Antragsverfahren und Anträge
Wer die Erlaubnis nach § 34i GewO und die Eintragung im Vermittlerregister benötigt, muss dies bei seiner zuständigen IHK beantragen.
Der Antrag muss vor Aufnahme der Tätigkeit gestellt werden und die Tätigkeit darf erst dann aufgenommen werden, wenn die Erlaubnis erteilt und die Eintragung im Vermittlerregister vorgenommen worden ist.
Bitte berücksichtigen Sie bei Ihrer Planung, dass die Bearbeitung eines Antrags u. U. mehrere Wochen in Anspruch nehmen kann.
Immobiliardarlehensvermittler/-innen
Wer als selbstständige/r Unternehmer/in Verbraucher über Immobiliardarlehen beraten und sie vermitteln will, benötigt eine Erlaubnis nach § 34i GewO.
Hier können Sie den Antrag online stellen.
Bitte beachten Sie:
Möchten Sie auch andere Darlehen (z. B. Kleinkredite, Darlehen an gewerbliche Kunden) vermitteln, benötigen Sie hier zusätzlich eine Erlaubnis nach § 34c GewO. Hier finden Sie weitere Informationen und das passende Antragsformular.
Registrierung von Beschäftigten
Haben Sie Beschäftigte, die bei der Vermittlung von oder Beratung zu Immobiliardarlehen mitwirken? Oder die dafür in leitender Position verantwortlich sind? Dann müssen Sie diese im Vermittlerregister registrieren lassen.
Davon ausgenommen sind Büroangestellte aus anderen Bereichen und Auszubildende.
Als Immobiliardarlehensvermittler sind Sie dafür verantwortlich, die Zuverlässigkeit und Sachkunde Ihrer Mitarbeiter zu überprüfen. Wenn diese Personen nicht mehr bei Ihnen arbeiten, müssen Sie sie aus dem Vermittlerregister löschen lassen.
Hier können Sie die Eintragung bzw. Löschung im Vermittlerregister beantragen.
Neue Person in der Geschäftsführung bzw. Vorstand
Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 34i Abs. 1 GewO sind persönliche Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse und Sachkunde. Bei der Prüfung der Zuverlässigkeit und Sachkunde der GmbH bzw. AG wird auf die Person des Geschäftsführers bzw. Vorstands abgestellt. Ist der Geschäftsführer bzw. Vorstand nicht zuverlässig und/oder sachkundig, so kann der GmbH bzw. Vorstand die Erlaubnis gemäß § 34i Abs. 1 GewO nicht erteilt werden. Wird ein neuer Geschäftsführer bzw. Vorstand bestellt, muss dieses der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitgeteilt werden, damit die gesetzlich vorgeschriebene Zuverlässigkeitsüberprüfung und das Vorhandensein der Sachkunde beim neuen Geschäftsführer bzw. Vorstand erfolgen kann.
Wer nicht bzw. nicht rechtzeitig die Aufsichtsbehörde über solche Änderungen informiert, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld von bis zu 5.000,00 € geahndet werden kann.
Haben sich bei Ihnen Änderungen in der Geschäftsleitung ergeben (Wechsel des Geschäftsführers/ des Vorstands)?
Dieses können Sie hier anzeigen.