bundesanzeiger veröffentlicht auf seiner Internetseite unter https://www.bundesanzeiger.de/pub/de/start?12 eine Warnung vor unlautereren Anbietern von Formularfallen. Außerdem ist dort eine alphabetisch erstellte Liste von unseriösen Anbietern veröffentlicht. Auf die Website des Bundesanzeigers gelangen Sie über nebenstehenden Link.
Formulierungshilfen für Anfechtungs- und Kündigungserklärungen
Sollten Sie bereits bezahlt oder unterschrieben haben, fechten Sie den Vertrag wegen arglistiger Täuschung an und kündigen Sie ihn hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Nur so verhindern Sie eine ungewollte (meist im Kleingedruckten versteckte) automatische Vertragsverlängerung. Versenden Sie die Anfechtung und Kündigung per Einschreiben gegen Rückschein. Dann haben Sie einen Nachweis über den Zugang.
In einer Anfechtungs- bzw. Kündigungserklärung könnten folgende Bausteine verwendet werden:
- Hiermit fechte ich meine Erklärung vom … wegen arglistiger Täuschung an. Vorsorglich kündige ich hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt.
- Mit Ihrem Formularschreiben vom … haben Sie in arglistig täuschender Weise den Eindruck vermittelt,
- Beispiel 1: … es handele sich um eine Rechnung mit Zahlungsverpflichtung und nicht lediglich um ein Angebot.
- Beispiel 2: … es bestehe eine Geschäftsbeziehung und handele sich um eine kostenfreie Korrektur in einem amtlichen Verzeichnis und nicht lediglich um ein Angebot.