Antragsverfahren und Anträge

Wer die Erlaubnis nach § 34c GewO benötigt, muss dies in Niedersachsen bei seiner zuständigen IHK beantragen.
Der Antrag muss vor Aufnahme der Tätigkeit gestellt werden. Die Tätigkeit darf erst dann aufgenommen werden, wenn die Erlaubnis erteilt worden ist.
Bitte berücksichtigen Sie bei Ihrer Planung, dass die Bearbeitung eines Antrags u. U. mehrere Wochen in Anspruch nehmen kann.

Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger/Baubetreuer und/oder Wohnimmobilienverwalter

Wenn Sie gewerbsmäßig als Immobilienmakler, Darlehensvermittler (mit Ausnahme von Verträgen im Sinne des § 34i Absatz 1 Satz 1 GewO), Bauträger, Baubetreuer und/oder Wohnimmobilienverwalter tätig werden möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis nach § 34c GewO der zuständigen Behörde.
Hier können Sie den Antrag online stellen.

Neue Person in der Geschäftsführung bzw. Vorstand

Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 34c Abs. 1 GewO ist die persönliche Zuverlässigkeit und geordnete Vermögensverhältnisse. Bei der Prüfung der Zuverlässigkeit der GmbH bzw. AG wird auf die Person des Geschäftsführers bzw. Vorstands abgestellt. Ist der Geschäftsführer bzw. Vorstand nicht zuverlässig, so kann der GmbH bzw. Vorstand die Erlaubnis gemäß § 34c Abs. 1 GewO nicht erteilt werden. Die Zuverlässigkeit des Geschäftsführers bzw. Vorstands muss durchgehend vorhanden sein. Wird ein neuer Geschäftsführer bzw. Vorstand bestellt, muss dieses der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitgeteilt werden, damit die gesetzlich vorgeschriebene Zuverlässigkeitsüberprüfung des neuen Geschäftsführers bzw. Vorstands erfolgen kann.
Wer nicht bzw. nicht rechtzeitig die Aufsichtsbehörde über solche Änderungen informiert, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld von bis zu 5.000,00 € geahndet werden kann.
Haben sich bei Ihnen Änderungen in der Geschäftsleitung ergeben (Wechsel des Geschäftsführers/ des Vorstands)?
Dieses können Sie hier anzeigen.