Prüfungsbericht Bauträger/Baubetreuer
Wer ist verpflichtet, einen Prüfungsbericht einzureichen?
Alle Bauträger und Baubetreuer mit einer Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GewO sind verpflichtet, bis zum 31.12. des Folgejahres entweder einen Prüfungsbericht gem. § 16 MaBV oder eine Negativerklärung bei ihrer zuständigen Erlaubnisbehörde vorzulegen.
Für das Kalenderjahr 2023 endet die Frist zur Abgabe der Prüfungsberichte am 31.12.2024.
Was wird geprüft?
Mit dem Prüfungsbericht nach § 16 MaBV wird die Einhaltung der sich aus den §§ 2 bis 14 MaBV ergebenden Pflichten von Bauträger und Baubetreuer geprüft.
Wann kann ich eine Negativerklärung einreichen?
Gewerbetreibende, die im Prüfungsjahr keine Bauvorhaben vorbereitet oder durchgeführt haben, können alternativ eine Negativerklärung abgeben.
Wer kann einen Prüfungsbericht erstellen?
Einen Prüfungsbericht können geeignete Prüfer gemäß § 16 Abs. 3 MaBV erstellen. Dazu zählen Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften sowie bestimmte Prüfverbände.
Steuerberater und Rechtsanwälte sind nicht geeignet einen Prüfungsbericht zu erstellen.
Steuerberater und Rechtsanwälte sind nicht geeignet einen Prüfungsbericht zu erstellen.
Wie kann ich den Prüfungsbericht oder die Negativerklärung einreichen?
Der Prüfungsbericht oder die Negativerklärung kann folgendermaßen eingereicht werden:
- online
- per E-Mail: pruefbericht34c@osnabrueck.ihk.de
- per Post: Industrie- und Handelskammer Osnabrück - Emsland - Grafschaft Bentheim, Neuer Graben 38, 49074 Osnabrück
- per Fax: 0541 353-99329
Bitte denken Sie daran, dass bei Einreichung der Unterlagen online/per E-Mail/per Fax die Originale der Prüfungsberichte/Negativerklärungen fünf Jahre aufzubewahren sind. In Einzelfällen verlangen wir Einsicht in die Originale.