§ 34d GewO (neu) ist am 23. 02.2018 in Kraft getreten! Änderung der Rechtslage für Versicherungsvermittler.

In Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 über Versicherungsvertrieb (Insurance Distribution Directive, IDD) hat der Bundestag am 29.06.2017 den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb und zur Änderung weiterer Gesetze (nachfolgend IDD-Umsetzungsgesetz genannt) beschlossen. Der Bundesrat hat das Gesetz in seiner Sitzung vom 07.07.2017 gebilligt. Am 28.07.2017 wurde das IDD-Umsetzungsgesetz nun im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 2789) verkündet. Der § 34d GewO ist neu gefasst worden und seit dem 23.02.2018 in Kraft.
Am 19. März wurde die Richtlinie (EU) 2018/411 (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 364 KB) veröffentlicht, die das Datum der Umsetzung der IDD auf den 1. Juli 2018 verschiebt und zudem vorgibt, dass die nationalen Umsetzungsvorschriften spätestens am 1. Oktober 2018 anzuwenden sind.
Für Versicherungsvermittler und -berater stehen folgende Änderungen der Rechtslage an:

§ 34d der Gewerbeordnung (GewO)

Versicherungsvermittler


Die Erlaubnispflicht für Versicherungsvermittler ist nach wie vor in § 34d Absatz 1 GewO geregelt, und zwar für den Versicherungsvertreter (Nummer 1) und für den Versicherungsmakler (Nummer 2). Der Versicherungsmakler darf auch zukünftig Dritte bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung gegen gesondertes Entgelt beraten, sofern es sich nicht um einen Verbraucher handelt. Auch das bisherige Vergütungsmodell bleibt aufrechterhalten. Allerdings dürfen Versicherungsvermittler keine Sondervergütungen aus einem Versicherungsvertrag mehr gewähren oder versprechen, wie z. B. Provisionsabgabe; Rabattierung; zulässig sind geringwertige Belohnungen (im Wert von höchstens 15 Euro pro Versicherungsverhältnis/Kalenderjahr).

Versicherungsberater


Die Erlaubnispflicht für Versicherungsberater ist nun in § 34d Absatz 2 GewO geregelt. Dieser darf sich seine Tätigkeit nur durch den Auftraggeber vergüten lassen. Bei Vorliegen mehrerer für den Versicherungsnehmer in gleicher Weise geeigneter Versicherungen hat er vorrangig Nettoprodukte anzubieten. Bei der Vermittlung von Bruttotarifen hat er unverzüglich zu veranlassen, dass die Zuwendungen durch das Versicherungsunternehmen direkt an den Versicherungsnehmer ausgekehrt werden.
Versicherungsberater mit einer vor dem 23.02.2018 erteilten Erlaubnis nach § 34e Absatz 1 Satz 1 GewO alte Fassung müssen keine neue Erlaubnis oder Registrierung beantragen: Die Erlaubnis gilt nun als solche nach § 34d Absatz 2 GewO, die Erlaubnisbezeichnung wird im Vermittlerregister aktualisiert.
Versicherungsvermittler mit einer entsprechenden vor dem 23.02.2018 erteilten Erlaubnis können die Erlaubnis als Versicherungsberater nach § 34d Absatz 2 GewO unter Vorlage dieser Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 GewO im Rahmen eines vereinfachten Erlaubnisverfahrens beantragen. In diesem Fall erfolgt keine Prüfung der Zuverlässigkeit, der Vermögensverhältnisse und der Sachkunde. Mit der Erlaubniserteilung als Versicherungsberater erlischt die Erlaubnis als Versicherungsvermittler.

Verhältnis zwischen Versicherungsvermittler und Versicherungsberater


Im neuen § 34d Absatz 3 GewO wird klargestellt, dass eine parallele Tätigkeit als Versicherungsvermittler und als Versicherungsberater nicht zulässig ist.

Gleichwertige Garantie


Im Rahmen des Erlaubnisverfahrens kann nun alternativ zum Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung das Bestehen einer gleichwertigen Garantie nachgewiesen werden.

Sachkundenachweis: Einschränkung der Möglichkeit zur Sachkundedelegation


Eine Sachkundedelegation ist bei natürlichen Personen dann nicht mehr möglich, wenn diese selbst Versicherungen vermitteln oder über Versicherungen beraten oder für diese Tätigkeiten in der Leitung des Gewerbebetriebs verantwortlich sind.


Achtung: Neue Pflicht zur Eintragung von leitenden Angestellten ins Vermittlerregister


Ab dem 23.02.2018 müssen auch Personen, die für die Vermittlung oder Beratung in leitender Position verantwortlich sind, ins Vermittlerregister gemäß §§ 34d Absatz 10 Satz 1, 11a Absatz 1 GewO eingetragen werden. Die Pflicht, dies zu veranlassen, gilt für alle Erlaubnisinhaber und Erlaubnisbefreiungsinhaber.


Achtung: Neue Weiterbildungsverpflichtung

Versicherungsvermittler und -berater, gebundene Versicherungsvertreter und die unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Beschäftigten müssen sich nun in einem Umfang von 15 Zeitstunden pro Jahr weiterbilden. Eine Ausnahme macht das Gesetz für gebundene Versicherungsvertreter und deren bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkende Beschäftigte, die lediglich Versicherungen vermitteln, die eine Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder zur Erbringung einer Dienstleistung darstellen. Auch ist unter bestimmten Voraussetzungen eine Delegationsmöglichkeit der Weiterbildungsverpflichtung für die Gewerbebetreibenden, nicht jedoch für die verpflichteten Mitarbeiter vorgesehen.
Achtung: Die Versicherungsvermittlungsverordnung, die die u. a. die Einzelheiten der Weiterbildungspflicht regelt, liegt nach wie vor nur als erster Referentenentwurf vor. Mit einer Umsetzung ist erst im Oktober zu rechnen. Wir werden entsprechend informieren. 

Neuerungen für Annexvermittler

Die Regelung zur erlaubnisfreien Annexvermittlung wurde teilweise neu gefasst.


Neue Bußgeldtatbestände

Mit § 147c GewO wurde ein neuer Bußgeldtatbestand bei Verstößen gegen Wohlverhaltenspflichten bei der Vermittlung von Versicherungsanlageprodukten geschaffen. Auch der Verstoß eines Versicherungsvermittlers gegen das Verbot der Gewährung von Sondervergütungen oder der Verstoß eines Versicherungsberaters gegen das Gebot der Auskehrung von Zuwendungen stellen bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeiten dar.


Öffentliche Bekanntmachung bei Verstößen mit gewerberechtlichem Bezug

In Umsetzung der Richtlinienbestimmungen sieht zudem das Gesetz ähnlich wie beim § 34i Absatz 9 GewO einen öffentlichen "Pranger" vor. Danach kann die zuständige Behörde jede in das Gewerbezentralregister einzutragende, nicht mehr anfechtbare Entscheidung wegen Verstößen mit gewerberechtlichem Bezug öffentlich bekannt machen, sofern eine solche Bekanntmachung personenbezogener Daten nicht unverhältnismäßig wäre oder die Bekanntmachung die Stabilität der Finanzmärkte oder laufende Ermittlungen nicht gefährden würde (§ 34d Absatz 11 GewO).

Antragsformulare

Alle Antragsformulare rund um die Erlaubnispflicht gem. § 34d GewO finden Sie unter der Dokumentennummer 3993758 oder unter hier.