Formularsammlung Versicherungsvermittler und -berater

Wer die Erlaubnis nach § 34d GewO und die Eintragung im Vermittlerregister benötigt, muss dies bei seiner zuständigen IHK beantragen.
Der Antrag muss vor Aufnahme der Tätigkeit gestellt werden und die Tätigkeit darf erst dann aufgenommen werden, wenn die Erlaubnis (Erlaubnisbefreiung) erteilt und die Eintragung im Vermittlerregister vorgenommen worden ist.
Bitte berücksichtigen Sie bei Ihrer Planung, dass die Bearbeitung eines Antrags u. U. mehrere Wochen in Anspruch nehmen kann.
Wer braucht welches Formular?

Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler

Wer für eine oder mehrere Gesellschaften (Ausschließlichkeitsvertreter oder Mehrfachagent) oder als Versicherungsmakler (im Auftrag des Kunden) tätig werden möchte, braucht die Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO, die hier beantragt werden kann.

Versicherungsberater

Wer über Versicherungen beraten will (auf Honorarbasis mit Provisionsannahmeverbot), braucht die Erlaubnis nach § 34d Abs. 2 GewO, die hier beantragt werden kann.

Angestellte in leitender Position

Angestellte, die in leitender Position für die Versicherungsvermittlung oder -beratung zuständig sind, müssen im Vermittlerregister eingetragen werden. Wer solche leitende Angestellte beschäftigt, muss dies der IHK melden

Neue Person in der Geschäftsführung bzw. Vorstand

Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 34d GewO sind persönliche Zuverlässigkeit,  geordnete Vermögensverhältnisse und Sachkunde. Bei der Prüfung der Zuverlässigkeit und Sachkunde der GmbH bzw. AG wird auf die Person des Geschäftsführers bzw. Vorstands abgestellt. Ist der Geschäftsführer bzw. Vorstand nicht zuverlässig und/oder sachkundig, so kann der GmbH bzw. Vorstand die Erlaubnis gemäß § 34d GewO nicht erteilt werden. Wird ein neuer Geschäftsführer bzw. Vorstand bestellt, muss dieses der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitgeteilt werden, damit die gesetzlich vorgeschriebene Zuverlässigkeitsüberprüfung und das Vorhandensein der Sachkunde beim neuen Geschäftsführer bzw. Vorstand erfolgen kann. 
Wer nicht bzw. nicht rechtzeitig die Aufsichtsbehörde über solche Änderungen informiert, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld von bis zu 5.000,00 € geahndet werden kann. 
Haben sich bei Ihnen Änderungen in der Geschäftsleitung ergeben (Wechsel des Geschäftsführers/ des Vorstands)? 
Dieses können Sie hier anzeigen. 

Erlaubnisbefreiung für produktakzessorischer Versicherungsvermittler

Wer Versicherungen als als Ergänzung der im Rahmen seiner Haupttätigkeit gelieferten Waren oder Dienstleistungen vermittelt (z. B. das Autohaus, das KFZ-Versicherungen vermittelt) und dies im Auftrag von Versicherungsvermittlern oder Versicherungsunternehmen macht, kann sich von der IHK von der Erlaubnispflicht mit dem Formular "VVR-Formular 5" (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 357 KB) befreien lassen.